Common use of Datenfluss und Datenverwendung Clause in Contracts

Datenfluss und Datenverwendung. 28 Erst- und Folgedokumentation (1) Die im Programm am Ort der Leistungserbringung auf elektronischem Weg zu erfassenden und zu übermittelnden Dokumentationen umfassen nur die Daten nach den Anlagen 8 und 9a, 9b und werden nur für die Behandlung nach der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III., die Festlegung der Qualitätsziele und – maßnahmen und deren Durchführung nach Ziffer 2 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III., die Überprüfung der Einschreibung nach § 28d RSAV, die Schulung der Versicherten und Vertragsärzte nach Ziffer 4 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. und die Evaluation nach Ziffer 6 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. genutzt. Die allgemeine vertragsärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungs- pflicht bleibt davon unberührt. (2) Dokumentationen nach den Anlagen 8 und 9a, 9b werden unter Berücksich- tigung der empfohlenen Dokumentationsfrequenzen auf elektronischem Weg per Datenträger (CD-Rom, Diskette, DVD) oder Datenfernübertragung (unter Beachtung der entsprechenden Regelungen des Datenschutzes) erstellt und binnen 10 Kalendertagen nach Befunderhebung – bei Erstdokumentation zu- sammen mit der Xxxxxx 00x/x dieses Vertrages - an die Datenstelle nach § 25 versandt. Zugang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, KVH und den Krankenkassen übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb dieses Programms wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beach- ten. Die Datenstelle archiviert die Datensätze der Dokumentationen gemäß Ziffer 5 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III 15 Jahre, beginnend mit dem dem Be- richtsjahr folgenden Kalenderjahr. Sie werden nach Ablauf dieser Frist unver- züglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von der Datenstelle gelöscht.

Appears in 3 contracts

Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V

Datenfluss und Datenverwendung. 28 Erst- und Folgedokumentation (1) Die im Programm am Ort der Leistungserbringung auf elektronischem Weg zu erfassenden und zu übermittelnden Dokumentationen umfassen nur die Daten nach den Anlagen 8 und 9a, 9b und werden nur für die Behandlung nach Durchführung der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III., die Festlegung der Qualitätsziele und – maßnahmen und deren Durchführung nach Ziffer 2 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III., die Überprüfung der Einschreibung nach in den §§ 28d RSAV, die Schulung der Versicherten und Vertragsärzte nach Ziffer 4 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. und die Evaluation nach Ziffer 6 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. 28b bis 28g RSAV genannten Maßnahmen genutzt. Die allgemeine vertragsärztliche ver- tragsärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungs- pflicht Aufzeichnungspflicht bleibt davon unberührtunbe- rührt. (2) Dokumentationen nach den Anlagen 8 und 9a, 9b werden unter Berücksich- tigung der empfohlenen Dokumentationsfrequenzen auf elektronischem Weg per Datenträger (CD-Rom, Diskette, DVD) oder Datenfernübertragung (unter Beachtung Beach- tung der entsprechenden Regelungen des Datenschutzes) erstellt und binnen 10 Kalendertagen nach Befunderhebung – bei Erstdokumentation zu- sammen zusammen mit der Xxxxxx 00x/x dieses Vertrages - an die Datenstelle nach § 25 versandt. Zugang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, KVH und den Krankenkassen übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb dieses Programms wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beach- ten. (1) Die im Rahmen des Programms im Auftrag durch den teilnehmenden koor- dinierenden Arzt übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten (Dokumentationsdaten der Anlagen 8 und 9a, 9b) werden nach der er- folgreichen Übermittlung an die Krankenkassen, die KVH und die Gemeinsame Einrichtung von der Datenstelle gelöscht. Die Datenstelle archiviert die Datensätze der Dokumentationen gemäß Ziffer 5 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III 15 Origi- naldokumente sieben Jahre, beginnend mit dem dem Be- richtsjahr Berichtsjahr folgenden KalenderjahrKalen- derjahr. Sie Die Originaldokumente werden nach Ablauf dieser Frist unver- züglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von der Datenstelle Daten- stelle vernichtet. (2) Die im Rahmen des Disease-Managment-Programms übermittelten perso- nenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden von den Krankenkas- sen, der KVH und der Gemeinsamen Einrichtung sieben Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist gelöscht.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V