Common use of Datenschutz und Verschwiegenheit Clause in Contracts

Datenschutz und Verschwiegenheit. 10.1 Im Zuge der Führung der gemeinsamen Krankengeschichte ist es erforderlich, personenbezogene Daten - insbesondere von Patienten sowie vom Belegarzt selbst und ihm zuzurechnendes Personal etc (idF auch „Betroffene“) - zu verarbeiten. Der Belegarzt wird seine Patienten sowie jene Personen, die er zur Verrichtung seiner Tätigkeit in der Krankenanstalt hinzuzieht und die nicht in der Krankenanstalt beschäftigt sind, in Bezug auf die Nutzung deren personenbezogener Daten im Rahmen der Führung der Krankengeschichte sowie über die Rollen des Belegarztes sowie der Krankenanstalt transparent informieren. Der Belegarzt ist ebenfalls verantwortlich, die Information gemäß den Art 13 und 14 DSGVO an Patienten sowie jene Personen, die er zur Verrichtung seiner Tätigkeit in der Krankenanstalt hinzuzieht und die nicht in der Krankenanstalt beschäftigt sind, zu erteilen, sofern die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14 DSGVO - insbesondere im Hinblick auf § 3b Ärztegesetz - nicht ausgeschlossen sind. Anderen Personen gegenüber, deren personenbezogene Daten in der Krankengeschichte verarbeitet werden, hat die Krankenanstalt in Bezug auf die Nutzung deren Daten im Zuge der Führung der Krankengeschichte sowie über die Rollen des Belegarztes sowie der Krankenanstalt (insbesondere nach Maßgabe der Art 13 und 14 DSGVO) zu informieren. 10.2 Für die Erfüllung der Pflichten gemäß den Art 15 bis 22 DSGVO gegenüber den Betroffenen ist die Krankenanstalt verantwortlich, sofern die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO aufgrund krankenanstaltenrechtlicher Regelungen (insbesondere gemäß § 9a KAKuG sowie der entsprechenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen) nicht ausgeschlossen sind. 10.3 Der Belegarzt ist verpflichtet, alle personenbezogenen Daten, die ihm im Rahmen des Belegarztvertrages anvertraut werden oder auf die er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Krankenanstalt Zugriff hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten vertraulich zu behandeln, soweit kein gesetzlich zulässiger Grund für eine Weitergabe der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht. 10.4 Der Belegarzt ist weiters verpflichtet, über sämtliche Angelegenheiten der Krankenanstalt bzw ihrer Rechtsträgerin absolutes Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere ist es dem Belegarzt untersagt, Erklärungen und Auskünfte über interne Angelegenheiten der Krankenanstalt oder deren Rechtsträgerin gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Medien, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch die Krankenanstalt abzugeben. Diese Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit dem Ablauf bzw. der Beendigung der Geschäftsbeziehung, sondern bleibt auch nach deren Ende aufrecht. 10.5 Die Weitergabe von Informationen an die Standesvertretung der Ärzte ist hinsichtlich jener Angelegenheiten, die das Rechtsverhältnis zwischen Krankenanstalt und Belegarzt, das Rechtsverhältnis zwischen Belegarzt und Krankenversicherung (oder Krankenfürsorgeanstalt) bzw privater Krankenzusatzversicherung sowie das Rechtsverhältnis zwischen Belegarzt und Patienten betrifft, soweit gesetzlich zulässig, von der Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen. 10.6 Der Belegarzt trägt dafür Sorge, dass die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und verpflichtet sich, nach Aufforderung durch die Krankenanstalt allfällig für die Krankenanstalt notwendige, nützliche und/oder ergänzende Zustimmungserklärungen zur Datenverarbeitung von seinen Patienten unverzüglich einzuholen, sofern nicht eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Patienten im Hinblick auf die Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Ärztegesetz auch ohne Zustimmung des Patienten zulässig ist (§ 3b Abs. 1 und 2 ÄrzteG, § 51 Abs. 2 ÄrzteG). 10.7 Der Belegarzt kennt die Verhaltensregeln der Krankenanstalt in Bezug auf Daten- und Informationssicherheit und verpflichtet sich, diese einzuhalten. Der Belegarzt hat die Krankenanstalt für sämtliche Schäden, die ihr aus Verstößen des Belegarztes gegen die Verhaltensregeln der Krankenanstalt in Bezug auf Daten- und Informationssicherheit entstehen, schad- und klaglos zu halten. 10.8 Der Belegarzt hat im Zuge der Einweisung eines Patienten gemäß Punkt 2. sicherzustellen, dass die Verarbeitung (insbesondere auch die Speicherung und Übermittlung) personenbezogener Daten des Patienten den relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und dem Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, dies auch unter Berücksichtigung und Einhaltung der Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Ärztegesetz, entspricht. Der Belegarzt hat auf Verlangen der Krankenanstalt die Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Patienten gegenüber der Krankenanstalt nachzuweisen. Der Belegarzt hat die Krankenanstalt für sämtliche Schäden, die ihr aus der Nichteinhaltung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Patienten durch den Belegarzt entstehen, schad- und klaglos zu halten. 10.9 Der Belegarzt ist damit einverstanden, dass sein Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Ordinationszeiten auf der Website der Krankenanstalt veröffentlicht werden. Ein Widerspruch ist der Krankenanstalt schriftlich mitzuteilen.

