Cloud Computing Musterklauseln

Cloud Computing. Bei der Nutzung von Cloud Services sind zusätzlich folgende Anforderungen zwingend zu beachten: ▪ Der Auftragnehmer informiert und dokumentiert den Auftraggeber schriftlich und umfassend über die eingesetzte Technologie bzw. über eine Weiterentwicklung der eingesetzten Technologie. ▪ Der Auftragnehmer informiert das öffentliche Organ über sämtliche mögliche Datenbearbeitungsorte. ▪ Sämtliche Informationsbestände mit besonderen Personendaten dürfen nur mit einer umfassenden kryptographischen Sicherung in die Cloud einfliessen. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen kryptografischen Massnahmen während des gesamten Bearbeitungsprozesses inklusive der Vernichtung sicher. Das öffentliche Organ verwaltet die notwendigen Zertifikate (Schlüssel) selbst. ▪ Die Massnahmen zur Gewährleistung der Portabilität, Interoperabilität richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung.
Cloud Computing. Articolo 12 Cloud computing 1. Die Landesverwaltung wird Instrumente für das Cloud Computing zur Verfügung stellen, dessen Nutzungsweise getrennt geregelt und in einem eigenen Dokument im Intranet in der Rubrik „IT-Sicherheit“ zur Verfügung gestellt wird. 2. Die Nutzung zusätzlicher Dienste des Cloud Computings (Anwendungen und/oder Storage) für Arbeitszwecke ist nur unter der Bedingung erlaubt, dass die Mindestsicherheitsmaßnahmen einge- halten werden und die Nutzung vorab vom Dienst für die IT-Sicherheit der Landesverwaltung genehmigt wird. 1. L’Amministrazione provinciale mette a disposizione strumenti in cloud computing, le cui regole d’utilizzo saranno disciplinate separatamente in un apposito documento consultabile in Intranet nella sezione “Sicurezza IT”. 2. L’utilizzo di ulteriori servizi di cloud computing (applicativi e/o storage) per motivi lavorativi è ammesso, a condizione che vengano rispettate le misure minime di sicurezza e previa autorizzazione da parte del Servizio di sicurezza IT dell’Amministrazione provinciale.
Cloud Computing. 1.1 Produkt Menge Unit €netto pro Unit AMS Hosting in Kooperation mit mySolution GmbH 1 EPM 1.2 Einrichtung Menge Unit € netto pro Unit € netto − Variante 1 Datenbankserver Terminalserver (inkl. der Anlage von max. 5 User) − Variante 2 Terminalserver (inkl. der Anlage von max. 5 User) − Variante 3 Terminalserver (inkl. der Anlage von max. 5 User) 1 PAU € 1.000,00 € 1.000,00 1 PAU € 750,00 € 750,00 1 PAU €500,00 € 500,00 1.3 Varianten Menge Unit € netto pro Unit € netto Variante 1 DEDIZIERT (eigener Server) − AMS Datenbankserver DEDIZIERT Virtueller Windows Server Standard Ausfallsicher durch Hypervisorcluster 4x vCPU, 200 GB mixed Storage inkl. Backup‐ Storage − Terminalserver mit Citrix XenApp DEDIZIERT Virtueller Windows Server Standard Ausfallsicher durch Hypervisorcluster 4x vCPU, 200 GB mixed Storage inkl. Backup‐ Storage − Je User für Terminalserver inkl. MS Office MS Office 365+ * Exchange Online (Plan 1) 1 GB vRAM + 25 GB mixed Storage inkl. Backup‐Storage (für TS oder DBS) EPM € 124,90 € 124,90 EPM € 99,90 €99,90 EPM € 52,90 € 52,90 Variante 2 SHARED (geteilt mit anderen Anwendern) − AMS Datenbankserver SHARED Virtueller Windows Server Standard Ausfallsicher durch Hypervisorcluster inkl. Datensicherung auf Backup‐Storage − Terminalserver mit Citrix XenApp DEDIZIERT Virtueller Windows Server Standard Ausfallsicher durch Hypervisorcluster 4x vCPU, 4 GB vRAM Storage shared, inkl. Datensicherung auf Backup‐Storage − Je User für Terminalserver inkl. MS Office MS Office 365+ * Exchange Online (Plan 1) 1 GB vRAM + 25 GB mixed Storage inkl. Backup‐Storage (für TS oder DBS) In der Variante 3 ist die Installation von eigener/individueller Software nicht möglich. Dies ist nur in den Varianten 1 und 2 möglich EPM € 24,90 € 24,90 € 99,90 € 99,90 € 52,90 € 52,90
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  • Cloud-Service 1.1. SAP Analytics Cloud ist in den folgenden Editionen verfügbar: SAP Analytics Cloud für Planung, Professional Edition; SAP Analytics Cloud für Planung, Standard Edition; und SAP Analytics Cloud für Business Intelligence. Die in jeder dieser Editionen sowie für bestimmte Rechenzentrumsstandorte enthaltenen Funktionen sind in der Funktionsumfangsbeschreibung in der Dokumentation beschrieben. Jede Edition muss gesondert in einer Order Form vereinbart werden. Für die Zwecke dieser Ergänzenden Bedingungen bezeichnet Cloud Service die Editionen, die in einer Order Form festgelegt sind. 1.2. Der Auftraggeber kann für SAP Analytics Cloud Vereinbarungen über private und öffentliche Test-Tenants (jeweils ein „Test-Tenant“) treffen. Test-Tenants dürfen nur für nicht produktive Tests und nicht mit personenbezogenen Daten genutzt werden. 1.3. SAP Analytics Cloud, Embedded Edition wird dem Auftraggeber gemäß dem Cloud-Enterprise-Agreement- Modell bereitgestellt, das einer separaten Vereinbarung und Vergütung unterliegt, und ist ein In Frage kommender Cloud Service. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, umfassen Verweise auf Cloud Services oder SAP Analytics Cloud in diesen Ergänzenden Bedingungen nicht SAP Analytics Cloud, Embedded Edition.

  • Angebot Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse, sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegt. Entfällt; die Gründe für das Angebot sind Gewinnerzielung und/oder Absicherung bestimmter Risiken und die Nettoerlöse aus der Begebung von Optionsscheinen, die in diesem Basisprospekt dargestellt werden, werden vom Emittenten für seine allgemeinen Unternehmenszwecke verwendet.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Rücktritt des Hotels 5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Xxxxxxx vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls - Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; - das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; - der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt. 5.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Angebote 2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt. 2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden. 2.03 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.