Das Wahlbüro Musterklauseln

Das Wahlbüro. Mit der Erneuerungswahl für die kirchlichen Behörden wählt jede Kirchgemeinde ein Wahlbüro. Die Mitglieder des Wahlbüros (Urnenoffizianten) werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident/die Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft ist von Amtes wegen auch Präsident/Präsidentin des Wahlbüros. Der Aktuar/die Aktuarin der Kirchenvorsteher- schaft ist von Amtes wegen auch Sekretär/Sekretärin des Wahlbüros. Da das Wahlbüro mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen muss, die nicht der Kirchenvor- steherschaft angehören, müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlbüros (Urnenoffi- zianten) gewählt werden. Die Xxxx der Mitglieder des Wahlbüros kann offen an der Kirchgemeindeversammlung erfolgen. Werden nicht mehr Mitglieder zur Xxxx vor- geschlagen als Sitze zu besetzen sind, kann die Xxxx offen und in globo erfolgen. Das Er- gebnis der Xxxx des Wahlbüros (Urnenoffizianten) ist der Kirchenratskanzlei mitzuteilen. Auch Kirchgemeinden, die alle Ihre Wahlen und Sachentscheide an der Kirchgemeindever- sammlung treffen, müssen ein Wahlbüro wählen. Das Wahlbüro tritt in Funktion bei: Es ist deshalb nötig, dass jede Kirchgemeinde jederzeit über ein funktionsfähiges Xxxx- büro verfügt. Keine Funktion haben die Urnenoffizianten (Mitglieder des Wahlbüros) an den Kirch- gemeindeversammlungen. An jeder Kirchgemeindeversammlung werden zu Beginn mindestens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler gewählt. Sie zählen die Stimmen bei offenen Entscheiden und Wahlen und bei an der Versammlung durch- geführten geheimen Wahlen oder Abstimmungen. Selbstverständlich können bei Anwesenheit auch Urnenoffizianten zur Xxxx als Stimmenzählende für eine Kirchgemeindeversammlung gewählt werden. Die Stimmen- zählenden für eine Kirchgemeindeversammlung werden jedoch an jeder Versammlung neu vorgeschlagen und gewählt. Die Rechtsgrundlage für das Wahlbüro findet sich in § 15 der Verordnung des Evange- lischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht vom 20. August 2003 (KGS 5.6): § 15 Wahlbüro

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.