Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit Musterklauseln

Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit. Trotz rechtlicher Gleichstellung und vieler Erfolge sind Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie Geschlechtergerechtigkeit noch nicht erreicht und die Potenziale beider Geschlechter nicht hinreichend für die gesellschaftliche Entwicklung im Freistaat genutzt. Die Koalitionspartner verfolgen daher auch weiterhin folgende gleichstellungspolitischen Ziele: - gleichberechtigte Teilhabe an Entscheidungsprozessen, - Gewährleistung gleichberechtigter Teilhabe in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft, - gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen an der unbezahlten Familienarbeit und der bezahlten Erwerbsarbeit. Da Frauen an den Entscheidungsprozessen, an Erwerbsarbeit, Einkommen und sozialer Absicherung nach wie vor überwiegend benachteiligt sind, wird die Staatsregierung auch zukünftig geeignete Maßnahmen entwickeln und umsetzen, um die geschlechtsbezogenen Benachteiligungen von Frauen abzubauen. Die Koalitionspartner setzen daher folgende frauenpolitischen Schwerpunkte: - Verbesserung der Chancen von Frauen auf dem Arbeitsmarkt (staatlicher Bereich und private Wirtschaft); - mehr Frauen in Führungspositionen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft; - bessere Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf; - Berufsorientierung und Ausbildungsförderung von Mädchen; - Erhöhung des Anteils von Frauen in zukunftsorientierten technischen Berufen und in der Wissenschaft; dieses Ziel wird mit Hilfe eines Mentoring-Netzwerkes und mit einem Wiedereinstiegsprogramm gefördert; - Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen; häusliche Gewalt ist nach wie vor ein gesellschaftliches Problem, das nicht hingenommen werden darf; alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt werden binnen Jahresfrist in einem Landesaktionsplan zusammengefasst; - Zusammenarbeit mit den Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in Sachsen, den frauenpolitischen Dachverbänden sowie weiteren Frauenvereinen und ––verbänden in Sachsen; die Arbeit aktiver Frauenverbände ist ein wichtiger Beitrag dazu, die Interessen von Frauen in der Gesellschaft zur Geltung zu bringen; die Förderung der frauenpolitischen Arbeit wird fortgeführt; Synergieeffekte durch Strukturveränderungen werden geprüft. Gender-Mainstreaming rückt als Gleichstellungs- und Gleichwertigkeitspolitik in den Fokus gesellschaftspolitischer Zukunftsstrategien. Diese Querschnittspolitik dient dem Ziel, Erfolg versprechende Maßnahmen der Frauen- bzw. Männerförderung in den Bereichen zu konzipie...
Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit. Die Universität Graz versteht ein Höchstmaß an Chancengleichheit von Frauen und Männern als Qualitäts- merkmal einer modernen Bildungseinrichtung und will daher ein Arbeitsumfeld bieten, das die Karrieren von Frauen gleichermaßen begünstigt wie jene von Männern. Ihre Ziele sind gleiche Ein- und Aufstiegs- chancen, unabhängig vom Geschlecht. Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für Frauen umfassen beispielsweise das Gender Budgeting und die geschlechtergerechte Ressourcenverteilung, die Optimierung des Berufungs- bzw. Habilitationsverfahrens hinsichtlich Geschlechtergerechtigkeit sowie die geschlechter- gerechte Verteilung von Fluktuations- und Laufbahnstellen. Neben den erwähnten Maßnahmen zur Gleichstellung bietet die Universität Graz die Kontinuität eines dis- ziplinen-übergreifenden Lehrangebots aus dem Bereich Geschlechterstudien an und betreibt vielschichtige Forschung zu geschlechterrelevanten Fragestellungen. Als größte Universität im Süden Österreichs ist sich die Universität Graz ihrer besonderen Rolle in der Ein- beziehung der Öffentlichkeit in den wissenschaftlichen Diskurs bewusst. Ergänzend zu den bereits etablier- ten Formaten wie der Montagsakademie, Mitmachlaboren oder dem Politik Cafe wird das an der Universität vorhandene Potenzial noch besser genutzt werden. Im Vordergrund stehen dabei auf der einen Seite die Etablierung des Verbundzentrums für inklusive Bildungsforschung (siehe S. 47) und auf der anderen Seite die Verbindung der Mitmachlabore mit den Fachdidaktikzentren. Nachhaltigkeit – UniNEtZ Die Universität Graz setzt sich zum Ziel, im Rahmen der Durchführung des Projekts UniNEtZ („Universitäten und Nachhaltige EntwicklungsZiele”) Patenschaften für ausgewählte Ziele der Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen zu übernehmen und sich damit in Forschung, Lehre, Hochschul- management und in ihrer gesellschaftlichen Verantwortung auseinanderzusetzen. Dadurch trägt die Uni- versität Graz zu einer durch das Projekt UniNEtZ koordinierten, ganzheitlichen Erreichung der SDGs bei. Die beteiligten Universitäten übernehmen damit eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung im Sinne der Prinzipien von „Responsible Science“. Der Beitrag der Universität Graz umfasst vor allem die SDGs 4 „quali- ty education” (Mitwirkung), 7 „affordable and clean energy” (Patenschaft), 9 „industry, innovation and infrastructure“ (Mitwirkung), 11 „sustainable cities and communities“ (Patenschaft), 12 „responsible consumption and production” (Patens...

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  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.