Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers Musterklauseln

Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO benannt hat. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass der Datenschutzbeauftragte über die erforderliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen verfügt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Wunsch den Namen und die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten gesondert in Textform mitteilen. (2) Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nach Absatz 1 kann im Ermessen des Auftraggebers entfallen, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen und der Auftragnehmer nachweisen kann, dass betriebliche Regelungen bestehen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Regelungen dieses Vertrages sowie etwaiger weiterer Weisungen des Auftraggebers gewährleisten.
Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers. 5.1 Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen Datenschutzbeauf- tragten nach Art. 37 DSGVO benannt hat. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass der Datenschutzbeauftragte über die erforder- liche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen verfügt. Der Datenschutzbeauftragte ist per Email unter xxxxxxxxxxx@xxxx.xx erreichbar. Weitere Kontaktmöglichkeiten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage in Schrift- oder Textform mit.
Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers. Der Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers ist zu erreichen unter: xxxxxxxxxxx@xxxxxx.xxx.
Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers. 7.1 Der Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers ist in der Anlage dieses Vertrages unter Xxxxxx 3 angeführt.
Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO bzw. für inländische Unternehmen gemäß § 38 BDSG 2018 benannt hat. (2) Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass der Datenschutzbeauftragte über die erforderliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen verfügt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten in Anlage 3 mitteilen. (3) Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. (4) Die Pflicht zur Bestätigung kann im Ermessen des Auftraggebers entfallen, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und dass betriebliche Regelungen bestehen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Regelungen dieses Vertrages sowie etwaiger weiterer Weisungen des Auftraggebers gewährleisten. (5) Sofern der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der EU hat, benennt er in Textform den Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DSGVO in der EU.
Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers. Der Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers ist in der Anlage dieses Vertrages unter Xxxxxx 3 angeführt, soweit für den Auftragnehmer ein Datenschutzbeauftragter bestellt sein muss oder freiwillig bestellt ist.
Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers. 5.1. Der Auftragnehmer hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt.
Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37 DSGVO benannt hat.
Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO benannt hat. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass der Datenschutzbe- auftragte über die erforderliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen ver- fügt. Der Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers, gem. Art. 37 DSGVO ist: Herr Rechtsanwalt Xxxxx Xxxxxxxxxx x/x XXXxxx Xxxxxxx XxxX Xxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxx Xxxxxxxxxxx Tel.: +00 000 00000-0 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx Website: xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx
Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer ist nach Art. 37 DSGVO nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (2) Es steht dem Auftragnehmer frei zu einem späteren Zeitpunkt einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO zu benennen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Namen und die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten gesondert in Textform mitteilen.