Rechte und Pflichten des Auftragnehmers Musterklauseln

Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer führt die Datenverarbeitung im Rahmen dieses Auftragsverarbeitungsvertrags grundsätzlich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durch. Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten auch außerhalb der EU bzw. des EWR verarbeiten, wenn in dem Drittland entsprechende Unterauftragnehmer unter Einhaltung der Anforderungen in Ziffer 5 eingesetzt werden und die Anforderungen von Art. 44 bis 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme i. S. v. Art. 49 DSGVO vorliegt. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, die er im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, im jeweils erforderlichen Maß gesichert und vor einem unbefugten Abfangen durch Dritte geschützt sind. (3) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen des Dienstleistungsvertrags und ggf. in Übereinstimmung mit dokumentierten ergänzenden Weisungen des Auftraggebers. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche Regelungen, durch die der Auftragnehmer möglicherweise verpflichtet ist, die Daten in anderer Weise zu verarbeiten. (4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn eine vom Auftraggeber oder in dessen Namen erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese vom Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Sofern der Auftragnehmer xxxxxxxx kann, dass die Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung seitens des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen könnte, steht es dem Auftragnehmer frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Vertragsparteien auszusetzen. (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jede ihm bekannt gewordene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich mitzuteilen, die im Zuge der Verarbeitung von Daten des Auftraggebers auftritt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber informieren, wenn eine Aufsichtsbehörde gegen den Auftragnehmer gemäß Art. 58 DSGVO tätig wird und dies die Kontrolle der Verarbeitung betrifft, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers durchführt. (6) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten hinsichtlich der Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, d...
Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. 1. Der Auftragnehmer implementiert und betreibt die vereinbarten ITK- Services für den Auftraggeber nach Maßgabe des Vertrages und seinen Anlagen. Ziffer A. 8. findet keine Anwendung. Die Anlagen des Vertrages, insbesondere die jeweils anwendbare produktspezi- fische Leistungsbeschreibung sowie das Service Level Agreement, gelten nachranging zu diesen AGB. 2. ITK-Services des Auftragnehmers sind in Deutschland bzw. in ei- nem CHEMPARK nicht flächendeckend verfügbar. Sofern der Auf- traggeber weitere ITK-Services des Auftragnehmers wünscht, wird Auftragnehmer die Verfügbarkeit prüfen und dem Auftraggeber bei entsprechender Verfügbarkeit ein Angebot unterbreiten. 3. Der Auftragnehmer ist zur Bereitstellung von Teilleistungen berech- tigt, sofern diese eigenständig nutzbar sind. D.h. eine Teilleistung kann z.B. eine eigenständig nutzbare einzelne Standortanbindung des Auftraggebers sein. Das Gesamtprojekt ist hier ggf. noch nicht realisiert.
Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. 7.1. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich nicht auf die Erbringung der beauftragten Xxxx- xxxx bezieht, ist dem Auftragnehmer untersagt. Es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat. 7.2. Der Auftragnehmer bestellt, soweit dieser gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine(n) betriebliche(n) Daten- schutzbeauftragte(n) i.S.d. Art. 38, 39 DSGVO. Der Name des/der Datenschutzbeauftragten und seine/ ihre Kontaktdaten werden im Internet unter xxxxxxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht. 7.3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftragge- ber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis die Rechtmäßigkeit durch einen Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers oder Auftragnehmers, einer vom Auftraggeber bestellten und zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugten und fachkundigen Person oder einer Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO, bestätigt wurde oder die Weisung derart geändert wird, dass der Auftragnehmer keine Zweifel mehr an der Rechtmäßigkeit hegt. 7.4. Der Auftragnehmer hat das Recht, diese Vereinbarung nach vorheriger Mahnung, fristlos zu kündigen, sollte der Auftraggeber wiederholt Weisungen erteilen und auf deren Durchführung bestehen, die gegen gesetzliche Regelungen verstoßen. Der Auftragnehmer hat das Recht, diese Vereinbarung auch ohne vorherige Mahnung, fristlos zu kündigen, sollte sich bei einer gemeinsamen Verarbeitung personenbe- zogener Daten durch Handlungen des Auftraggebers ein Haftungsrisiko nach Art. 82 DSGVO für den Auftragnehmer ergeben. Die Kündigung dieser Vereinbarung hat in diesen Fällen keine Auswirkung auf das Bestehen eines verbundenen Vertrags, jedoch wird der Auftragnehmer frei von Verpflichtungen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten zum Inhalt haben oder mit der Möglichkeit einer Kenntnis- nahme personenbezogener Daten einhergehen. Dem Auftraggeber steht in diesen Fällen kein Ausgleichs- anspruch für die nicht mehr zu erbringenden Leistungen aus dem verbundenen Vertrag zu. 7.5. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers. 7.6. Für den Fall, dass der Auftragnehmer feststellt oder Tatsachen die Annahm...
Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. 1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, hierzu verpflich- tet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses ver- bietet (Art. 28 Abs. 3 S. 2 a) DSGVO). 2. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie für die Wah- rung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DSGVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, an diesen weiterzuleiten. 3. Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. 4. Der Auftragnehmer gewährleistet im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezoge- nen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen. Die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten sind von sonstigen Datenbeständen strikt zu trennen. 5. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. 2.1. Der Auftragnehmer verarbeitet Daten von betroffenen Personen ausschließlich im Rahmen der ge- troffenen Vereinbarungen und der dokumentierten Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auf- tragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z.B. Ermittlung von Strafverfolgungs- oder Xxxxxx- schutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Auftraggeber diese recht- lichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO). 2.2. Vorbehaltlich des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. In diesem Fall darf der Auftragnehmer die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis die Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden haben. 2.3. Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen und ins- besondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auf- traggebers nicht erstellt. 2.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der Daten die Vertrau- lichkeit zu wahren und insbesondere alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftraggebers vertraulich zu be- handeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss der Verarbeitung bzw. nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragnehmer sichert insoweit zu, dass die für den Auftraggeber verarbei- teten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Datenträger, die vom Auftragge- ber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet; Ein- gang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. 2.5. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrneh- mung der in Kapitel III der DS-GVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen (Art. 28 Abs. 3 lit. e DS-GVO). 2.6. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber in angemessener Weise bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten, wie etwa der Erstellung der Verzeichni...
Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Eingang der abzurechnen- den Daten umgehend die vereinbarten Dienstleistungen vorzuneh- men. Auftragnehmer und Auftraggeber stimmen sich frühzeitig über die für die Bearbeitung erforderlichen Termine ab.
Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen nach TestV zu erbringen. Die Beauftragung umfasst
Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. 3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit diesem Vertrag, folgende Dienste für den Auftraggeber zu erbringen: a) Betreuung des Kindes in Räumen des Kindergartens im vereinbarten Umfang gemäß Nr. 2.1 und 2.5 dieses Vertrags, b) Verpflegung (Vormittagsjause, Mittagessen, Nachmittagsjause bei der ganztägigen Betreuung, bzw. angepasst je nach dem Umfang der gewährten Betreuung) und Getränke für das Kind, c) Bildung nach Grundsätzen der Montessori-Pädagogik unter der Leitung einer geprüften Montessori-Lehrerin mit langjähriger Praxis, erworben in internationalen Kindergärten, die von ihrer Persönlichkeit her und aufgrund ihrer Ausbildung bereit ist, momentane Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen und Vertrauen gegenüber dem Kind aufzubauen, d) Englischunterricht mit einer Lehrerin, die in Großbritannien international ausgebildet wurde. 3.2 Der Auftragnehmer sorgt gemäß Grundsätzen der Montessori-Pädagogik für die individuelle und respektierende Behandlung des Kindes, als auch für eine Umgebung, die seiner natürlichen Entwicklung und den Montessori-Grundsätzen angepasst ist, in der das Kind die Möglichkeit hat, frei zu schaffen und an der Entwicklung seiner Persönlichkeit zu arbeiten. Die Betreuung des Kindes erfolgt in einer kleinen Gruppe der Kinder in der unkonkurrierenden, respektierenden, harmonischen und sicheren Umgebung. 3.3 Der Auftragnehmer stellt Xxxxx, Handtücher, Kissen, Decke und Bettwäsche für das Kind bereit. 3.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über die Erkrankung oder über den Unfall des Kindes zu informieren, zu denen es bei der Gewährung der Betreuung gekommen ist. 3.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Betreuung des Kindes abzulehnen, wenn: a) der Auftraggeber die ärztliche Bescheinigung gemäß Nr. 4.1 Buchst. a) des Vertrags nicht vor dem Antritt des Kindes übermittelt, b) das Kind offensichtliche Symptome einer akuten Erkrankung (vor allem, jedoch nicht ausschließlich Infektionsschnupfen, Husten, Fieber, Erbrechen, Bauchschmerzen, Durchfall) oder Symptome einer Infektionserkrankung (vor allem, jedoch nicht ausschließlich Pocken, Masern, Stickhusten, Mumps, Röteln) aufweist, c) vom Auftraggeber Schulgeld oder Zahlung für Verpflegung dem Auftragnehmer nicht spätestens bis zum Ende des entsprechenden Kalendermonats beglichen wird.
Rechte und Pflichten des Auftragnehmers. 3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für den Vertragspartner des Auftraggebers provisionspflichtig tätig zu werden. Ausgenommen ist hiervon die Vermittlung von Wohnraum zu Mietzwecken i. S. d. § 1 WoVermittG. 3.2 Der Auftragnehmer hat den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Er hat den Auftraggeber über den Stand seiner Bemühungen laufend zu unterrichten. 3.3 Alle Tatsachen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangen, hat er vertraulich zu behandeln.