Clearing-Fonds Musterklauseln

Clearing-Fonds. Die Eurex Clearing AG unterhält den in dieser Ziffer 6 geregelten allgemeinen Clearing-Fonds, der sich auf TRANSAKTIONEN gemäß Kapitel II bis VII, Kapitel VIII Abschnitt 3 und, soweit in Kapitel IX nicht anders geregelt, auf TRANSAKTIONEN gemäß Kapitel IX bezieht (der „ALLGEMEINE CLEARING-FONDS“) sowie den in Kapitel VIII Abschnitt 2 Ziffer 2.1.9 in Verbindung mit dieser Ziffer 6 geregelten Kredit-Clearing-Fonds, der sich auf OTC-KREDITDERIVAT-TRANSAKTIONEN gemäß Kapitel VIII Abschnitt 2 bezieht (der „KREDIT-CLEARING-FONDS“; der ALLGEMEINE CLEARING-FONDS und der KREDIT-CLEARING-FONDS jeweils ein „CLEARING-FONDS“) zur Deckung der GESICHERTEN ANSPRÜCHE IN BEZUG AUF DEN ALLGEMEINEN CLEARING-FONDS (wie in Ziffer 6.2 definiert) bzw. der GESICHERTEN ANSPRÜCHE IN BEZUG AUF DEN KREDIT-CLEARING-FONDS (wie in Kapitel VIII
Clearing-Fonds. (1) Der von der Eurex Clearing AG gemäß Kapitel I Nummer 1.6.1 gebildete Clearingfonds dient auch der Sicherstellung der Erfüllung aller an der Eurex Bonds GmbH abgeschlossenen Geschäfte, die von der Eurex Clearing AG abgewickelt werden. (2) Bezüglich der Höhe des gemäß Kapitel II Nummer 1.1.2 Abs. 3 lit. e zu leistenden Beitrags zum Clearing-Fonds gilt Kapital I Nummer 1.6.1 Abs. 1 entsprechend. Ein solcher Beitrag zum Clearing-Fonds ist nicht zu erbringen, wenn der Antragsteller bereits einen entsprechenden Beitrag zum Clearing-Fonds gemäß Kapitel I Nummer 1.6.1 Abs. 1 erbracht hat.
Clearing-Fonds. Beiträge an den Clearing-Fonds erfolgen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 6 und gemäß Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt A Ziffer 15 und Abschnitt 5 Ziffer 7 oder Kapitel I Abschnitt 6 Ziffer 9 (soweit anwendbar).
Clearing-Fonds. Die Eurex Clearing AG unterhält den in dieser Ziffer 6 geregelten Clearing-Fonds, der sich auf Transaktionen gemäß Kapitel II bis VII, Kapitel VIII Abschnitt 2 und, soweit in Kapitel IX nicht anders geregelt, auf Transaktionen gemäß Kapitel IX bezieht (der „Clearing-Fonds“) zur Deckung der Gesicherten Ansprüche (wie in Ziffer 6.2 definiert). Der Clearing-Fonds habt keine Rechtspersönlichkeit.