Common Reporting Standard (CRS) Musterklauseln

Common Reporting Standard (CRS). Am 29. Oktober 2014 haben 51 Vertreter der „Early-Adopter“ (Erstanwender) Gruppe - zu der die meisten europäischen Länder und auch Luxemburg gehören - eine multilaterale Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Ziel des OECD-Regelwerkes, dem sogenannten „Common Reporting Standard (”CRS”), ist es, einheitliche Regeln für den Austausch von Steuerinformationen zu entwickeln. Im Rahmen von CRS und der EU Richtlinie 2014/107/EU zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten werden danach erstmals im Jahr 2017 die Daten des Jahres 2016 zwischen den teilnehmenden Vertragsstaaten ausgetauscht. Innerhalb der EU ersetzt der CRS die EU-Zinsrichtlinie. Um die meldepflichtigen Aktionäre zu ermitteln und diese im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen jährlich an die zuständigen Finanzbehörden zu melden, werden Finanzinstitute im Rahmen von CRS verpflichtet, besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten. Luxemburg hat sich verpflichtet, von den in seinem Gebiet ansässigen Finanzinstituten – zu der auch die Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft gehört – Informationen über in anderen Vertragsstaaten steuerpflichtige Personen zu erheben und diese den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von: - Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Ansässigkeitstaaten sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person, - Konto- bzw. Anteilregisternummer, - Wert der Anteile, - Gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Veräußerungserlösen. Sofern der Aktionär ein Registerkonto in Luxemburg unterhält ist dieser verpflichtet, der Verwaltungsgesellschaft jegliche Änderung der Begebenheiten, welche seine steuerliche Ansässigkeit beeinflussen, und/oder ändern, unverzüglich mitzuteilen, damit die Verwaltungsgesellschaft ihren gesetzlichen Meldeverpflichtungen vollumfänglich nachkommen kann. Den potentiellen Aktionären wird empfohlen, sich bezüglich der Anforderungen und Auswirkungen von CRS und ihrer eigenen Situation entsprechend beraten zu lassen.
Common Reporting Standard (CRS). Der CRS ist ein globaler Standard für den automatisierten internationalen Austausch von Identifikations- und Bankdaten zwischen den teilnehmenden Staaten, zu denen auch Belgien gehört. Aus diesem Grund ist die Bank als Finanzinstitut gesetzlich verpflichtet, den steuerlichen Wohnsitz aller ihrer Kunden festzustellen. Sollte sich erweisen, dass der Kunde seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land als Belgien hat, ist die Bank verpflichtet, jedes Jahr bestimmte Informationen über den Kunden und sein Vermögen an die belgischen Steuerbehörden zu melden. Diese werden daraufhin sämtliche Informationen an die Steuerbehörde des betreffenden steuerlichen Wohnsitzlandes weiterleiten. Zwecks Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzlandes verlangt die Bank vom Kunden bestimmte Auskünfte und Unterlagen bzw. die Abgabe entsprechender Erklärungen. Wenn der Kunde die erforderlichen Informationen nicht beibringt, muss die Bank die Daten derzeit wie oben angegeben weiterleiten. In einem solchen Fall behält sich die Bank auch das Recht vor, den Kunden abzulehnen oder die Beziehung zum Kunden gemäß Artikel 20 einzustellen.
Common Reporting Standard (CRS). Gemäß dem durch das Gesetz vom 24. Juli 2015 und die Eu- ropäische Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- behörden in Steuersachen (DAC2) in das luxemburgische Recht eingeführten CRS-Berichtsstandard ist die Gesellschaft verpflich- tet, bestimmte Informationen in Abhängigkeit vom steuerlichen Wohnsitz des Kontoinhabers oder, bei bestimmten Entitäten, vom steuerlichen Wohnsitz der Personen, die sie kontrollieren, zu erheben und zu übermitteln. Für Personen, bei denen fest- gestellt wird, dass sie ihren steuerlichen Wohnsitz anderswo als in Luxemburg und in einem Teilnehmerstaat haben, übermittelt die Gesellschaft jährlich Informationen an die luxemburgischen Behörden, die an den Staat bzw. die Staaten des steuerlichen Wohnsitzes der betreffenden Person weitergeleitet werden. Zweck dieser Informationsübermittlung ist die internationale Steuertransparenz, um die korrekte Besteuerung zu ermitteln. Die Gesellschaft wird für alle betroffenen Personen mindestens folgende Daten zur Verfügung stellen: Vor- und Nachname, steuerliche Wohnsitzadresse, Steueridentifikationsnummer, Ge- burtsdatum und -ort, Kontonummer(n), Kontostand zum 31.12., erhaltene Einkünfte (Dividenden, Zinsen, Coupons, etc.), Ein- nahmen (brutto) aus dem Verkauf/ Veräußerung von finanziellen Vermögenswerten. Unternehmensnummer X00 000 Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die Gesellschaft innerhalb von 30 Tagen schriftlich über alle Änderungen zu informieren, die Auswirkungen auf die genannten Informationen über seinen steuerlichen Wohnsitz haben. Im Falle eines Gemeinschaftskontos berücksichtigt die Gesell- schaft für die Anwendung von Steuern, Zöllen oder Abgaben, soweit die anwendbaren Gesetze und Vorschriften sowie ihr Computersystem es ihr erlaubt, die von den zwischen den Mitei- gentümern geschlossenen Verträgen oder den Statuten, die sie bindet, vorgesehenen Ausschüttungen. Die Mitinhaber sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Gesell- schaft unverzüglich über jede Änderung dieser Verträge oder der Satzung sowie über jede Änderung ihrer persönlichen Verhältnis- se zu unterrichten. Die Mitinhaber akzeptieren ferner, dass die Gesellschaft aus rechtlichen, aufsichtsrechtlichen oder organisa- torischen Gründen möglicherweise nicht anders verfahren kann als auf der Grundlage einer Zuteilung durch virile Aktien oder gegebenenfalls durch Anwendung der ungünstigsten Regelung auf alle Mitinhaber (oder bestimmte Kategorien von ihnen). Für den Fall, dass die Anwendung dieser Regeln zu...
Common Reporting Standard (CRS). Der CRS ist ein internationaler Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen zwischen Steuerbehörden.