Common use of Clearing Clause in Contracts

Clearing. 3.1. Das Clearing der Umsätze erfolgt mit Ausnahme der 3.4 vorgesehenen Clearingarten im Wege des Direkten Clearings wie in Ziffer 3.2 definiert. Weder RS POS noch der technische Netzbetreiber CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS) kommen zu irgendeiner Zeit in den Besitz der zu übermittelnden Geldbeträge. 3.2. Im direkten Clearing erfolgt die Gutschrift auf das vom VU benannte Konto direkt vom Konto des Debitkarteninhabers. Hierbei erzeugt der Netzbetreiber aus den übertragenen Kassenschnitten Datensätze für den bargeldlosen Datenträgeraustausch. Der Netzbetreiber übermittelt die Datensätze an dem auf den Kassenschnitt folgenden banküblichen Arbeitstag an den jeweils zuständigen Rechner der deutschen Kreditwirtschaft. 3.3. Voraussetzung für das direkte Clearing ist die entsprechende Verarbeitungsfähigkeit der Datensätze durch das Geldinstitut des VU sowie die Kenntnis des Geldinstituts des VU von der Xxxx dieses Auszahlungsverfahrens. Das VU hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen (Lastschriftvereinbarung mit kontoführendem Institut). Geschieht dies nicht, haftet RS POS gegenüber dem VU nicht wegen fehlgeleiteter, verworfener und/oder verspäteter Zahlungen. 3.4. Der Netzbetreiber (CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS) möchte den Kunden von RS POS ermöglichen, auch am Zentralen oder Dualen Clearing für Zahlungen mit Debitkarten teilzunehmen. Hierfür muss das VU mit der CONCARDIS direkt eine Clearingvereinbarung auf der Basis der in Anlage „Allgemeine Geschäftsbedingungen der CONCARDIS für das zentrale Clearing“ bzw. mit der WORLDLINE SPS auf der Basis der Anlage „Besondere Bedingungen für die Erbringungen von Clearing-Leistung“ beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Zentrale Clearing abschließen. RS POS fungiert hierbei als Bote. Die Clearingvereinbarung kommt zustande, wenn sämtliche geldwäscherechtlichen Anforderungen erfüllt sind und das VU durch die CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS für die Durchführung von Transaktionen über ihr offenes Treuhandkonto zugelassen worden ist. Erklärung: Beim Dualen Clearing werden die girocard-Zahlungen im Lastschrift-Verfahren über Direktes Clearing eingereicht, die girocard-Zahlungen im ec-cash-Verfahren (PIN-basierend) über das Zentralkonto des Dienstleistungsrechenzentrums eingereicht. Das Dienstleistungsrechenzentrum wandelt die von den Terminals übertragenden girocard-Transaktionsdaten in Datensätze für den beleglosen Datenträgeraustausch um und übermittelt diese nach Eingang der Zahlungen an seine Hausbank zum Bankenclearing. Der Gegenwert der Transaktionen wird einem zentralen Clearingkonto beim Dienstleistungsrechenzentrum gutgeschrieben und von dort unter Beachtung der banküblichen Vorbehalte und Wertstellungen auf das Konto des VU (Vertragsunternehmen) überwiesen. 3.5. RS POS ist als zuverlässiger Dritter und Vertragspartner der CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS verpflichtet, deren geldwäscherechtlichen Pflichten beim Abschluss von Clearing-Vereinbarungen mit ihren Kunden zu erfüllen. a) Gemeinsam mit dem VU das Antragsformular Stammdatenerfassung und ggf. die Anlage Kontoauswahl für das Zentrale Clearing vollständig auszufüllen und insbesondere die Angaben zum Wirtschaftlich Berechtigten, zum Geschäftszweck (soweit sich diese nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbezeichnung ergeben) bzw. zum Konto des Kunden einzuholen. b) Sofern das VU eine natürliche Person ist, den Personalausweis oder Reisepass des Kunden zu kopieren oder einzuscannen. c) Sofern das VU eine juristische Person ist, einen aktuellen Handelsregisterauszug (oder eine Gewerbeanmeldung, wenn das VU im Handelsregister nicht eingetragen ist) zu kopieren oder einzuscannen. d) Die enthaltenen Angaben und Unterlagen über das VU unverzüglich im Rahmen des Netzwerkes von RS POS separat abzuspeichern und während der gesetzlich geforderten Aufbewahrungsfristen der CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS zur Verfügung zu stellen. Die CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS wird diese Angaben lediglich zur Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen nutzen. e) Die Vorgaben aus den Geldwäsche-Anweisungen der CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS zu befolgen. RS POS und CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS behalten sich vor, durch Stichproben die gewissenhafte Identifizierung der VUs zu überprüfen und, sofern erforderlich, weitergehende Nachweise oder Informationen nachzufordern. RS POS haftet nicht für die Sperrung eines VU durch die CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS, falls für diese an den durch das VU gemachten Angaben begründete Zweifel bestehen. 3.6. Soweit das VU das Lastschriftverfahren über das Zentrale Clearing abwickelt, erfolgen Bonitätsprüfungen durch RS POS. Die CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS behält sich ihrerseits vor, im Rahmen von Stichproben die Bonität des VU zu prüfen und ggf. ein VU bei einer negativen SCHUFA- oder Kreditreform-Auskunft abzulehnen bzw. die Clearingvereinbarung bei nicht vertragsgemäßem Verhalten des VU fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann das Auszahlungsverfahren für das betreffende VU von RS POS auf das Direkte Clearing umgestellt werden oder der gesamte Netzbetriebsvertrag fristlos gekündigt werden.

