Daten- und Dokumentenarchivierung Musterklauseln

Daten- und Dokumentenarchivierung. Die Vorgaben bzgl. Archivierung der Qualitätsanforderungsdokumente und Qualitäts- aufzeichnungen (z.B. Prüf- und Messdaten) sind den gesetzlichen und den kunden- bzw. branchenspezifischen Regelwerken zu entnehmen. Dokumente mit Bezug zu besonderen Merkmalen und die PPF-Unterlagen (s. Kap. 9) sind mindestens 15 Jahre nach dem Auslaufen der Serienproduktion zu archivieren (s. VDA Band 1). Auf Verlangen des Bestellers hat ihm der Lieferant Einsicht in diese Dokumentation zu gewähren. Der Umgang mit digitalen Produktdaten (DPD) inkl. der Datenarchivierung ist gemäß der Arbeitsanweisung des Bestellers schriftlich festzulegen und umzusetzen.
Daten- und Dokumentenarchivierung. Der Umgang mit digitalen Produktdaten (DPD) inkl. der Datenarchivierung ist gemäß der Arbeitsanweisung des Bestellers schriftlich festzulegen und umzusetzen. Auf Verlangen des Bestellers hat ihm der Lieferant Einsicht in die Datenarchivierung zu gewähren.
Daten- und Dokumentenarchivierung. Die Forderungen an die Archivierungsfristen der Vorgabedokumente und der Qualitätsaufzeichnun- gen des Lieferanten sind den gesetzlichen und den kunden- bzw. branchenspezifischen Regelwer- ken zu entnehmen und umzusetzen (s. EN 9130 + Anlage 1). Die auftragsbezogenen Prüfaufzeich- nungen müssen an den Besteller weitergeleitet werden, wo sie unbefristet archiviert werden. Die ggf. vorhandenen kritischen Merkmale des Bauteils (Schlüsselmerkmale) müssen in der Dokumen- tation des Lieferanten gemäß Vorgabe in der Zeichnung des Bestellers gekennzeichnet werden. Der Umgang mit digitalen Produktdaten (DPD) inkl. der Datenarchivierung ist gemäß Arbeitsanwei- sung des Bestellers schriftlich festzulegen und umzusetzen. Auf Verlangen des Bestellers hat ihm der Lieferant Einsicht in die Lenkung und Archivierung der Dokumente zu gewähren.
Daten- und Dokumentenarchivierung. Die Vorgaben bzgl. Archivierung der Prozessdaten, Qualitätsanforderungsdokumente und Qualitätsaufzeichnungen sind den gesetzlichen und den kunden- bzw. branchenspezifischen Regelwerken zu entnehmen (s. VDA Band 1). Ein Prozess zum Umgang mit besonderen Merkmalen muss implementiert werden (s. VDA Standard „Produktentstehung- Prozessbeschreibung besonderer Merkmale BM“). Dokumente mit Bezug zu besonderen Merkmalen sind mindestens 15 Jahre nach dem Auslaufen der Serienproduktion zu archivieren. Hierzu zählen auch die Nachweise und Berichte zum jährlichen Selbstaudit bzgl. der kritischen Produkt-/Prozessmerkmale (z.B. VW-Konzern D/TLD- Selbstaudit; diese Auditfragenliste ist bei Bedarf vom Besteller anzufordern). Auf Verlangen des Bestellers hat ihm der Lieferant Einsicht in die Auditberichte zu gewähren.

Related to Daten- und Dokumentenarchivierung

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.