Datenaustausch. 19.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die für die technische und wirtschaftliche Abwicklung des Netzzugangs und der Netznutzung sowie die für die Belieferung notwendigen personenbezo- gene und sonstige Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages be- kannt werden, insbesondere ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wer- den, nach Maßgabe des Bundesdatenschutzes (BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und Drit- ten zugänglich zu machen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist. 19.2 Die Vertragsparteien sichern sich hiermit gegenseitig zu, dass sie dem anderen nur solche personenbezogenen und sonstigen Daten über Dritte, die diesem Vertrag unterfallen, überlas- sen, bezüglich derer die überlassene Vertragspartei die erforderliche Einwilligung des Dritten nach dem BDSG besitzt. 19.3 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die ihr aufgrund dieses Vertrages von der anderen Ver- tragspartei zur Verfügung gestellten Daten absolut vertraulich zu behandeln. Sie darf diese nur im Rahmen der schriftlichen Einwilligung des Dritten hierzu oder der anderen Vertragspar- tei und unter Beachtung des BDSG verarbeiten, speichern und Dritten zugänglich machen.
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Datenaustausch. 19.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die für die technische und wirtschaftliche Abwicklung des Netzzugangs und der Netznutzung sowie die für die Belieferung notwendigen personenbezo- gene personenbezogene und sonstige Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages be- kannt bekannt werden, insbesondere ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wer- denwerden, nach Maßgabe des Bundesdatenschutzes (BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und Drit- ten Dritten zugänglich zu machen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
19.2 Die Vertragsparteien sichern sich hiermit gegenseitig zu, dass sie dem anderen nur solche personenbezogenen und sonstigen Daten über Dritte, die diesem Vertrag unterfallen, überlas- senüberlassen, bezüglich derer die überlassene Vertragspartei die erforderliche Einwilligung des Dritten nach dem BDSG besitzt.
19.3 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die ihr aufgrund dieses Vertrages von der anderen Ver- tragspartei Vertragspartei zur Verfügung gestellten Daten absolut vertraulich zu behandeln. Sie darf diese nur im Rahmen der schriftlichen Einwilligung des Dritten hierzu oder der anderen Vertragspar- tei Vertragspartei und unter Beachtung des BDSG verarbeiten, speichern und Dritten zugänglich machen.
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Datenaustausch. 19.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die für die technische und wirtschaftliche Abwicklung des Netzzugangs und der Netznutzung sowie die für die Belieferung Beliefe- rung notwendigen personenbezo- gene personenbezogene und sonstige Daten, die im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Durchführung dieses Vertrages be- kannt bekannt werden, insbesondere insbeson- dere ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wer- denwerden, nach Maßgabe des Bundesdatenschutzes (BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und Drit- ten Dritten zugänglich zu machen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages Vertra- ges erforderlich ist.
19.2 Die Vertragsparteien sichern sich hiermit gegenseitig zu, dass sie dem anderen nur solche personenbezogenen und sonstigen Daten über Dritte, die diesem Vertrag unterfallen, überlas- senüberlassen, bezüglich derer die überlassene Vertragspartei Ver- tragspartei die erforderliche Einwilligung des Dritten nach dem BDSG besitzt.
19.3 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die ihr aufgrund dieses Vertrages von der anderen Ver- tragspartei Vertragspartei zur Verfügung gestellten Daten absolut vertraulich zu behandeln. Sie darf diese nur im Rahmen der schriftlichen Einwilligung des Dritten hierzu oder der anderen Vertragspar- tei Vertragspartei und unter Beachtung des BDSG verarbeiten, speichern und Dritten zugänglich machen.
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