Datenaufbewahrung. Die zuständige Behörde, welche die Informationen erhält, sorgt für die Aufbewah- rung der Personendaten in einer Form, welche die Identifikation der betroffenen Personen nur so lange zulässt, wie es für die Zwecke, für die sie beschafft oder weiterbearbeitet werden, erforderlich ist.
Datenaufbewahrung. IBM kann die vom Kunden bereitgestellten Daten aufbewahren, soweit sie Teil einer Transaktion in der Blockchain des Cloud-Service sind.
Datenaufbewahrung. IBM wird alle erfassten Informationen, einschließlich der ggf. enthaltenen personenbezogenen Daten, nach Ablauf oder Beendigung dieser Servicebeschreibung löschen, außer den Informationen, die für die vorstehend genannten Zwecke oder per Gesetz, Vorschrift oder Verordnung aufbewahrt werden müssen. In einem solchen Fall wird IBM die erfassten Informationen für die zu diesem Zweck erforderliche oder für die per Gesetz, Vorschrift oder Verordnung vorgeschriebene Frist aufbewahren.
Datenaufbewahrung. Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehba- ren Daten und Dokumente werden von den Krankenkassen, der KVWL und der Gemeinsa- men Einrichtung gemäß der DMP-A-RL aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist unverzüg- lich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten gelöscht bzw. vernichtet. Es gelten die Aufbewahrungsfristen gemäß § 5 DMP-A-RL, insbesondere bei den Kranken- kassen und den für die Durchführung der Programme beauftragten Dritten gemäß § 5 Abs. 2a DMP-A-RL.
Datenaufbewahrung. Die Datenstelle archiviert die Datensätze der Dokumentationen gemäß der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung.
Datenaufbewahrung. Die übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten und Dokumente werden gemäß der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung archiviert.
Datenaufbewahrung. Die im Rahmen des Programms im Auftrag des koordinierenden Vertragsarztes übermittelten per- sonenbezogenen oder personenbeziehbaren Dokumentationsdaten werden nach der erfolgreichen Übermittlung an die Krankenkasse, die KVWL und die Gemeinsame Einrichtung von der Daten- stelle gemäß § 5 Abs. 2b der DMP-A-RL für die dort benannte Zeit archiviert und anschließend in- nerhalb von sechs Monaten gelöscht. Für die Krankenkassen und für die (nur) von den Kranken- kassen für die Durchführung der Programme beauftragten Dritten gelten die Aufbewahrungsfristen gemäß § 5 Abs. 2a DMPA-RL.
Datenaufbewahrung. Die übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten und Dokumente werden gemäß der DMP-A-RL archiviert. Es gelten die Aufbewahrungsfristen gemäß § 5 DMP-A-RL, ins- besondere bei den Krankenkassen und den für die Durchführung der Programme beauftragten Dritten gemäß § 5 Abs. 2a DMP-A-RL.
Datenaufbewahrung. Die Datenstelle archiviert die Datensätze der Dokumentationen gemäß den jeweils gültigen Richtlinien des G-BA zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V.
Datenaufbewahrung. Die übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten und Dokumente wer- den gemäß den jeweils gültigen Richtlinien des G-BA zur Durchführung der strukturierten Be- handlungsprogramme nach § 137f SGB V archiviert. .