Tägliche Bewertung Musterklauseln

Tägliche Bewertung. (1) Für jede noch nicht erfüllte Lieferung von Aktien werden Gewinne und Verluste an dem betreffenden Geschäftstag ermittelt und gegen die hinterlegten Sicherheiten abgeglichen. Für alle noch nicht erfüllten Lieferungen berechnet sich der Betrag der zu hinterlegenden Sicherheiten aus der Differenz zwischen dem Preis des Geschäftes und dem täglichen Abrechnungspreis des Geschäftstages. (2) Der tägliche Abrechnungspreis wird von der Eurex Clearing AG nach eigenem Ermessen festgelegt.
Tägliche Bewertung. (1) Für jede noch nicht erfüllte Lieferung des dem jeweiligen Eurex Repo-Geschäft zugrunde liegenden Wertpapiers werden auf Basis von marktüblichen Preisen nicht realisierte Gewinne und Verluste täglich ermittelt und gegen die hinterlegten Sicherheiten abgeglichen. Der Betrag der zu hinterlegenden Sicherheiten berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Preis des Geschäftes und dem täglich ermittelten Abrechnungspreis für den Geschäftstag. (2) Der tägliche Abrechnungspreis wird von der Eurex Clearing AG nach Handelsschluss festgelegt und den Clearing-Mitgliedern mitgeteilt. (3) Für noch nicht erfüllte Lieferungen im Rahmen von Euro GC Pooling® Repo-Geschäften, findet eine Bewertung der durch das Sicherheitenverwaltungssystem Xemac® der Clearstream Banking AG gemäß den SB Xemac® in deren jeweils gültiger Fassung gemäß Ziffer 2.2 Absatz 2 d) vorgenommen Auswahl der zu liefernden Wertpapiere entsprechend den Absätzen 1 und 2 statt. Das Gleiche gilt im Bezug auf Wertpapiere, die insoweit durch das Sicherheitenverwaltungssystem CmaX gemäß Ziffer 2.2 Absatz 2 e) für die Belieferung von Triparty Euro GC Basket Repo-Geschäften ausgewählt wurden.
Tägliche Bewertung. (1) Für jede noch nicht erfüllte Lieferung von Schuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland und der Treuhandanstalt werden Gewinne und Verluste an dem betreffenden Geschäftstag ermittelt und gegen die hinterlegten Sicherheiten abgeglichen. Für alle noch nicht erfüllten Lieferungen berechnet sich der Betrag der zu hinterlegenden Sicherheiten aus der Differenz zwischen dem Preis des Geschäftes und dem täglichen Abrechnungspreis des Geschäftstages. (2) Der tägliche Abrechnungspreis wird von der Eurex Clearing AG festgelegt.

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  • Bewertung Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?