Dokumentenmanagement und Datenschutz Musterklauseln

Dokumentenmanagement und Datenschutz. Das Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten muss ein Verfahren zur Lenkung der Qualitäts- vorgabedokumente sowie zur Archivierung (s. Kap. 6.2) der auswertbaren Qualitätsaufzeichnungen enthalten. Diese Aufzeichnungen müssen anhand der Bestell- Nr. des Bestellers den Fertigungsauf- trägen und den bearbeiteten Bauteilen des Bestellers zugeordnet werden können. Der Zugang zu Qualitätsaufzeichnungen beim Lieferanten muss für den Besteller auch im Falle der Firmenübernahme oder bei einem eingeleiteten Insolvenzverfahren gewährleistet werden (siehe All- gemeine Einkaufsbedingungen im Lieferantenportal des Bestellers- xxx.xxxx-xxxxx.xxx).
Dokumentenmanagement und Datenschutz. Das Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten muss ein Verfahren zur Lenkung der Qualitätsvorgabedokumente sowie zur Archivierung (s. Kap. 6.2) der auswertbaren Qualitätsaufzeichnungen enthalten. Diese müssen den Produkten sowie den Prozessschritten und zu den Fertigungsaufträgen für den Besteller zugeordnet werden können.
Dokumentenmanagement und Datenschutz. Das Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten muss ein Verfahren zur Lenkung von Qualitäts- vorgabedokumenten sowie zur Archivierung (s. Kap. 6.2) von auswertbaren Qualitätsaufzeichnun- gen enthalten. Die Aufzeichnungen müssen sich anhand der Bestell-Nr. des Bestellers bzw. der Bauteilkennzeichnung den Fertigungsaufträgen des Lieferanten zuordnen lassen. Handschriftliche Dokumente in jeglicher Form sind nicht erwünscht und sollten vermieden werden. Handschriftliche Änderungen von Bauteil- oder Prüfspezifikationen sowie Vorgabedaten sind nicht zulässig. Der Lieferant muss ein Verfahren für die Übergabe von Aufgaben zwischen den Arbeitsschichten einrichten, das sicherstellt, dass alle notwendigen Informationen zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Personal ausgetauscht werden. Der Zugang zu Qualitätsaufzeichnungen beim Lieferanten muss für den Besteller auch im Falle der Firmenübernahme oder bei einem eingeleiteten Insolvenzverfahren gewährleistet werden (siehe All- gemeine Einkaufsbedingungen im Lieferantenportal des Bestellers, unter xxx.xxxx-xxxxx.xxx).