Appears in 2 contracts

Samples: Terminal Und Servicevertrag, Terminal Und Servicevertrag

Clearing. 3.1. Das Clearing der Umsätze erfolgt mit Ausnahme der 3.4 vorgesehenen Clearingarten im Wege des Direkten Clearings wie in Ziffer 3.2 definiert. Weder RS POS RSF noch der technische Netzbetreiber CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS(ICP) kommen zu irgendeiner Zeit in den Besitz der zu übermittelnden Geldbeträge. 3.2. Im direkten Clearing erfolgt die Gutschrift auf das vom VU benannte Konto direkt vom Konto des Debitkarteninhabers. Hierbei erzeugt der Netzbetreiber aus den übertragenen Kassenschnitten Datensätze für den bargeldlosen Datenträgeraustausch. Der Netzbetreiber übermittelt die Datensätze an dem auf den Kassenschnitt folgenden banküblichen Arbeitstag an den jeweils zuständigen Rechner der deutschen Kreditwirtschaft. 3.3. Voraussetzung für das direkte Clearing ist die entsprechende Verarbeitungsfähigkeit der Datensätze durch das Geldinstitut des VU sowie die Kenntnis des Geldinstituts des VU von der Xxxx dieses Auszahlungsverfahrens. Das VU hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen (Lastschriftvereinbarung mit kontoführendem Institut)treffen. Geschieht dies nicht, haftet RS POS RSF gegenüber dem VU nicht wegen fehlgeleiteter, verworfener fehlgeleiteter und/oder verspäteter Zahlungen. 3.4. Der Netzbetreiber (CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPSICP) möchte den Kunden von RS POS RSF ermöglichen, auch am Zentralen oder Dualen Clearing für Zahlungen mit Debitkarten teilzunehmen. Hierfür muss das VU mit der CONCARDIS ICP direkt eine Clearingvereinbarung auf der Basis der in Anlage „Allgemeine Geschäftsbedingungen der CONCARDIS für das zentrale Clearing“ bzw. mit der WORLDLINE SPS auf der Basis der Anlage „Besondere Bedingungen für die Erbringungen von Clearing-Leistung“ ANLAGE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ICP FÜR DAS ZENTRALE CLEARING beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Zentrale Clearing abschließen. RS POS RSF fungiert hierbei als Bote. Die Clearingvereinbarung kommt zustande, wenn sämtliche geldwäscherechtlichen Anforderungen erfüllt sind und das VU durch die CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS ICP für die Durchführung von Transaktionen über ihr offenes Treuhandkonto zugelassen worden ist. Erklärung: Beim Dualen Clearing werden die girocard-Zahlungen im Lastschrift-Verfahren über Direktes Clearing eingereicht, die girocard-Zahlungen im ec-cash-Verfahren (PIN-basierend) über das Zentralkonto des Dienstleistungsrechenzentrums eingereicht. Das Dienstleistungsrechenzentrum wandelt die von den Terminals übertragenden girocard-Transaktionsdaten in Datensätze für den beleglosen Datenträgeraustausch um und übermittelt diese nach Eingang der Zahlungen an seine Hausbank zum Bankenclearing. Der Gegenwert der Transaktionen wird einem zentralen Clearingkonto beim Dienstleistungsrechenzentrum gutgeschrieben und von dort unter Beachtung der banküblichen Vorbehalte und Wertstellungen auf das Konto des VU (Vertragsunternehmen) überwiesen. 3.5. RS POS RSF ist als zuverlässiger Dritter und Vertragspartner der CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS ICP verpflichtet, deren geldwäscherechtlichen Pflichten beim Abschluss von Clearing-Vereinbarungen mit ihren Kunden zu erfüllen. a) Gemeinsam mit dem VU das Antragsformular Stammdatenerfassung und ggf. die Anlage Kontoauswahl für das Zentrale Clearing vollständig auszufüllen und insbesondere die Angaben zum Wirtschaftlich Berechtigten, zum Geschäftszweck (soweit sich diese nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbezeichnung ergeben) bzw. zum Konto des Kunden einzuholen. b) Sofern das VU eine natürliche Person ist, den Personalausweis oder Reisepass des Kunden zu kopieren oder einzuscannen. c) Sofern das VU eine juristische Person ist, einen aktuellen Handelsregisterauszug (oder eine Gewerbeanmeldung, wenn das VU im Handelsregister nicht eingetragen ist) zu kopieren oder einzuscannen. d) Die enthaltenen Angaben und Unterlagen über das VU unverzüglich im Rahmen des Netzwerkes von RS POS RSF separat abzuspeichern und während der gesetzlich geforderten Aufbewahrungsfristen der CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS ICP zur Verfügung zu stellen. Die CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS ICP wird diese Angaben lediglich zur Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen nutzen. e) Die Vorgaben aus den Geldwäsche-Anweisungen der CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS ICP zu befolgen. RS POS RSF und CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS ICP behalten sich vor, durch Stichproben die gewissenhafte Identifizierung der VUs zu überprüfen und, sofern erforderlich, weitergehende Nachweise oder Informationen nachzufordern. RS POS RSF haftet nicht für die Sperrung eines VU durch die CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPSICP, falls für diese an den durch das VU gemachten Angaben begründete Zweifel bestehen. 3.6. Soweit das VU das Lastschriftverfahren über das Zentrale Clearing abwickelt, erfolgen Bonitätsprüfungen durch RS POSRSF. Die CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS ICP behält sich ihrerseits vor, im Rahmen von Stichproben die Bonität des VU zu prüfen und ggf. ein VU bei einer negativen SCHUFA- oder Kreditreform-Auskunft abzulehnen bzw. die Clearingvereinbarung bei nicht vertragsgemäßem Verhalten des VU fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann das Auszahlungsverfahren für das betreffende VU von RS POS RSF auf das Direkte Clearing umgestellt werden oder der gesamte Netzbetriebsvertrag fristlos gekündigt werden.

