Datenschutz und Informationsfreiheit Musterklauseln

Datenschutz und Informationsfreiheit. Wachsende technische Möglichkeiten für die Sammlung und Speicherung von Daten und die fortschreitende Digitalisierung aller Lebensbereiche erfordern einen verstärkten und wirksamen Datenschutz. Hessen als Vorreiter des modernen Datenschutzes wird auch in Zukunft ein hohes Datenschutzniveau auf allen Ebenen sichern. Datenschutz und Informationsfreiheit sind zwei Seiten derselben Medaille. Mit der Neufassung des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes wurde das Datenschutzniveau in Hessen für die Bürgerinnen und Bürger noch einmal deutlich gesteigert. Durch das neue Informationsfreiheitsgesetz wurde zudem der Zugang zu Informationen für die Bürgerinnen und Bürger erleichtert. Wir sehen die hier getroffenen Regelungen zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten als zweckmäßig an. Um insbesondere Vereine und ehrenamtlich Tätige im Umgang mit dem Datenschutz zu unterstützen, werden wir im Dialog mit den Interessenvertreterinnen und -vertretern des Ehrenamtes eine praxisgerechte Anwendung der Datenschutzgrundverordnung ermöglichen.
Datenschutz und Informationsfreiheit. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz ist bundesweit vorbildlich. Trotzdem werden wir es konti− nuierlich weiterentwickeln. Öffentliche Daten wie zum Beispiel Grunddaten machen wir so weit wie möglich transparent und richten Schnittstellen zur Nutzung durch die Bürgerinnen und Bürger ein. Im Bundesrat werden wir uns für eine Überarbeitung des Bundesdatenschutzgesetzes einsetzen. Unternehmen sollen beim Umgang mit Daten klaren Regelungen unterliegen, die die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger respektieren. Wenn Firmen über einen längeren Zeitraum persönliche Daten sammeln, sollen diese den Betroffenen im Rahmen eines Datenbriefs jährlich einmal mitge− teilt werden. Daten müssen nach einer Ablauffrist automatisch gelöscht werden. Wir werden uns zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch für ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz einsetzen. Videoüberwachung und Rasterfahndungen in Unternehmen zur verdachtsunabhängigen Kontrolle von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind unzulässig. Wir unterstützen die baldige Abschaffung des elektronischen Entgeltnachweis− Verfahrens (ELENA). Im Berliner Datenschutzgesetz wollen wir eine Informationspflicht der Berliner Behörden gegen− über den Betroffenen von Datenschutzpannen einführen. Im Bereich der Kinder− und Jugenddelinquenz ist die Berliner Justiz in ein effizientes System der Prävention und Intervention eingebunden. Die bisher erfolgreichen Konzepte werden wir fortset− zen. Das betrifft insbesondere das Schwellen− und das Intensivtäterkonzept zur durchgreifenden Reaktion auf Mehrfachtäter, das Neuköllner Modell zur Verkürzung der Verfahrensdauer im Ju− gendstrafverfahren und die enge Zusammenarbeit der Berliner Justiz mit Polizei und Jugend− und Sozialbehörden, Schulen und freien Trägern zur Prävention von Straftaten. Wir werden für Kinder, die sich delinquent verhalten, Plätze für eine verbindliche Unterbringung bereitstellen, um die notwendigen pädagogischen Interventionen vorzubereiten und ggf. die schnelle Altersfeststellung sicherzustellen. Die Kapazitäten im Jugendarrest werden wir durch eine modernisierende Erweiterung der Jugendarrestanstalt Berlin von derzeit 33 Plätzen auf 60 Plätze erweitern. Wir werden prüfen, ob das Kindergeld für in Obhut oder in Jugendhaft befindliche Kinder oder Jugendliche den jeweiligen Einrichtungen zur Entwicklung von zielgerichteten Betreuungsan− geboten zur Verfügung gestellt werden kann. Wesentliche Bedeutung hat für uns d...
Datenschutz und Informationsfreiheit. Bedingt durch den technischen Fortschritt werden in zu-nehmendem Maße auch in Alltags- situationen wie beim Gebrauch von Mobiltelefonen, Kreditkarten etc. persönliche Daten erfasst, die immer leichter verarbeitet und verknüpft werden können. Der Datenschutz dient dem Zweck, Bürgerinnen und Bürgern Kontrolle über ihre Daten zurückzugeben. Mit der Überarbeitung des Berliner Datenschutzgesetzes vom Juni 2001 wurde die Grundla- ge dafür verbessert. Schutz vor Kriminalität und Schutz der informationellen Selbstbestimmung schlie-ßen sich nicht aus. Wo insbesondere Sicherheitserfordernisse die weitere Erhebung und Verknüp- fung persönlicher Daten verlangen, werden wir gewährleisten, dass dies auf gesetzlicher Grundlage und in einem geregelten Verfahren erfolgt. Das zum Ende der 13. Wahlperiode verabschiedete Informationsfreiheitsgesetz hat sich grundsätzlich bewährt. Die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung sind nicht eingetreten. Die Arbeit des Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der Unterlagen des Staatssicher- heitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Land Berlin wird vom Senat weiterhin unterstützt.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.