Daten Rechnungssteller Musterklauseln

Daten Rechnungssteller. Der Netzwerkpartner nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei den über die eBill Infrastruktur übermittelten Rechnungen um in die Sphäre des Rechnungsempfängers und des Rechnungs- stellers fallende Unterlagen handelt, deren Inhalt zudem spezialgesetzlichen Geheimhaltungs- pflichten unterliegen kann.

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  • Vertraulichkeit 21.1Die Bestellung, diese AGB, alle RWE-Materialien oder andere technische oder vertriebliche Informationen von vertraulichem Charakter (die entweder als solche gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Art vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden können), die der Auftragnehmer von RWE (oder von einer im Namen von RWE handelnden Person) entweder ausdrücklich oder stillschweigend erhält oder auf andere Weise vom Auftragnehmer erlangt werden (einschließlich aller Informationen, die sich auf das Geschäft von RWE oder die finanziellen oder sonstigen Angelegenheiten von RWE oder die eines Mitglieds der RWE-Gruppe oder RWE oder ihrer Kunden oder Lieferanten beziehen und einschließlich aller personenbezogenen Daten) (vertrauliche Informationen) sind streng vertraulich, und der Auftragnehmer darf sie ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von RWE nicht verwenden, es sei denn, dies ist für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag unbedingt erforderlich, oder sie (ganz oder teilweise) an andere Personen weitergeben. 21.2Der Auftragnehmer wird RWE-Materialien und vertrauliche Informationen sicher aufbewahren und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, Prozesse und Verfahren zum Schutz vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Zerstörung, Diebstahl, Nutzung oder Offenlegung von personenbezogenen Daten und allen vertraulichen Informationen unterhalten und anwenden. Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen nicht länger aufbewahren, als dies für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich oder anderweitig gesetzlich vorgeschrieben oder zulässig ist. 21.3Der Auftragnehmer kann vertrauliche Informationen weitergeben, wenn und soweit: (a) der Auftragnehmer es für erforderlich hält, vertrauliche Informationen an seine Mitarbeiter oder Unternehmen seiner Gruppe ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder an professionelle Berater, Wirtschaftsprüfer, Auditoren und Bankenvertreter weiterzugeben, jeweils unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer diesen Personen ähnliche Bedingungen zur Geheimhaltungspflicht auferlegt; (b) der Auftragnehmer dazu gesetzlich oder durch eine Wertpapierbörse oder eine Aufsichts- oder Regierungsbehörde verpflichtet ist, der der Auftragnehmer unabhängig von seinem Standort unterliegt, vorausgesetzt, der Auftragnehmer teilt RWE dies im Voraus mit, sobald dies vernünftiger Weise möglich und rechtlich zulässig ist; (c) diese ohne Verschulden des Auftragnehmers öffentlich zugänglich sind oder werden, oder (d) diese dem Auftragnehmer zuvor von anderen ohne jegliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit mitgeteilt wurden. 21.4Auf die Aufforderung durch RWE hin wird der Auftragnehmer RWE-Materialien und vertrauliche Informationen oder Teile davon (sowie alle Kopien) umgehend an RWE zurückgeben. 21.5Der Auftragnehmer wird ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch RWE keine Ankündigungen oder Werbeaussagen in Bezug auf RWE, RWE-Gruppe, den Vertrag oder einen Teil davon oder dessen Gegenstand machen (es sei denn, dies ist nach anwendbarem Recht oder von einer Rechts- oder Aufsichtsbehörde vorgeschrieben; in diesem Fall wird der Auftragnehmer RWE so weit im Voraus darüber informieren, wie es vernünftigerweise möglich ist). 21.6Der Auftragnehmer verteidigt RWE und die RWE- Gruppe gegen und stellt RWE von allen Verlusten frei, die RWE und/oder der RWE-Gruppe als Ergebnis oder in Verbindung mit einer Verletzung dieser AGB-Klausel 21 durch den Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern entstehen. 21.7Jede Verletzung dieser AGB-Klausel 21 stellt eine wesentliche Verletzung dar, und RWE kann den Vertrag aufgrund Nichterfüllung durch den Auftragnehmer kündigen. 21.8Die Verpflichtungen dieser AGB-Klausel 21 gelten für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach und während der Vertragsdauer.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.