Schiedsgerichtsvereinbarung. Die Beteiligten bemühen sich, auftretende Streitigkeiten oder Streitfragen im gütlichen Einvernehmen zu regeln. Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden die Parteien vor Beschreiten des Rechtsweges das für die Rechtsaufsicht zuständige Regierungspräsidium als Schlichtungsstelle anrufen.
Schiedsgerichtsvereinbarung. Die Vereinbarung von Schiedsverfahren vor Eintritt eines Versiche- rungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Fall eines Ver- gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er- möglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsvereinbarung festgelegt sein. - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einlei- tung von Schiedsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versiche- rer die Mitwirkung am Schiedsverfahren, entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges, zu er- möglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Schiedsgerichtsvereinbarung. Über Streitigkeiten aus dem Clearing entscheidet das Börsenschiedsgericht der Eurex-Börsen.
Schiedsgerichtsvereinbarung. Anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit kann ein Schiedsgericht für zuständig erklärt werden. Dabei sollten die gemäß der verschiedenen Schiedsordnungen vorgesehenen Schiedsklauseln zur wirksamen Vereinbarung genutzt werden.
Schiedsgerichtsvereinbarung. Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden die Parteien vor Beschreitung des Rechtsweges das für die Rechtsaufsicht zuständige Regierungspräsidium steht der Verwaltungsweg offen.
Schiedsgerichtsvereinbarung. Die Vereinbarung von Schiedsverfahren beeinträchtigt den Ver- sicherungsschutz nicht, wenn sie vor Eintritt des Versicherungs- falles getroffen wurde und das Verfahren auf der Grundlage westeuropäischer Schiedsgerichtsordnungen (z. B. des Schieds- gerichtshofes der Internationalen Handelskammer Paris, Zürich, Genf usw.) oder des deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens i.
Schiedsgerichtsvereinbarung. Sie und Airbnb vereinbaren, dass jede(r) Streitigkeit, Anspruch oder Kontroverse, die aus oder in Verbindung mit diesen Nutzungsbedingungen oder der Anwendbarkeit, Verletzung, Kündigung, Gültigkeit, Durchsetzung oder Auslegung derselben oder der Nutzung der Airbnb-Plattform, der Gastgeber-Dienste, des Gruppenzahlungsdiensts oder der kollektiven Inhalte (zusammen „Streitigkeiten“) entstehen, durch ein verbindliches individuelles Schiedsverfahren beigelegt wird (die „Schiedsvereinbarung“). Sofern Uneinigkeit darüber besteht, ob diese Schiedsvereinbarung durchgesetzt werden kann oder auf unsere Streitigkeit Anwendung findet, vereinbaren Sie und Airbnb, dass der Schiedsrichter diese Frage entscheiden wird.
Schiedsgerichtsvereinbarung. Für den Fall, dass in der gesonderten Unterlage „Gewerkespezifische Besonderheiten“ (Anhang ./3) ein Schiedsgericht vereinbart ist, wird folgende Schiedsgerichtsvereinbarung aufgrund der Komplexität des Bauvorhabens abgeschlossen, welche die oben angeführte Gerichtsstandvereinbarung zur Gänze ersetzt. Wenn der bezughabende Punkt in der gesonderten Unterlage „Gewerkespezifische Besonderheiten“ (Anhang ./3) nicht befüllt ist oder diese Unterlage den Beschaffungsunterlagen nicht beiliegt, gilt die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht. Auffassungsunterschiede jedweder Art zwischen dem AG und dem AN (im Folgenden auch kurz die Beteiligten genannt) für den Zeitraum vor oder nach der Übergabe des Werkes, während der Gewährleistungsfrist sowie während der gesamten Frist, innerhalb der Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, werden – kommt nicht eine Einigung der Beteiligten durch (bloße) Beiziehung eines Schiedsgutachters zustande – im Wege eines Schiedsgerichtsverfahrens gemäß nachstehenden Bedingungen (Schiedsvertrag gemäß § 577 ff ZPO) durch einen Schiedsrichter entschieden. Bei Auffassungsunterschieden der Beteiligten ist – vor Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens – über Antrag eines Beteiligten vorerst ein Schiedsgutachter zu bestellen. Ein Antrag auf Bestellung eines Schiedsgutachters unterbricht ein bereits eingeleitetes Schiedsgerichtsverfahren. Diesem Schiedsgutachter obliegt die technische Untersuchung und Beurteilung der von den Beteiligten an ihn gerichteten Fragen [siehe unten Punkt A) bis F)]. Er führt das Verfahren analog den Bestimmungen über das Schiedsgerichtsverfahren durch. Führt dies zu einem Konsens, so sind die Auffassungsunterschiede demgemäß zu bereinigen. Schon die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Schiedsgutachters unterbricht gesetzliche Fristen zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen und sonstigen Forderungen aus dem Bauvorhaben, sofern – im Fall der Nichteinigung – binnen drei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit des Schiedsgutachters der Antrag auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens gestellt wurde. Ein Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens kann gestellt werden, sobald die technische Beurteilung der an den Schiedsgutachter gestellten Fragen (einschließlich eines Sanierungsvorschlages) vorliegt. Für das Schiedsgerichtsverfahren gilt dann folgendes: Schiedsort ist St. Pölten, Verfahrenssprache ist Deutsch. Es ist ausschließlich das materielle und formelle...
Schiedsgerichtsvereinbarung. This agreement shall be governed by, enforced, and construed under and in accordance with the laws of Austria. Any disputes arising out of or in connection with this contract shall be subject to the jurisdiction of the court which is functionally responsible for the registered office of our company. We also reserve the right to take legal action at the place of general jurisdiction of the buyer.
Schiedsgerichtsvereinbarung. Aufgrund der massiven Überlastung der ordentlichen Gerichte, die dazu führt, dass Bauprozesse oftmals mehrere Jahre andauern, was wiederum zu Mehrkosten führen kann, taucht beim Abschluss eines Architektenver- trages immer häufiger die Frage auf, ob zwischen dem Bauherrn und dem Architekten zusätzlich noch ein Schiedsvertrag oder eine Schiedsgerichts- vereinbarung abgeschlossen werden soll, in der Vereinbarungen über das schiedsrichterliche Verfahren schriftlich festgehalten werden. Besonders die Beteiligten von Großprojekten im In- und Ausland setzen heute zunehmend auf derartige alternative Streitbeilegungsverfahren, um damit der langen Verfahrensdauer sowie der oftmals mangelnden bauspe- zifischen/technischen Fachkenntnisse der Gerichte vorzubeugen. Ein solcher Schiedsvertrag bewirkt, dass z. B. zwischen dem Bauherrn und dem Architekten auftretende Haftungsfragen, über die Meinungsverschie- denheiten bestehen, von einem Schiedsgericht, das anstelle der staatlichen Gerichte tritt, zu entscheiden sind. Das in §§ 1025–1066 Zivilprozessord- nung (ZPO) geregelte schiedsgerichtliche Verfahren kann mit einem Schiedsspruch oder Schiedsvergleich abschließen. Der Schiedsspruch ist die endgültige Entscheidung über den Anspruch des Bauherrn. Er wird schriftlich abgefasst und wirkt unter den Parteien wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil. Auch der Schiedsvergleich, ein privatrechtlicher Ver- gleich, kann wie ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der Schuldner in ihm der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.