C.7.04 Musterklauseln

C.7.04. Alle Zahlungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Spätestens vierzehn Tage nach Rechnungs- erhalt gerät der Geldschuldner ohne gesonderte Mahnung automatisch in Zahlungsverzug.
C.7.04. Sofern Compusoft Fernwartungen durchführt oder sonstige Leistungen per Datenfernübertragung er- bringt, das gilt auch, wenn der Kunde im Rahmen der Win- ner-Cloud-Nutzung Daten überträgt, übernimmt Compusoft keine Haftung für nicht von Compusoft verursachte Daten- verluste oder Datenverfälschungen, die während der Da- tenfernübertragung auftreten. Compusoft weist darauf hin, dass bekanntermassen die Datenintegrität bei Datenfern- übertragungen insbesondere durch Leitungsstörungen so- wie mangelhafte DFÜ–Endgeräte gefährdet ist.
C.7.04. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann FJ Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt. C.7.05 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von FJ.
C.7.04. Spätestens fällig sind an INCOTEC zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.
C.7.04. TEXTUM hat das Recht, die Auslieferung der Ware von deren gleichzeitiger Bezahlung (Zug- um-Zug) abhängig zu machen. C.7.05
C.7.04. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
C.7.04. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Einschränkung gilt indes dann nicht, sofern die vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in einem synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von IDE steht.
C.7.04. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
C.7.04. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen auf-rechnen. Gegenüber Zahlungsansprüchen von DLS sind Zurückbehaltungs- bzw. leistungsverweigerungsrechte des Kunden, die nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverstößen von DLS bzw. ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen beruhen, insoweit ausgeschlossen, als die ihrer Geldmachung zugrunde liegenden Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Ausschluss gilt so lange nicht, wie DLS im Falle von vom Kunden bezahlten mangelhaften Teillieferungen bzw. – leistungen mit diesbezüglichen Ersatzlieferungen bzw. –leistungen gegenüber weiteren Zahlungsverpflichtungen des Kunden nicht vorleistet.
C.7.04. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäfts- sitz von EICHHOLZ.