Speicherung von Daten Musterklauseln

Speicherung von Daten a) Speicherung im Zähler 1. Soweit ein intelligentes Messgerät zum Einsatz kommt, werden zählpunktbezogen folgende Daten des Netzkunden im intelligenten Messgerät für 60 Tage rollierend gespeichert: • Zählerstände, Leistungsmittelwerte oder Energieverbrauchswerte sowie die dazugehörigen Zeitstempel und das Datum in einem Intervall von 15 Minuten; Darüber hinaus werden im intelligenten Messgerät folgende Informationen gespeichert und im Bedarfsfall übermittelt: • Status- bzw. Fehlerprotokoll; • Zugriffsprotokoll bei unberechtigtem Zugriff. 2. Für Netzkunden mit Viertelstundenmaximumzählung werden zusätzlich folgende Daten gespeichert: • Viertelstundenmaximumsleistungswert (das ist jeweils der höchste gemessene Viertelstundenmesswert in einem Kalendermonat) der letzten fünfzehn Kalendermonate. b) Speicherung beim Netzbetreiber Für alle Netzkunden, die mit einem intelligenten Messgeräte gemäß IMA-VO 2011 ausgestattet sind, werden folgende Daten bei Netz gespeichert: • jedenfalls ein täglicher Verbrauchswert; • bei Zustimmung bzw. vertraglicher Vereinbarung: sämtliche 15-Minuten-Werte. Daten, die von Netz mittels intelligenten Messgerätes ausgelesen wurden, sind gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät über ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Um Zugriff auf dieses Web-Portal zu erhalten, hat sich der Netzkunde beim Netzbetreiber über eine entsprechende Benutzerkennung (Username und Passwort) zu identifizieren. Für Netzkunden mit Lastprofilzähler werden folgende Daten beim Netzbetreiber gespeichert: • das monatliche Lastprofil; Für Netzkunden mit Viertelstundenmaximumzählung werden folgende Daten beim Netzbetreiber gespeichert: • Viertelstundenmaximumsleistungswert (das ist jeweils der höchste gemessene Viertelstundenmesswert in einem Kalendermonat); • Verbrauchswert; Für alle Netzkunden werden zumindest folgende Daten beim Netzbetreiber gespeichert: • vereinbartes bzw. erworbenes Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes (Netznutzungsrecht) in kW und Überschreitungen dieses Netznutzungsrechts im Abrechnungszeitraum. Der Netzbetreiber hat die Verbrauchs- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber dem Netzkunden aufzubewahren und unentgeltlich an ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch den Netzkunden an einen genannten Dritten zu übermitteln.
Speicherung von Daten. Der Kunde erteilt mit Zustandekommen des Vertrages seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Abrechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung durch uns gespeichert werden.
Speicherung von Daten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Inanspruchnahme von Remote Service- Leistungen gemäß Ziff. 1.1 Sicherheitskopien für sämtliche Daten zu erstellen.
Speicherung von Daten. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass DKV Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Servicepart- ner) zu übermitteln.
Speicherung von Daten. Die für die Ausführung des Vertragsverhältnisses benötigten Daten werden für die Datenverarbeitung gespeichert.
Speicherung von Daten. Die personenbezogenen Daten des Mieters werden zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung oder an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer und zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mieters.
Speicherung von Daten. Kontoinformationen, die finleap connect abruft, personenbezogene Daten des finleap connect Nutzerkontos sowie optional Ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale werden von finleap connect auf eigenen Servern nach aktuellem Stand der Technik verschlüsselt gespeichert. finleap connect verpflichtet sich, Daten bezogen auf die Ver- tragserfüllung nur für die Zwecke des von Ihnen ausdrücklich geforderten Informationsdienstes zu speichern, zu verwenden oder darauf zuzugreifen. Soweit dies erforderlich ist, bearbeitet finleap connect die Nutzerdaten über die eigentliche Ver- tragserfüllung hinaus zur Wahrung berechtigter In- teressen. Dazu gehören Maßnahmen zur Ge- schäftssteuerung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten sowie zur Ana- lyse der Nutzung der Produkte / Dienstleistungen in anonymisierter Form (siehe auch Details in der Datenschutzerklärung für die Nutzung der finleap connect Auslöse- und/oder Informationsdienste sowie finleap connect Mehrwertdienste).
Speicherung von Daten. Der Kunde willigt ein, dass Daten, die zur Risikoanalyse und für den Bera- tungsprozeß erforderlich sind, beim Versicherungsmakler gespeichert und vorgehalten werden.
Speicherung von Daten. Der Leistungserbringer weist darauf hin, dass die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten von ihm zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Siege Datenschutzverordnung.
Speicherung von Daten. (1) Zur Speicherung von dienstlich relevanten Daten werden auf Servern zentrale Ablagen (Netzlaufwerke) vorgehalten. Sämtliche Daten sind insbesondere auch aus Gründen der Sicherheit vor Datenverlust in einem solchen Laufwerk abzulegen und zu nutzen. Die dauerhafte alleinige Ablage dienstlich relevanter Daten auf lokalen Festplatten oder Datenträgern ist untersagt. (2) Speicherung von Daten der Gesamtschutzstufe D auf privaten Datenträgern ist nicht gestattet. (3) Speicherung von Daten der Gesamtschutzstufe D auf mobilen Datenträgern bedarf einer Rechtsgrundlage oder der Zustimmung der betroffenen Personen. (z. B. Vertragsbeziehung, SächsDSG, BDSG) (4) Daten sind den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu archivieren. (1) Bei Verwendung von mobilen Datenträgern (Diskette, CD, DVD, Wechseldatenträger, USB- Stick usw.) wird wegen der hohen Gefahr der Einschleppung von Schadsoftware auf die Regelungen § 11 Abs. 1 hingewiesen. (2) Es liegt im Ermessen der Struktureinheiten die Verwendung mobiler Datenträger einzuschränken. (1) Bei der Überlassung von mobilen Systemen gelten besondere Sorgfaltspflichten seitens des Mitarbeiters. Es wird die Verwendung einer Diebstahlsicherung empfohlen. (2) Bei der Nutzung von Fremdprovidern für die Internetkommunikation mit Dienstnotebooks ist die Aktivierung einer lokalen Firewall und eines Virenschutzes (z. B. Einbindung in den Sophos- Remote-Update-Service) verpflichtend. (3) Die Nutzung von privaten mobilen Systemen ist am UKD-Netzwerk untersagt. Über alle IT- Systeme hat der IT-Verantwortliche die alleinige administrative Hoheit. In begründeten Einzelfällen kann der Leiter der Struktureinheit im Einvernehmen mit dem IT-Verantwortlichen Ausnahmen gestatten, welche mit dem Formular „Antrag auf Nutzung privater mobiler Systeme am UKD-Netzwerk“ (siehe Intranet UKD und MF) zu protokollieren sind. (4) Mobile Systeme dürfen während der Verbindung mit dem UKD-Netzwerk keine Verbindung in andere IT-Netzwerke (z. B. via UMTS) haben. (5) Bei der Nutzung mobiler Systeme wie z. B. Mobilfunktelefone oder Digitalkameras, mit denen Bild-, Audio- und Videodaten erstellt werden können, sind zusätzlich z,B. die Grundsätze zum Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz und die entsprechenden Regelungen zum Kunsturhebergesetz zu beachten.