Appears in 2 contracts

Samples: Terminal Und Servicevertrag, Terminal Und Servicevertrag

Clearing. 3.1. Das Clearing der Umsätze erfolgt mit Ausnahme der 3.4 vorgesehenen Clearingarten im Wege des Direkten Clearings wie in Ziffer 3.2 definiert. Weder RS POS RSF noch der technische Netzbetreiber CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS(CONCARDIS) kommen zu irgendeiner Zeit in den Besitz der zu übermittelnden Geldbeträge. 3.2. Im direkten Clearing erfolgt die Gutschrift auf das vom VU benannte Konto direkt vom Konto des Debitkarteninhabers. Hierbei erzeugt der Netzbetreiber aus den übertragenen Kassenschnitten Datensätze für den bargeldlosen Datenträgeraustausch. Der Netzbetreiber übermittelt die Datensätze an dem auf den Kassenschnitt folgenden banküblichen Arbeitstag an den jeweils zuständigen Rechner der deutschen Kreditwirtschaft. 3.3. Voraussetzung für das direkte Clearing ist die entsprechende Verarbeitungsfähigkeit der Datensätze durch das Geldinstitut des VU sowie die Kenntnis des Geldinstituts des VU von der Xxxx dieses Auszahlungsverfahrens. Das VU hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen (Lastschriftvereinbarung mit kontoführendem Institut)treffen. Geschieht dies nicht, haftet RS POS RSF gegenüber dem VU nicht wegen fehlgeleiteter, verworfener fehlgeleiteter und/oder verspäteter Zahlungen. 3.4. Der Netzbetreiber (CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPSCONCARDIS) möchte den Kunden von RS POS RSF ermöglichen, auch am Zentralen oder Dualen Clearing für Zahlungen mit Debitkarten teilzunehmen. Hierfür muss das VU mit der CONCARDIS direkt eine Clearingvereinbarung auf der Basis der in Anlage „Allgemeine Geschäftsbedingungen der ANLAGE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER CONCARDIS für das zentrale Clearing“ bzw. mit der WORLDLINE SPS auf der Basis der Anlage „Besondere Bedingungen für die Erbringungen von Clearing-Leistung“ FÜR DAS ZENTRALE CLEARING beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Zentrale Clearing abschließen. RS POS RSF fungiert hierbei als Bote. Die Clearingvereinbarung kommt zustande, wenn sämtliche geldwäscherechtlichen Anforderungen erfüllt sind und das VU durch die CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS für die Durchführung von Transaktionen über ihr offenes Treuhandkonto zugelassen worden ist. Erklärung: Beim Dualen Clearing werden die girocard-Zahlungen im Lastschrift-Verfahren über Direktes Clearing eingereicht, die girocard-Zahlungen im ec-cash-Verfahren (PIN-basierend) über das Zentralkonto des Dienstleistungsrechenzentrums eingereicht. Das Dienstleistungsrechenzentrum wandelt die von den Terminals übertragenden girocard-Transaktionsdaten in Datensätze für den beleglosen Datenträgeraustausch um und übermittelt diese nach Eingang der Zahlungen an seine Hausbank zum Bankenclearing. Der Gegenwert der Transaktionen wird einem zentralen Clearingkonto beim Dienstleistungsrechenzentrum gutgeschrieben und von dort unter Beachtung der banküblichen Vorbehalte und Wertstellungen auf das Konto des VU (Vertragsunternehmen) überwiesen. 