Datenweitergabe Musterklauseln

Datenweitergabe. Innerhalb der Bank erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf diese Daten, die sie zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten brauchen. Auch von der Bank eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen können zu diesen Zwecken Daten erhalten, wenn diese das Bankgeheimnis und den Datenschutz wahren. Hierzu zählen z. B. Unternehmen in den Kategorien Druckdienstleistungen, Tele- kommunikation, Prüfungseinrichtungen, IT-Dienstleistungen, Logistik, Beratung und Consulting sowie Vertrieb und Marketing. Im Hinblick auf die Datenweitergabe an Empfänger außerhalb der Bank ist zu- nächst zu beachten, dass die Bank zur Verschwiegenheit über alle kundenbezoge- nen Tatsachen und Wertungen verpflichtet ist, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis gemäß Ziffer 2 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"). Infor- mationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten, der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankaus- kunft befugt ist und allgemein bei dem Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Unter diesen Voraussetzungen können Emp- fänger personenbezogener Daten z. B. sein: – Bei Vorliegen einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung: öffentliche Stellen und Institutionen (z. B. Deutsche Bundesbank, Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht, Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Zentralbank, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden). – Andere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute oder vergleichbare Einrichtun- gen, an die die Bank zur Durchführung der Geschäftsbeziehung personenbezo- gene Daten übermittelt (je nach Vertrag). – Weitere Datenempfänger können diejenigen Stellen sein, für die der Bank eine Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt wurde bzw. für die der Kunde die Bank vom Bankgeheimnis gemäß Vereinbarung oder Einwilligung befreit hat (z. B. Vermittler/Untervermittler sowie deren Vermittlerzentrale oder gegebenenfalls deren IT-Dienstleister oder der von Ihnen beauftragte Vermögensverwalter). – Auskunfteien wie die EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lin- denhof 1–3, D-61279 Grävenwiesbach (EURO-PRO), denen die Bank im Rah- men des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden erhobene personenbezogene Daten über die Durchführung dieser Geschäftsbeziehung übermittelt. Rechts- grundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b und Artikel 6 Ab- satz 1 lit. f der DSGVO. Auskunfteien wie die EURO-PRO Gesellsch...
Datenweitergabe. Eine Weitergabe deiner personenbezogenen Daten erfolgt an nachfolgende Stellen: a. Kooperationspartner und Mobilfunkprovider: Unternehmen, die in Zusammenhang mit deinem Mobilfunkvertrag oder in eigener Verantwortung Leistungen für dich erbringen. Eine Weitergabe erfolgt, wenn du Leistungen der Kooperationspartner und Mobilfunkprovider bei uns beantragst, der Einbindung der Kooperationspartner einwilligst oder wir die Kooperationspartner aufgrund von gesetzlichen Vorgaben oder Erlaubnissen einbinden. b. Auftragsverarbeiter: Unternehmen, die durch die mobilezone im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 28 DSGVO) mit einer Datenverarbeitung beauftragt werden. Dies betrifft vor allem Unternehmen in den Bereichen Marketing, Vertrieb, IT, Human Ressources, Kundenservice und Logistik. c. Gesetzliche Verpflichtungen: In Ausnahmefällen ist die mobilezone verpflichtet bestimmte Daten an anfragende staatliche Behörden zu übergeben.
Datenweitergabe. 4.1. Der Unternehmer nimmt davon Kenntnis, dass ABCERT aufgrund des Standards verpflichtet ist, den Standardgeber über ihre im Rahmen der Kontrollmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse zu unterrichten. Soweit eine entsprechende Verpflichtung besteht, wird ABCERT dieser nachkommen. ABCERT muss die Zertifikate und eventuell weitere vom Standard vorgegebene Daten auf einer dafür vorgesehenen Plattform veröffentlichen. 4.2. ABCERT hat des Weiteren den Standardgeber und/oder Akkreditierungsstellen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die diese im Rahmen der zur Überwachung der Tätigkeit von ABCERT angesetzten Audits benötigen. Auf Wunsch von ABCERT übermittelt der Unternehmer auch den Vertretern von ABCERT-überwachenden Stellen (z.B. Standardgeber, Akkreditierungsstellen) Daten. 4.3. Der Unternehmer ermächtigt ABCERT dazu, von den Kontrollstellen seiner Subunternehmer, Lieferanten und Abnehmer Daten zum Zwecke der Überprüfung der ordnungsmäßigen Tätigkeit des Unternehmers einzuholen oder entsprechende Informationen zu erteilen. 4.4. Der Unternehmer ermächtigt ABCERT dazu, bei einer früher für den Unternehmer tätigen Kontrollstelle sämtliche Unterlagen einzusehen und Abschriften einzuholen, sowie einer künftig für diesen tätig werdenden Kontrollstelle dies zu gewähren. 4.5. Soweit ABCERT nicht gesetzlich verpflichtet oder vom Unternehmer ermächtigt ist, Informationen über diesen gegenüber Dritten zu erteilen, unterliegt die ABCERT den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetz (TMG).
