Datenbasis Musterklauseln

Datenbasis. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung als Auffälligkeitsprüfung, die Prüfung nach § 106a SGB V und ggf. die Durchschnittswertprüfung sowie die Verordnungsfallwertprüfung erfolgen insbesondere gemäß §§ 296 bis 298 und 106 SGB V auf der Basis von kassenartenübergreifend zusammengeführten Statistiken gemäß Bundesmantelvertrag-Ärzte (Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern). Die Prüfungsstelle prüft vor Einleitung eines Prüfverfahrens die gelieferten Daten auf Plausibilität. Die KVT und die Krankenkassen stellen sicher, dass die Daten hierfür der Prüfungsstelle zur Verfügung gestellt werden. Als Frist für die Datenlieferungen gelten die Fristen des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern sofern für die einzelnen Prüfungsarten in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 1, Satz 3 und 4 finden keine Anwendung auf die Prüfung der einbezogenen Ärzte und Einrichtungen, welche gemäß Satz 7 des Geltungsbereichs geprüft werden sollen.
Datenbasis. Grundlage der verwendeten Datenbasis und der Änderungen bei Nutzung des Systems PZE sind die mit dem Betriebsrat in Anlage 1 vereinbarten Stamm-, Bewegungs- und Verwaltungsdaten.
Datenbasis. Für das Controlling werden die von santésuisse aus dem santésuisse-Datenpool monatlich aufbereiteten Daten verwendet.
Datenbasis. Die Sektoreneinteilung des Gleichungssystems im Rahmen des Monitorings folgt der WZ 2008, so dass Energie- verbrauch und Brutto-Produktionswerte für die am Monitoring beteiligten Wirtschaftssektoren nachvollzogen werden können. Die Datenbasis stützt sich im Wesentlichen auf die für die zum Produzierenden Gewerbe zählenden Unter- nehmen – die dem Abschnitt B (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), C (Verarbeitendes Gewerbe), D (Energieversorgung), F (Baugewerbe) oder der Abteilung 36 (Wasserversorgung) der Klassifikation der Wirtschafts- zweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) zuzuordnen sind – maßgeblichen amtlichen Statistiken.6 Nichtenergetische Ver- bräuche und solche aus dem Sektor Verkehr sind nicht zu berücksichtigen. Wegen seines verhältnismäßig geringen Volumens ist der Energieverbrauch des produzierenden Teils des GHD-Sektors zu vernachlässigen.
Datenbasis. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen (Auffälligkeitsprüfung), nach Stichproben (Zufälligkeitsprüfung) und nach Durchschnittswerten erfolgt auf der Basis von kassenartenübergreifend zusammengeführten Statistiken gemäß Anlage 6 des Bundesmantelvertrages-Ärzte und §§ 295 bis 297 SGB V. Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Daten hierfür der Prüfungsstelle fristgerecht zur Verfügung gestellt werden. Einzelheiten hierzu sowie für die Prüfung verordneter Leistungen nach Wirkstoffauswahl und Wirkstoffmenge regeln die Vertragspartner in Zusammenarbeit mit der Prüfungsstelle in einem technischen Handbuch.
Datenbasis. 1 Für das Controlling stellt santésuisse aus dem santésuisse-Da- tenpool quartalsweise die aufbereiteten Daten auf Monatsbasis zur Verfügung. 2 Daten zur Festsetzung des Korrekturfaktors, insbesondere Parameter zur Beurteilung der Leistungsentwicklung, können von den Vertragsparteien eingebracht werden. Dabei haben die Par- teien die Führungsrolle in der Lieferung und Aufbereitung der Daten wie folgt aufgeteilt: a. Gesamtkosten: santésuisse b. Versichertendemographie: santésuisse c. Leistungsimport/-export: santésuisse d. Einzelleistungsdaten, Leistungsparameter: ärztliche Vertragsparteien 3 Es können nur Parameter berücksichtigt werden, zu deren Be- urteilung die Parteien die notwendigen Datengrundlagen (z.B. Dignitätsdaten) in elektronischer und aktualisierter Form als Datenbank zur Verfügung haben. 4 Die Daten sind jeweils für sämtliche Vertragsgemeinschaften aufzubereiten und offenzulegen.
Datenbasis. Grundlage der einheitlichen Prüfung sind die Versichertendaten: 1. Beginn der Mitgliedschaft 2. Ende der Mitgliedschaft 3. Geburtsdatum 4. Anschrift 5. Status (DMP, Ausland, Sozialhilfe…)
Datenbasis. Grundlage der Prüfungen sind 1. die abgerechneten Leistungen und Diagnosen nach den EFN-Datensätzen gemäß Daten- trägeraustausch sowie kassenindividuell definierte Kriterien. 2. die von den zu prüfenden Ärzten und Einrichtungen verordneten Arzneimittel nach § 300 SGB V.
Datenbasis. Grundlage der Prüfungen sind die Einzelfallnachweise.
Datenbasis. Grundlage der Prüfungen sind 1. die Einzelfallnachweise 2. die Daten der Sachkostenrechnungen