Einleitung weiterer Verfahren Musterklauseln

Einleitung weiterer Verfahren. 19 Mögliche weitere Verfahren; Disziplinarverfahren (1) Neben der Bereinigung des entstandenen finanziellen Schadens ist zu prüfen, ob weiter- gehende Maßnahmen angezeigt sind, um das betroffene Mitglied künftig zu einer ord- nungsgemäßen Abrechnung anzuhalten und/oder die vorliegenden Abrechnungsver- stöße disziplinar-, berufs- und/oder strafrechtlich zu ahnden. (2) Ein Disziplinarverfahren kann auch dann beantragt werden, wenn ein finanzieller Scha- den nicht vorliegt, die Durchführung jedoch dringend erforderlich erscheint, um das Mit- glied künftig zur Einhaltung der vertragsärztlichen Regelungen anzuhalten. (3) Eine Disziplinarmaßnahme kann nur gegen einen Arzt beantragt werden, der schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen hat und der Disziplinargewalt der KVB unterliegt. Hat sich im Rahmen der Prüfung herausgestellt, dass Pflichtverletzungen oder Verstöße ge- gen vertragsärztliche Regelungen vorliegen, aus denen sich die Ungeeignetheit zur weiteren Teilnahme an der Vertragsärztlichen Versorgung ergibt, beantragt die KVB bei dem Mitglied den Entzug der Zulassung. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 81a Abs. 4 SGB V erfolgt eine Unterrichtung der Staatsanwaltschaft. Wurden bei der Prüfung Umstände oder Verstöße festgestellt, die eine Verletzung von Be- rufspflichten begründen könnten, ist ferner zu prüfen, ob der/die zuständige ärztliche Bezirks- verband/Psychotherapeutenkammer zu informieren ist. Gemäß § 106a Abs. 3 SGB V prüft die Krankenkasse in eigener Zuständigkeit die Rechtmä- ßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Als „an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Einrichtungen“ im Sinne § 106a SGB V gelten Vertragsärzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psy- chotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte, ermächtigte ärzt- lich geleitete Einrichtungen sowie Berufsausübungsgemeinschaften und Teilberufsaus- übungsgemeinschaften aus diesen Gruppen (im folgenden Vertragsärzte genannt). Als Vertragsärzte im Sinne dieser Vereinbarung gelten nicht Einrichtungen nach § 117 SGB V, Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V, Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V sowie Medizinische Behandlungszentren nach § 119c SGB V. Soweit in dieser Vereinbarung der Begriff „ärztlich“ verwendet wird, gilt dieser Begriff entsprechend für vorge- nannte Psychotherapeuten.

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  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Einleitung Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Verfahren Zuständigkeiten‌‌‌ Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggf. geson- derten Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung‌ Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren‌ Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken‌ 7.2.1.1. Bedarfsanmeldung‌ Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden. 7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land‌ Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land‌ Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben. 7.2.2.1. Antragsunterlagen‌ Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen: 1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV), 2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV), 3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird. 4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV, 5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen, 6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen, 7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV), 8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen, 9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen, 10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV), 11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV), 12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben‌ Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben. 7.2.3.1. Antragsunterlagen‌ Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren‌ Bundesamt für Soziale Sicherung‌ Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land‌ Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung‌ Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren‌ Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung‌ Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Abrechnungsverfahren Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.