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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Datenschutz und Verschwiegenheit. 10.1 Im Zuge der Führung der gemeinsamen Krankengeschichte ist es erforderlich, personenbezogene Daten - insbesondere von Patienten sowie vom Belegarzt selbst und ihm zuzurechnendes Personal etc (idF auch „Betroffene“) - zu verarbeiten. Die/Der Belegarzt wird seine Patienten sowie jene Personen, die er Studierende verpflichtet sich zur Verrichtung seiner Tätigkeit in der Krankenanstalt hinzuzieht und die nicht in der Krankenanstalt beschäftigt sind, Verschwiegenheit in Bezug auf personenbezogene Daten, die Nutzung deren personenbezogener Daten ihr/ihm aufgrund bzw im Rahmen der Führung der Krankengeschichte des Studiums zur Kenntnis gelangen, und Betriebsgeheimnisse des Erhalters sowie über die Rollen des Belegarztes sowie der Krankenanstalt transparent informieren. Der Belegarzt ist ebenfalls verantwortlichDritter, die Information gemäß den Art 13 ihr/ihm während bzw anlässlich des Studiums zur Kenntnis gelangen. Ausgenommen sind Daten und 14 DSGVO an Patienten sowie jene PersonenInformationen, die er nachweislich allgemein bekannt sind oder bekannt werden oder der/dem Studierenden befugter Weise bereits bekannt waren, bevor sie ihr/ihm zugänglich gemacht wurden. • Die/Der Studierende ist zur Verrichtung seiner Tätigkeit in der Krankenanstalt hinzuzieht Geheimhaltung von Forschungs- und die nicht in der Krankenanstalt beschäftigt sind, zu erteilen, sofern die Rechte Entwicklungsaktivitäten und Pflichten gemäß Art- ergebnissen gegenüber Dritten verpflichtet. 13, 14 DSGVO - insbesondere • Die/Der Studierende verpflichtet sich im Zuge eines Berufs- oder Projektpraktikums zur Wahrung des Datengeheimnisses im Hinblick auf § 3b Ärztegesetz - nicht ausgeschlossen sind. Anderen Personen gegenüber, deren ihr/ihm zur Kenntnis gelangte personenbezogene Daten in der Krankengeschichte verarbeitet werden, hat die Krankenanstalt in Bezug auf die Nutzung deren Daten im Zuge der Führung der Krankengeschichte sowie über die Rollen des Belegarztes sowie der Krankenanstalt (insbesondere nach Maßgabe der Art 13 und 14 DSGVO) zu informieren. 10.2 Für die Erfüllung der Pflichten gemäß den Art 15 bis 22 DSGVO gegenüber den Betroffenen ist die Krankenanstalt verantwortlich, sofern die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO aufgrund krankenanstaltenrechtlicher Regelungen (insbesondere gemäß § 9a KAKuG sowie der entsprechenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen) nicht ausgeschlossen sind. 10.3 Der Belegarzt ist verpflichtet, alle personenbezogenen Daten, die ihm im Rahmen des Belegarztvertrages anvertraut werden oder auf die er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Krankenanstalt Zugriff hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten vertraulich zu behandeln, soweit kein gesetzlich zulässiger Grund für eine Weitergabe der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht. 10.4 Der Belegarzt ist weiters verpflichtet, über sämtliche Angelegenheiten der Krankenanstalt bzw ihrer Rechtsträgerin absolutes Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere ist es dem Belegarzt untersagt, Erklärungen und Auskünfte über interne Angelegenheiten der Krankenanstalt oder deren Rechtsträgerin gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Medien, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch die Krankenanstalt abzugeben. Diese Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit dem Ablauf bzw. der Beendigung der Geschäftsbeziehung, sondern bleibt auch nach deren Ende aufrecht. 