Datenweitergabe. Wird ein Vermittler tätig, wird dem Vermittler des Kunden im Rahmen der nach Zif­ fer 6 der Schlusserklärung im Depoteröffnungsantrag erteilten Zustimmung zur Da­ tenweitergabe Zugriff auf die sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Daten gewährt. Die steuerlichen Daten werden dabei dem Vermittler bekannt gemacht.
Datenweitergabe. Der Leasingnehmer steht dafür ein, dass die schriftliche Mitteilung des PIN- Codes, sofern sie nach Erhalt nicht vernichtet wurde, an einem sicheren Ort und nicht in unmittelbarer Nähe der Karte aufbewahrt wird; entsprechendes Der Leasingnehmer wird gemäß § 33 Abs. 1 BDSG darauf hingewiesen, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung anfallenden Daten sowohl von den Tankkartenakzeptanzstellen als auch von den auf den Tankkarten gilt für Aufzeichnungen von PIN-Codes. Der Leasingnehmer wird dafür Sorge tragen, dass der Karteninhaber den PIN-Code strengstens geheim hält; für die Weitergabe des PIN-Codes und/oder der Tankkarte durch den Karteninhaber an Dritte ist im Verhältnis zu Xxxxxx ausschließlich der Leasingnehmer verantwortlich. Ferner steht der Leasingnehmer nach Zugang von Karte und PIN-Code dafür ein, dass der Karteninhaber die Tankkarte an der dafür vorgesehenen Stelle unterzeichnet und zum Schutz vor Diebstahl oder sonstigem Verlust stets sorgsam verwahrt. Der Leasingnehmer stellt weiterhin Xxxxxx von jeglicher Haftung frei, sofern der Karteninhaber bei der Benutzung der Tankkarte sich vorsätzlich oder fahrlässig von den Regelungen des Full-Service-Vertrages abweichende Vorteile verschafft. Der Leasingnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass jeder Verlust oder eine missbräuchliche Verwendung von Tankkarten Allane unverzüglich angezeigt wird. Die Anzeige hat zu erfolgen: per Telefax an Allane Leasing SE Xxxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxx Telefax: + 49 (0) 89 / 7 44 44 8 59 09 oder per Mail an xxxxxxxxxx@xxxx-xxxxxxx.xxx Sofern Xxxxxx die Anzeige außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zugeht (diese sind - mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen im Freistaat Bayern - Montag bis Xxxxxxx 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr), gilt die Anzeige als zu Beginn der nächsten auf den Eingang der Anzeige folgenden Geschäftszeit zugegangen. Allane wird die Tankkarte unverzüglich sperren lassen. Xxxxxx übernimmt die Haftung für alle Schäden, die aus einer unbefugten oder missbräuchlichen Verwendung der Tankkarte bei Allane entstehen, es sei denn, ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Leasingnehmers/Karteninhabers hat zur Entstehung des Schadens beigetragen. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere bei einer Verletzung der oben bezeichneten Sorgfaltspflichten durch den Karteninhaber vor. Die Rechte von Xxxxxx gegenüber demjenigen, der die Tankkarte unbefugt oder missbräuchlich verwendet hat, bleiben unberührt. d) Leistungsstörung/Sperrung
Datenweitergabe. 4.1. Der Unternehmer nimmt davon Kenntnis, dass ABCERT aufgrund der Ökoverordnungen verpflichtet ist, zuständige Behörden oder Dritte über ihre im Rahmen der Kontrollmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse zu unterrichten. Soweit eine entsprechende Verpflichtung besteht, wird ABCERT dieser nachkommen. Beispielhaft werden folgende Mitteilungspflichten, welche ABCERT in den Ökoverordnungen auferlegt sind, genannt: ABCERT ist verpflichtet, der zuständigen Behörde regelmäßig bzw. immer auf deren Ersuchen, die Ergebnisse der Kontrollen mitzuteilen und unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn ein Verstoß festgestellt oder vermutet wird. Bei festgestellten Verstößen muss die ABCERT die Kontrollbehörden/Kontrollstellen der betroffenen Kunden bzw. Lieferanten informieren. Bei festgestellten Verstößen oder Verdacht darauf muss ABCERT im Rahmen einer OFIS-Meldung die BLE informieren, wenn Kunden oder Lieferanten betroffen sind, die ihren Geschäftssitz nicht in Deutschland haben. ABCERT muss die Zertifikate auf einer dafür vorgesehenen Plattform veröffentlichen. 4.2. ABCERT hat des Weiteren den zuständigen Behörden und/oder Akkreditierungsstellen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die diese im Rahmen der zur Überwachung der Tätigkeit von ABCERT angesetzten Audits benötigen. Auf Wunsch von ABCERT erteilt der Unternehmer auch den Vertretern von ABCERT- überwachenden Stellen (z.B. Behörden, Akkreditierungsstellen) Auskunft. 4.3. ABCERT weist den Unternehmer des Weiteren darauf hin, dass die bei ihr vorhandenen Informationen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Umweltinformationen darstellen können und/oder Informationen im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) sind. Insbesondere dann, wenn die Informationen aufgrund bestehender Verpflichtungen ABCERT an die zuständige Behörde mitgeteilt worden sind, kann ein Dritter im Rahmen der bestehenden Umweltinformationsgesetze oder des VIG Kenntnis von diesen bei ABCERT vorhandenen Informationen erhalten. Soweit zulässig, wird ABCERT vor Weitergabe der Informationen aufgrund der Umweltinformationsgesetze oder des VIG den Unternehmer informieren und ihm Gelegenheit zur Intervention geben. 4.4. ABCERT wird ein dem Unternehmer erteiltes Zertifikat gemäß den Ökoverordnungen in einer über das Internet einsehbaren Datenbank veröffentlichen bzw. berichtigen oder entfernen, sofern der Kontrollvertrag endet und/oder ABCERT und/oder eine zuständige Behörde dem Unternehmer dieses Zertifikat entzieht oder...