3.5. RS POS RSF ist als zuverlässiger Dritter und Vertragspartner der CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS verpflichtet, deren geldwäscherechtlichen Pflichten beim Abschluss von Clearing-Vereinbarungen mit ihren Kunden zu erfüllen. a) Gemeinsam mit dem VU das Antragsformular Stammdatenerfassung und ggf. die Anlage Kontoauswahl für das Zentrale Clearing vollständig auszufüllen und insbesondere die Angaben zum Wirtschaftlich Berechtigten, zum Geschäftszweck (soweit sich diese nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbezeichnung ergeben) bzw. zum Konto des Kunden einzuholen. b) Sofern das VU eine natürliche Person ist, den Personalausweis oder Reisepass des Kunden zu kopieren oder einzuscannen. c) Sofern das VU eine juristische Person ist, einen aktuellen Handelsregisterauszug (oder eine Gewerbeanmeldung, wenn das VU im Handelsregister nicht eingetragen ist) zu kopieren oder einzuscannen. d) Die enthaltenen Angaben und Unterlagen über das VU unverzüglich im Rahmen des Netzwerkes von RS POS RSF separat abzuspeichern und während der gesetzlich geforderten Aufbewahrungsfristen der CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS zur Verfügung zu stellen. Die CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS wird diese Angaben lediglich zur Erfüllung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen nutzen. e) Die Vorgaben aus den Geldwäsche-Anweisungen der CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS zu befolgen. RS POS RSF und CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS behalten sich vor, durch Stichproben die gewissenhafte Identifizierung der VUs zu überprüfen und, sofern erforderlich, weitergehende Nachweise oder Informationen nachzufordern. RS POS RSF haftet nicht für die Sperrung eines VU durch die CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPSCONCARDIS, falls für diese an den durch das VU gemachten Angaben begründete Zweifel bestehen. 3.6. Soweit das VU das Lastschriftverfahren über das Zentrale Clearing abwickelt, erfolgen Bonitätsprüfungen durch RS POSRSF. Die CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS behält sich ihrerseits vor, im Rahmen von Stichproben die Bonität des VU zu prüfen und ggf. ein VU bei einer negativen SCHUFA- oder Kreditreform-Auskunft abzulehnen bzw. die Clearingvereinbarung bei nicht vertragsgemäßem Verhalten des VU fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann das Auszahlungsverfahren für das betreffende VU von RS POS RSF auf das Direkte Clearing umgestellt werden oder der gesamte Netzbetriebsvertrag fristlos gekündigt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Terminal Und Servicevertrag