Datenaustausch. Allenfalls nimmt die Basler zur Risikobemessung und zur Prüfung der Ansprüche des Versicherungsnehmers Rücksprache mit in den Vertrag oder dessen Anbahnung wie auch die Schadenab- wicklung involvierten Vor-, Mit- und Rückversicherern (z.B. Vor- versicherer betreffend den bisherigen Schadenverlauf), Konzerngesellschaften oder mit weiteren Dritten (z.B. Amtsstel- len oder Schadenregulierer). Darüber hinaus kann die Basler dazu verpflichtet sein, die Daten des Versicherungsnehmers an weitere Empfänger zu übermit- teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungs- pflichten (z.B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Vermittler erhalten die für die Betreuung und Beratung notwendi- gen Angaben aus den bei der Basler über den Versicherungs- nehmer angelegten Daten. Vermittler sind gesetzlich und vertraglich verpflichtet, ihre besondere Schweigepflicht sowie das anwendbare Datenschutzrecht zu beachten. Ungebundene Vermittler erhalten nur dann Einsicht in diese Daten, wenn sie vom Versicherungsnehmer dazu ermächtigt wurden. Um dem Versicherungsnehmer einen preisgünstigen und umfas- senden Versicherungsschutz anbieten zu können, wird ein Teil der Leistungen auch durch rechtlich selbstständige Unternehmen im In- und Ausland erbracht. Diese Dienstleister werden vertraglich verpflichtet, sich an die von der Basler festgelegten Zwecke der Datenbearbeitung und das anwendbare Datenschutzrecht zu halten.
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Datenaustausch. Allenfalls nimmt die Basler zur Risikobemessung und zur Prüfung der Ansprüche des Versicherungsnehmers Rücksprache mit in den Vertrag oder dessen Anbahnung wie auch die Schadenab- wicklung Schadensabwicklung involvierten Vor-, Mit- und Rückversicherern (z.B. Vor- versicherer Vorversicherer betreffend den bisherigen bis- herigen Schadenverlauf), Konzerngesellschaften oder mit weiteren Dritten Drit- ten (z.B. Amtsstel- len Amtsstellen oder Schadenregulierer). Darüber hinaus kann die Basler dazu verpflichtet sein, die Daten des Versicherungsnehmers an weitere Empfänger zu übermit- telnübermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungs- pflichten Mitteilungspflichten (z.B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Vermittler erhalten die für die Betreuung und Beratung notwendi- gen notwendigen Angaben aus den bei der Basler über den Versicherungs- nehmer angelegten Versicherungsnehmer ange- legten Daten. Vermittler sind gesetzlich und vertraglich verpflichtet, ihre besondere Schweigepflicht sowie das anwendbare Datenschutzrecht Datenschutz- recht zu beachten. Ungebundene Vermittler erhalten nur dann Einsicht in diese Daten, wenn sie vom Versicherungsnehmer dazu ermächtigt wurden. Um dem Versicherungsnehmer einen preisgünstigen und umfas- senden umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, wird ein Teil der Leistungen auch durch rechtlich selbstständige Unternehmen im In- und Ausland erbracht. Diese Dienstleister werden vertraglich verpflichtet, sich an die von der Basler festgelegten Zwecke der Datenbearbeitung und das anwendbare Datenschutzrecht zu halten.
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Samples: Werkgarantieversicherung
Datenaustausch. Allenfalls nimmt die Basler zur Risikobemessung und zur Prüfung der Ansprüche des Versicherungsnehmers Rücksprache mit in den Vertrag oder dessen Anbahnung wie auch die Schadenab- wicklung Schadenabwicklung involvierten Vor-, Mit- und Rückversicherern (z.B. Vor- versicherer Vorversicherer betreffend den bisherigen bis- herigen Schadenverlauf), Konzerngesellschaften oder mit weiteren Dritten Drit- ten (z.B. Amtsstel- len Amtsstellen oder Schadenregulierer). Darüber hinaus kann die Basler dazu verpflichtet sein, die Daten des Versicherungsnehmers an weitere Empfänger zu übermit- telnübermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungs- pflichten Mitteilungspflichten (z.z. B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Vermittler erhalten die für die Betreuung und Beratung notwendi- gen notwendigen Angaben aus den bei der Basler über den Versicherungs- nehmer angelegten Versicherungsnehmer ange- legten Daten. Vermittler sind gesetzlich und vertraglich verpflichtet, ihre besondere Schweigepflicht sowie das anwendbare Datenschutzrecht Datenschutz- recht zu beachten. Ungebundene Vermittler erhalten nur dann Einsicht in diese Daten, wenn sie vom Versicherungsnehmer dazu ermächtigt wurden. Um dem Versicherungsnehmer einen preisgünstigen und umfas- senden umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, wird ein Teil der Leistungen auch durch rechtlich selbstständige Unternehmen im In- und Ausland erbracht. Diese Dienstleister werden vertraglich verpflichtet, sich an die von der Basler festgelegten Zwecke der Datenbearbeitung und das anwendbare Datenschutzrecht zu halten.
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Samples: Insurance Contract