Datenweitergabe. Heimische Landwirtschaft UG wird die mit Ihrer Einwilligung erhobenen und gespeicherten Daten nicht an Dritte weitergeben. Ausnahmsweise und nur nach Bedarf können Informationen von auch an Geschäftspartner, Dienstleister, Dritte oder Subun- ternehmen weitergegeben werden. Das kann erfor- derlich sein, um eine von Ihnen gewünschte Dienst- leistung zu erbringen, wie zum Beispiel Bestellab- wicklungen, zu Zwecken des Kundenservice oder um Sie über Services oder Produkte zu informieren. Weiterhin ausgenommen sind Fälle Ihrer Anfragen bei unseren Kooperationspartnern oder Einzelfälle, zu denen Sie ausdrücklich Ihre Einwilligung erklä- ren oder die durch konkludentes Verhalten zustan- de kommen. Bei der Weitergabe persönlicher Daten an Dritte beschränken wir uns auf diejenigen Infor- mationen, die zur Erbringung der jeweiligen Dienst- leistungen nötig sind. Selbstverständlich sind unse- re Geschäftspartner verpflichtet, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die Haf- tung dafür obliegt den Geschäftspartnern. Die Heimische Landwirtschaft UG kann infolge gesetzlicher Pflicht gezwungen sein, Ihre Daten und zugehörige Informationen auf gerichtliche oder behördliche Anordnung offenzulegen. Im Fall einer Übernahme oder der Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen kann eine Offen- legung oder Weitergabe persönlicher Daten an potenzielle oder tatsächliche Käufer erforderlich sein. Die Heimische Landwirtschaft UG wird in einem solchen Fall einen möglichst hohen Schutz der Daten anstreben.
Datenweitergabe. Dem Vermittler des Kunden wird im Rahmen der nach Ziffer 6 der Schlusserklärung im Depoteröffnungsantrag erteilten Zustimmung zur Datenweitergabe Zugriff auf die sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Daten gewährt. Die steuerlichen Daten wer- den dabei dem Vermittler bekannt gemacht.
Datenweitergabe. Der/die Personensorgeberechtigte(n) erklärt/ erklären sich bereit, dem Schulträger und/ oder der Schule alle zur Erfüllung des Auftrages der Betreuungsmaßnahme notwendigen Daten über das Kind und seine Person mitzuteilen. Schulträger und Schule verpflichten sich sämtliche Daten entsprechend der DSGVO (Datenschutz- grundverordnung) vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Personen weiter- zugeben oder diesen zugänglich zu machen. Der/die Personensorgeberechtigte(n) verpflichtet(en) sich den Betreuungsvertrag zu erfüllen und an die Gemeinde die vereinbarten Elternbeiträge zu zahlen. Kosten durch eventuelle Rücklastschriften werden der/dem/den Personensorgeberechtigten belastet. Ich willige ein, dass durch die Schulverwaltung der Gemeinde Neunkirchen- Seelscheid meine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die beigefügten Hinweise zur Verarbeitung meiner Daten habe ich zur Kenntnis ge- nommen.
Datenweitergabe. Die/der Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, dem Xxxxxx der Einrichtung alle zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) notwendigen Daten über das Kind und seine Person mitzuteilen. Der Xxxxxx ist gem. § 12 KiBiz berechtigt und verpflichtet, diese Daten zu erheben und zu speichern und nur den Personen zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Der Xxxxxx wird dementsprechend die zur Erhebung des gesetzlichen Elternbeitrages erforderlichen Angaben dem zuständigen Jugendamt mitteilen. Ebenso verfährt er mit den Daten, die er zur Durchführung des Sprachstandsfeststellungsverfahrens erhebt. Diese werden dem jeweiligen Schulamt mitgeteilt (§§ 12 und 14 (3) Kinderbildungsgesetz).