10.5 Die Weitergabe von Informationen an die Standesvertretung der Ärzte ist hinsichtlich jener Angelegenheiten, die das Rechtsverhältnis zwischen Krankenanstalt und Belegarzt, das Rechtsverhältnis zwischen Belegarzt und Krankenversicherung (oder Krankenfürsorgeanstalt) bzw privater Krankenzusatzversicherung sowie das Rechtsverhältnis zwischen Belegarzt und Patienten betrifft, soweit gesetzlich zulässig, von der Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen. 10.6 Der Belegarzt trägt dafür Sorge, dass die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und verpflichtet sich, nach Aufforderung durch die Krankenanstalt allfällig für die Krankenanstalt notwendige, nützliche und/oder ergänzende Zustimmungserklärungen zur Datenverarbeitung von seinen Patienten unverzüglich einzuholen, sofern nicht eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Patienten im Hinblick auf die Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Ärztegesetz auch ohne Zustimmung des Patienten zulässig ist (§ 3b Abs. 1 und 2 ÄrzteG, § 51 Abs. 2 ÄrzteG). 10.7 Der Belegarzt kennt die Verhaltensregeln der Krankenanstalt in Bezug auf Daten- und Informationssicherheit und verpflichtet sich, diese einzuhalten. Der Belegarzt hat die Krankenanstalt für sämtliche Schäden, die ihr aus Verstößen des Belegarztes gegen die Verhaltensregeln der Krankenanstalt in Bezug auf Daten- und Informationssicherheit entstehen, schad- und klaglos zu halten. 10.8 Der Belegarzt hat im Zuge der Einweisung eines Patienten gemäß Punkt 2. sicherzustellen, dass die Verarbeitung (insbesondere auch des Praktikumsunternehmens und seiner MitarbeiterInnen) und Betriebsgeheimnisse des Erhalters als auch des Praktikumsunternehmens. • Die/Der Studierende nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass o personenbezogene Daten einem besonderen Schutz unterliegen und die Speicherung Verwendung nur unter besonderen Voraussetzungen zu rechtmäßigen (Ausbildungs)Zwecken verwendet werden dürfen o personenbezogene Daten unbefugten Personen oder Stellen nicht mitgeteilt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen o es untersagt ist, sich unbefugt Daten zu beschaffen oder zu verarbeiten o anvertraute Benutzerkennwörter, Passwörter und Übermittlung) personenbezogener Daten des Patienten den relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr sonstige Zugangsberechtigungen sorgfältig verwahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und dem Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, dies auch unter Berücksichtigung und Einhaltung der Regelungen geheim zu halten sind o allfällige weiterreichende andere Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten Verschwiegenheitspflichten ebenfalls zu beachten sind o diese Verpflichtungen auch nach dem Ärztegesetz, entspricht. Der Belegarzt hat auf Verlangen der Krankenanstalt die Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten Beendigung des Patienten gegenüber der Krankenanstalt nachzuweisen. Der Belegarzt hat die Krankenanstalt für sämtliche Schäden, die ihr aus der Nichteinhaltung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Patienten durch den Belegarzt entstehen, schad- und klaglos zu halten. 10.9 Der Belegarzt ist damit einverstanden, dass sein Name, Telefonnummer, Ausbildungsvertrages fortbestehen Ein Unternehmen von FHW GmbH Xxxxxxxxx Xxxxxx 00 Telefon/Fax +00 0 000 00-0000 E-Mail-Adresse und Ordinationszeiten auf der Website der Krankenanstalt veröffentlicht werden. Ein Widerspruch ist der Krankenanstalt schriftlich mitzuteilen/Web FHW GmbH, HG Wien FN 141443f o Verstöße gegen die hier genannten Verschwiegenheitsverpflichtungen rechtliche Konsequenzen (zB Beendigung Ausbildungsvertrag, Leistung von Schadenersatz) haben können.

