Gesetzliche Grundlage. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden von Siblu erhoben, um den Vertrag zur Verwaltung des „Kundenkontos“ und zum Versenden von kommerziellen Nachrichten zu erfüllen.
Gesetzliche Grundlage. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 wurde das Preissystem mit einer Konvergenz auf landeseinheitliche Basisentgeltwerte durch ein Budgetsystem auf Ba- sis krankenhausindividueller Basisentgeltwerte abgelöst. Der leistungsbezogene Vergleich soll als Vergleichs- und Transparenzinstrument den Vertragsparteien vor Ort zur Orientie- rung in den Vertragsverhandlungen dienen, auch um eine Annäherung von Preisunterschie- den zu erreichen, die nicht auf strukturelle Unterschiede zurückgehen. Gleichzeitig soll durch einen leistungsbezogenen Krankenhausvergleich Transparenz darüber hergestellt werden, welche Tatbestände regionaler und struktureller Besonderheiten ursächlich für unterschied- lich hohe krankenhausindividuelle Basisentgeltwerte sein können. Damit trägt der leistungs- bezogene Krankenhausvergleich dazu bei, die Vergleichbarkeit von regionalen und struktu- rellen Besonderheiten in der Leistungserbringung zu erhöhen. Im Rahmen des Kranken- hausvergleichs ist auch ein Bezug zwischen der personellen Ausstattung der einzelnen Ein- richtung und den erbrachten Leistungen herzustellen. Die zentralen Bausteine des leistungs- bezogenen Krankenhausvergleichs sind die Transparenz zum (krankenhausindividuellen) Leistungsgeschehen und die nachvollziehbare, sachgerechte Darstellung regionaler und struktureller Besonderheiten der einzelnen Leistungserbringer. Ein auf eine bundesweit ein- heitliche Definition des Leistungsbegriffs (PEPP) basierender leistungsbezogener Kranken- hausvergleich ermöglicht überhaupt einen sachgerechten Krankenhausvergleich auf mehre- ren Aggregationsebenen. Auf diese Weise können für verschieden granulare Aggregationse- benen ausreichend Datenpunkte für die Berechnung statistischer Kennzahlen bereitgestellt werden. Dabei wird auf eine Zusammenfassung der Multidimensionalität des leistungsbezo- genen Krankenhausvergleichs auf eine oder nur wenige Kennzahlen verzichtet, um keine wichtigen Informationen durch Kennzahlenbildung zu verdecken. Darüber hinaus würde mit einer Verdichtung auf nur wenige Kennzahlen der Komplexität der Leistungserbringung eines Krankenhauses nicht Rechnung getragen. Gleichwohl werden nicht alle erdenklichen statisti- schen Kennzahlen ermittelt, um nicht den gegenteiligen Effekt im Sinne eines Informations- überflusses zu erzeugen. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass für eine sachgerechte Beurtei- lung des leist...
Gesetzliche Grundlage. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) weist gemäß § 14a Abs. 6 Satz 1 des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes (KHG) sowie nach Maßgabe der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) und dieser Förderrichtlinie die Fördermittel zu, bis der in § 14a Abs. 3 Satz 1 KHG ge- nannte Anteil des Landes nach dem Königsteiner Schlüssel ausgeschöpft ist. Ein Anspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht, § 14a Abs. 4 Satz 4 KHG. Vielmehr entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Landesanteile.
Gesetzliche Grundlage. 71 StG umschreibt den Gegenstand der Grundstückgewinnsteuer - das Steuerobjekt - um es wie folgt zu bezeichnen: «Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstü- cken oder Anteilen an solchen». Die wesentlichen Voraussetzungen der Grundstückgewinnsteuererhebung sind somit, das Vorliegen einer Veräusserung, welche ein Grundstück betrifft und die Realisation eines Wertzuwachses:
Gesetzliche Grundlage. Das SGB V führt in Paragraph 21 VERHÜTUNG VON ZAHNERKRANKUNGEN (Gruppenprophy- laxe) aus:
(1) Die Krankenkassen haben in Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahn- gesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankun- gen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Diese Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Ernährungs- beratung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders ho- hem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.
Gesetzliche Grundlage. 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) 1 Siehe dazu Erläuterung Punkt 9.1.
Gesetzliche Grundlage. Aufgrund eines veränderten, europäisch harmonisierten Wertpapierhandelsgesetzes, das seit dem 1.11.2007 in Deutschland Gültigkeit hat, ist es gemäß § 33 a WpHG für jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen Pflicht • alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere Grundsätze zur Auftragsausführung festzulegen und mindestens einmal jährlich zu überprüfen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen und • sicherzustellen, dass die Ausführung jedes einzelnen Kundenauftrages nach Maßgabe dieser Grundsätze vorgenommen wird.
Gesetzliche Grundlage. Im Weiteren gelten die Bestimmungen über die Pacht gemäss Art. 275ff OR.
Gesetzliche Grundlage. Dieses Formblatt dient gemäß § 54 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) der Erfüllung derTransparenzvorgaben für Verträge, die eine Datenkommunikation durch ein intelli- gentes Messsystem (kurz „iMS“) auslösen. Da Sie keinen Messstellenvertrag mit einem Messstellenbetreiber abgeschlossen haben und Ihre Messstellenbetriebskosten über Ihren Stromliefervertrag abgerechnet werden, stellt Ihnen die Bayernwerk Regio Energie GmbH (BAGR) als Ihr Lieferant die Informationen über die Datenkommunikation durch ein intelligentes Messsystem zur Verfügung. § 54 MsbG verlangt, dass es sich um ein „standardisiertes“ Formblatt handelt, das den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu entsprechen hat. Ein solches standardisiertes Formblatt befindet sich derzeit noch in der Abstimmung. BAGR behält sich daher vor, nachstehendes Form- blatt, soweit erforderlich, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur anzupassen und Ihnen zuzusenden, sobald ein standardisiertes Formblatt veröffentlicht wird.
Gesetzliche Grundlage. NET Service OHG darf öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste nur nach Maßgabe von § 61 Abs. 3-6 TKG ganz oder teilweise sperren. § 16 Abs. 1 TKG (Notruf)bleibt unberührt.