Datenaustausch. (1) Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung der §§ 9, 12 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. (2) Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Verlustenergie Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der Lieferung erforderlich ist. (3) Der Käufer stimmt der Mitteilung der Ausschreibungsergebnisse an die Mitglieder der Ausschreibungsgemeinschaft zu. (4) Der DSO ist berechtigt, Daten an Behörden oder Gerichte im Rahmen von gesetzlichen Verpflichtungen oder regulatorischen Notwendigkeiten weiterzugeben. Insbesondere ist der DSO berechtigt, Daten an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten, sofern dies von der Bundesnetzagentur beansprucht werden kann. (5) Die Parteien sind entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes „REMIT“ sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 „REMIT DVO“ jeweils verpflichtet, bestimmte Informationen über den Kauf oder Verkauf von Energiehandelsprodukten an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu melden. Der für die eindeutige Kennzeichnung der jeweiligen Transaktion erforderliche Unique Transaction Identifier (UTI) wird vom DSO dem Vertragspartner mit der jeweiligen Zuschlagserklärung zur Verfügung gestellt.
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Samples: Rahmenvertrag, Rahmenvertrag, Rahmenvertrag
Datenaustausch. (1) 14.1 Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen erho- benen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung der §§ 96a, 12 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.
(2) 14.2 Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Verlustenergie Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiter- zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der Lieferung Liefe- rung erforderlich ist.
(3) 14.3 Der Käufer stimmt der Mitteilung der Ausschreibungsergebnisse an die Mitglieder der Ausschreibungsgemeinschaft zu.
(4) Der DSO VNB ist berechtigt, Daten an Behörden oder Gerichte im Rahmen von gesetzlichen Verpflichtungen Verpflich- tungen oder regulatorischen Notwendigkeiten weiterzugeben. Insbesondere ist der DSO VNB berechtigt, Daten an die Bundesnetzagentur auf deren Verlangen weiterzuleiten, sofern dies von der Bundesnetzagentur beansprucht werden kann.
(5) 14.4 Die Parteien Vertragspartner sind entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes „REMIT“ sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 „REMIT DVO“ bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen jeweils verpflichtetverpflich- tet, bestimmte Informationen über den Kauf oder Verkauf von Energiehandelsprodukten an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu melden. Der für die eindeutige Kennzeichnung der jeweiligen Transaktion erforderliche Unique Transaction Identifier (UTI) wird dem Lieferanten vom DSO dem Vertragspartner VNB mit der jeweiligen Zuschlagserklärung zur Verfügung gestellt.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Datenaustausch. (1) Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung der §§ 9, 12 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.
(2) Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Verlustenergie Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der Lieferung erforderlich ist.
(3) Der Käufer Verkäufer stimmt der Mitteilung der Ausschreibungsergebnisse an die Mitglieder der Ausschreibungsgemeinschaft zu.
(4) Der DSO ist berechtigt, Daten an Behörden oder Gerichte im Rahmen von gesetzlichen Verpflichtungen oder regulatorischen Notwendigkeiten weiterzugeben. Insbesondere ist der DSO berechtigt, Daten an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten, sofern dies von der Bundesnetzagentur beansprucht werden kann.
(5) Die Parteien sind entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes „REMIT“ sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 „REMIT DVO“ jeweils verpflichtet, bestimmte Informationen über den Kauf oder Verkauf von Energiehandelsprodukten an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu melden. Der für die eindeutige Kennzeichnung der jeweiligen Transaktion erforderliche Unique Transaction Identifier (UTI) wird vom DSO dem Vertragspartner mit der jeweiligen Zuschlagserklärung zur Verfügung gestellt.
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Samples: Rahmenvertrag, Rahmenvertrag
Datenaustausch. (1) Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung der §§ 9, 12 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.
(2) Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Verlustenergie Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der Lieferung erforderlich ist.
(3) Der Käufer stimmt der Mitteilung der Ausschreibungsergebnisse an die Mitglieder der Ausschreibungsgemeinschaft zu.
(4) Der DSO ist berechtigt, Daten an Behörden oder Gerichte im Rahmen von gesetzlichen Verpflichtungen oder regulatorischen Notwendigkeiten weiterzugeben. Insbesondere ist der DSO berechtigt, Daten an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten, sofern dies von der Bundesnetzagentur beansprucht werden kann.
(54) Die Parteien sind entsprechend der sich darüber einig, dass über diesen Vertrag ausschließlich die Fahrplan-Lieferung und Abnahme von elektrischer Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste abgewickelt wird. Jede Partei übernimmt selbst ihre sich aus diesem Vertrag ergebenden Meldepflichten für Transaktionen gemäß REMIT (Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität vom 25. Oktober 2011) und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes „REMIT“ sowie verpflichtet sich, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 „REMIT DVO“ jeweils verpflichtet, bestimmte Informationen über den Kauf oder Verkauf von Energiehandelsprodukten an die Agentur anderen Partei alle für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu melden. Der für die eindeutige Kennzeichnung der jeweiligen Transaktion erforderliche Unique Transaction Identifier (UTI) wird vom DSO dem Vertragspartner mit der jeweiligen Zuschlagserklärung Erfüllung dieser Meldepflichten erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung gestelltzu stellen.
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Samples: Stromliefervertrag