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Samples: Ausbildungsvertrag

Datenschutz und Verschwiegenheit. 10.1 Im Zuge der Führung der gemeinsamen Krankengeschichte ist es erforderlich, personenbezogene Daten - insbesondere von Patienten sowie vom Belegarzt selbst und ihm zuzurechnendes zuzurechnenden Personal etc (idF auch „Betroffene“) - zu verarbeiten. Der Belegarzt wird seine Patienten sowie jene Personen, die er zur Verrichtung seiner Tätigkeit in der Krankenanstalt hinzuzieht und die nicht in der Krankenanstalt beschäftigt sind, in Bezug auf die Nutzung deren personenbezogener Daten im Rahmen der Führung der Krankengeschichte sowie über die Rollen des Belegarztes sowie der Krankenanstalt transparent informieren. Der Belegarzt ist ebenfalls verantwortlich, die Information gemäß den Art 13 und 14 DSGVO an Patienten sowie jene Personen, die er zur Verrichtung seiner Tätigkeit in der Krankenanstalt hinzuzieht und die nicht in der Krankenanstalt beschäftigt sind, zu erteilen, sofern die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14 DSGVO - insbesondere im Hinblick auf § 3b Ärztegesetz - nicht ausgeschlossen sind. Anderen Personen gegenüber, deren personenbezogene Daten in der Krankengeschichte verarbeitet werden, hat die Krankenanstalt in Bezug auf die Nutzung deren Daten im Zuge der Führung der Krankengeschichte sowie über die Rollen des Belegarztes sowie der Krankenanstalt (insbesondere nach Maßgabe der Art 13 und 14 DSGVO) zu informieren. 10.2 Für die Erfüllung der Pflichten gemäß den Art 15 bis 22 DSGVO gegenüber den Betroffenen ist die Krankenanstalt verantwortlich, sofern die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO aufgrund krankenanstaltenrechtlicher Regelungen (insbesondere gemäß § 9a KAKuG sowie der entsprechenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen) nicht ausgeschlossen sind. 10.3 Der Belegarzt ist verpflichtet, alle personenbezogenen Daten, die ihm im Rahmen des Belegarztvertrages anvertraut werden oder auf die er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Krankenanstalt Zugriff hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten vertraulich zu behandeln, soweit kein gesetzlich zulässiger Grund für eine Weitergabe der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht. 10.4 Der Belegarzt ist weiters verpflichtet, über sämtliche Angelegenheiten der Krankenanstalt bzw ihrer Rechtsträgerin absolutes Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere ist es dem Belegarzt untersagt, Erklärungen und Auskünfte über interne Angelegenheiten der Krankenanstalt oder deren Rechtsträgerin gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Medien, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch die Krankenanstalt abzugeben. Diese Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit dem Ablauf bzw. der Beendigung der Geschäftsbeziehung, sondern bleibt auch nach deren Ende aufrecht. 10.5 Die Weitergabe von Informationen an die Standesvertretung der Ärzte ist hinsichtlich jener Angelegenheiten, die das Rechtsverhältnis zwischen Krankenanstalt und Belegarzt, das Rechtsverhältnis zwischen Belegarzt und Krankenversicherung (oder Krankenfürsorgeanstalt) bzw privater Krankenzusatzversicherung sowie das Rechtsverhältnis zwischen Belegarzt und Patienten betrifft, soweit gesetzlich zulässig, von der Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen. 10.6 Der Belegarzt trägt dafür Sorge, dass die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und verpflichtet sich, nach Aufforderung durch die Krankenanstalt allfällig für die Krankenanstalt notwendige, nützliche und/oder ergänzende Zustimmungserklärungen zur Datenverarbeitung von seinen Patienten unverzüglich einzuholen, sofern nicht eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Patienten im Hinblick auf die Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Ärztegesetz auch ohne Zustimmung des Patienten zulässig ist (§ 3b Abs. 1 und 2 ÄrzteG, § 51 Abs. 2 ÄrzteG). 10.7 Der Belegarzt kennt die Verhaltensregeln der Krankenanstalt in Bezug auf Daten- und Informationssicherheit und verpflichtet sich, diese einzuhalten. Der Belegarzt hat die Krankenanstalt für sämtliche Schäden, die ihr aus Verstößen des Belegarztes gegen die Verhaltensregeln der Krankenanstalt in Bezug auf Daten- und Informationssicherheit entstehen, schad- und klaglos zu halten. 10.8 Der Belegarzt hat im Zuge der Einweisung eines Patienten gemäß Punkt 2. sicherzustellen, dass die Verarbeitung (insbesondere auch die Speicherung und Übermittlung) personenbezogener Daten des Patienten den relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und dem Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, dies auch unter Berücksichtigung und Einhaltung der Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Ärztegesetz, entspricht. Der Belegarzt hat auf Verlangen der Krankenanstalt die Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Patienten gegenüber der Krankenanstalt nachzuweisen. Der Belegarzt hat die Krankenanstalt für sämtliche Schäden, die ihr aus der Nichteinhaltung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Patienten durch den Belegarzt entstehen, schad- und klaglos zu halten. 10.9 Der Belegarzt ist damit einverstanden, dass sein Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Ordinationszeiten auf der Website der Krankenanstalt veröffentlicht werden. Ein Widerspruch ist der Krankenanstalt schriftlich mitzuteilen.

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