Common Reporting Standard (CRS) Musterklauseln

Common Reporting Standard (CRS). Am 29. Oktober 2014 haben 51 Vertreter der „Early-Adopter“ (Erstanwender) Gruppe - zu der die meisten europäischen Länder und auch Luxemburg gehören - eine multilaterale Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Ziel des OECD-Regelwerkes, dem sogenannten „Common Reporting Standard (”CRS”), ist es, einheitliche Regeln für den Austausch von Steuerinformationen zu entwickeln. Im Rahmen von CRS und der EU Richtlinie 2014/107/EU zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten werden danach erstmals im Jahr 2017 die Daten des Jahres 2016 zwischen den teilnehmenden Vertragsstaaten ausgetauscht. Innerhalb der EU ersetzt der CRS die EU-Zinsrichtlinie. Um die meldepflichtigen Aktionäre zu ermitteln und diese im Rahmen des automatischen Austausches von Steuerinformationen jährlich an die zuständigen Finanzbehörden zu melden, werden Finanzinstitute im Rahmen von CRS verpflichtet, besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten. Luxemburg hat sich verpflichtet, von den in seinem Gebiet ansässigen Finanzinstituten – zu der auch die Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft gehört – Informationen über in anderen Vertragsstaaten steuerpflichtige Personen zu erheben und diese den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von: - Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Ansässigkeitstaaten sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person, - Konto- bzw. Anteilregisternummer, - Wert der Anteile, - Gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Veräußerungserlösen. Sofern der Aktionär ein Registerkonto in Luxemburg unterhält ist dieser verpflichtet, der Verwaltungsgesellschaft jegliche Änderung der Begebenheiten, welche seine steuerliche Ansässigkeit beeinflussen, und/oder ändern, unverzüglich mitzuteilen, damit die Verwaltungsgesellschaft ihren gesetzlichen Meldeverpflichtungen vollumfänglich nachkommen kann. Den potentiellen Aktionären wird empfohlen, sich bezüglich der Anforderungen und Auswirkungen von CRS und ihrer eigenen Situation entsprechend beraten zu lassen.
Common Reporting Standard (CRS). Gemäß dem durch das Gesetz vom 24. Juli 2015 und die Eu- ropäische Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- behörden in Steuersachen (DAC2) in das luxemburgische Recht eingeführten CRS-Berichtsstandard ist die Gesellschaft verpflich- tet, bestimmte Informationen in Abhängigkeit vom steuerlichen Wohnsitz des Kontoinhabers oder, bei bestimmten Entitäten, vom steuerlichen Wohnsitz der Personen, die sie kontrollieren, zu erheben und zu übermitteln. Für Personen, bei denen fest- gestellt wird, dass sie ihren steuerlichen Wohnsitz anderswo als in Luxemburg und in einem Teilnehmerstaat haben, übermittelt die Gesellschaft jährlich Informationen an die luxemburgischen Behörden, die an den Staat bzw. die Staaten des steuerlichen Wohnsitzes der betreffenden Person weitergeleitet werden. Zweck dieser Informationsübermittlung ist die internationale Steuertransparenz, um die korrekte Besteuerung zu ermitteln. Die Gesellschaft wird für alle betroffenen Personen mindestens folgende Daten zur Verfügung stellen: Vor- und Nachname, steuerliche Wohnsitzadresse, Steueridentifikationsnummer, Ge- burtsdatum und -ort, Kontonummer(n), Kontostand zum 31.12., erhaltene Einkünfte (Dividenden, Zinsen, Coupons, etc.), Ein- nahmen (brutto) aus dem Verkauf/ Veräußerung von finanziellen Vermögenswerten. Unternehmensnummer X00 000 Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die Gesellschaft innerhalb von 30 Tagen schriftlich über alle Änderungen zu informieren, die Auswirkungen auf die genannten Informationen über seinen steuerlichen Wohnsitz haben.
Common Reporting Standard (CRS). Der CRS ist ein globaler Standard für den automatisierten internationalen Austausch von Identifikations- und Bankdaten zwischen den teilnehmenden Staaten, zu denen auch Belgien gehört. Aus diesem Grund ist die Bank als Finanzinstitut gesetzlich verpflichtet, den steuerlichen Wohnsitz aller ihrer Kunden festzustellen. Sollte sich erweisen, dass der Kunde seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land als Belgien hat, ist die Bank verpflichtet, jedes Jahr bestimmte Informationen über den Kunden und sein Vermögen an die belgischen Steuerbehörden zu melden. Diese werden daraufhin sämtliche Informationen an die Steuerbehörde des betreffenden steuerlichen Wohnsitzlandes weiterleiten. Zwecks Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzlandes verlangt die Bank vom Kunden bestimmte Auskünfte und Unterlagen bzw. die Abgabe entsprechender Erklärungen. Wenn der Kunde die erforderlichen Informationen nicht beibringt, muss die Bank die Daten derzeit wie oben angegeben weiterleiten. In einem solchen Fall behält sich die Bank auch das Recht vor, den Kunden abzulehnen oder die Beziehung zum Kunden gemäß Artikel 20 einzustellen.
Common Reporting Standard (CRS). Der CRS ist ein internationaler Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen zwischen Steuerbehörden.

Related to Common Reporting Standard (CRS)

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.