Collateralised Debt Obligations und Collateralised Loan Obligations („CDOs/CLOs“) Musterklauseln

Collateralised Debt Obligations und Collateralised Loan Obligations („CDOs/CLOs“). Bei von CDOs/CLOs begebenen Wertpapieren („CDO/CLO-Wertpapier“ oder „CDO/CLO-Wertpapiere“) handelt es sich in der Regel um Obligationen ihrer Emittenten mit begrenzten Rückgriffmöglichkeiten, die ausschließlich aus den Basiswerten („Basiswerte“) des entsprechenden Emittenten oder aus den damit erzielten Erlösen zahlbar sind. Dementsprechend sind Inhaber von CDO/CLO- Wertpapieren, einschließlich des Teilfonds, im Hinblick auf diesbezügliche Zahlungen ausschließlich auf Ausschüttungen auf die Basiswerte oder die damit erzielten Erlöse angewiesen. Darüber hinaus können Zinszahlungen auf CDO/CLO-Wertpapiere (mit Ausnahme der vorrangigsten Tranche bzw. Tranchen einer bestimmten Emission) grundsätzlich aufgeschoben werden. Wenn Ausschüttungen auf die Basiswerte (oder im Fall eines Marktwert-CDO/CLO-Wertpapiers, wie nachfolgend erläutert, Erlöse aus dem Verkauf der Basiswerte) nicht ausreichen, um Zahlungen auf die CDO/CLO-Wertpapiere vorzunehmen, stehen keine weiteren Vermögenswerte für die Zahlung des Fehlbetrags zur Verfügung, und nach Veräußerung der Basiswerte erlischt die Pflicht des Emittenten des entsprechenden CDO/CLO- Wertpapiers, diesen Fehlbetrag, unter anderem auch an den Teilfonds, zu zahlen. Bei einem Marktwert-CDO/CLO-Geschäft stammen die Kapital- und Zinszahlungen an Anleger aus sowohl den mit Sicherheiten erzielten Cashflows als auch dem Verkauf von Sicherheiten. Zahlungen für Tranchen sind nicht von der Angemessenheit der Cashflows der Sicherheiten abhängig, sondern vielmehr von der Angemessenheit ihres Marktwerts. Sollte der Marktwert von Sicherheiten unter ein bestimmtes Niveau sinken, werden die Zahlungen an die Eigenkapitaltranche ausgesetzt. Sinkt er noch weiter, hat dies Auswirkungen auf vorrangigere Tranchen. Ein Vorteil eines Marktwert-CDO/CLO-Wertpapiers ist die zusätzliche Flexibilität, die es dem Portfoliomanager gewährt. Es wird nicht durch die Notwendigkeit eingeschränkt, die Cashflows der Sicherheiten an diejenigen der verschiedenen Tranchen anzugleichen. Die Basiswerte bestehen in der Regel aus Darlehen, die mit „Non-Investment-Grade“ bewertet wurden, Beteiligungen an solchen Darlehen, hochverzinslichen Wertpapieren und sonstigen Schuldtiteln, die Liquiditäts-, Marktwert-, Kredit-, Zins-, Wiederanlage- und bestimmten anderen Risiken ausgesetzt sind. Die Basiswerte sind im Allgemeinen höheren Risiken ausgesetzt als Unternehmensobligationen mit „Investment Grade“-Qualität. Solche Anlagen gelten normalerweise als spekulativ. Basiswe...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen