Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
Appears in 10 contracts
Samples: Telecommunications, Telecommunications, M Net Internet Contract
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Insurance Information Sheet, E Bike Insurance Contract, E Bike Insurance Agreement
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. Artikel 17 Abs. Absatz 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. ◼ Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • ◼ Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • ◼ Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 882 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • ◼ Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefrei- ungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Insolvenzver- fahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • ◼ Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld- befreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • ◼ Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • ◼ Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei JahreJah- re. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung Identi- fizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen entspre- chen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. V.“ zusammengeschlossenen AuskunfteiunternehmenAuskunfteiunter- nehmen. • – Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichertge- speichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau tagge- nau drei Jahre danach. • – Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Vollstreckungsge- richte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • – Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuld- befreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung Rest- schuldbefreiung gelöscht. • – Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung Versa- gung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöschtge- löscht. • – Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • – Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich er- forderlich ist.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien Wirtschafts- auskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • – Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit Erforderlich- keit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • – Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • – Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Insolvenz- verfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • – Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • – Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • – Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
Appears in 4 contracts
Samples: Basis Rente Vorschlag, Antrag Auf Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen nach-gewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
Appears in 4 contracts
Samples: Hörgeräteversicherung, Smartglas Display Versicherung, Hörgeräteversicherung
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich Aus- gleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Siche- rungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren Jah- ren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit Erforderlich- keit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
Appears in 3 contracts
Samples: Internet and Telephone Services Agreement, Internet and Telephone Services Agreement, Internet and Telephone Services Agreement
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. i. S. d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.e. V. zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1– 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
Appears in 3 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien Wirtschafts- auskunfteien e.V. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichertgespei- chert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit Erforder- lichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. 923 960 072 05.18 • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Vollstreckungs- gerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuld- befreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld- befreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
Appears in 2 contracts
Samples: Girokonto Übertragungsantrag, Privat Girokonto
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. i. S. d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.e. V. zusammengeschlossenen zu- sammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • ● Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier drei Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau tag- genau drei Jahre danach. • ● Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen Ein- tragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht Voll- streckungsgericht nachgewiesen wird. • ● Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung Ertei- lung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • ● Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung Auf- hebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • ● Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • ● Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Kreditkartenantrag, Corporateworld Mastercard Application
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • ● Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • ● Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen nach-gewiesen wird. • ● Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • ● Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • ● Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • ● Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Vema Unfallversicherungskonzept
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen Xxxxx- fristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen AuskunfteiunternehmenAus- kunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichertge- speichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau tagge- nau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Voll- streckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen nachgewie- sen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuld- befreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld- befreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels MasseMas- se, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöschtge- löscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Vertragsänderung Und Zusatzdienste, Auftrag Surf&fon Regio
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier drei Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Deckungsauftrag Zur Nautima® Wassersportversicherung, Information on Data Processing by Infoscore Consumer Data GMBH (Icd) Under Art. 14 Eu GDPR
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen Xxxxx- fristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Ver- band Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen AuskunfteiunternehmenAuskunf- teiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichertge- speichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau tagge- nau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Voll- streckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen nachgewie- sen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbe- freiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Insol- venzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung Restschuldbefrei- ung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels MasseMas- se, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöschtge- löscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Umzug/Vertragsänderung M Net Internet, Umzug/Vertragsänderung
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht Vollstre- ckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung Been- digung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung Speiche- rung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende wäh- rende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen, Hausratversicherung
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – - 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht Vollstreckungs- gericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung Been- digung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung Spei- cherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. im Sinne des Artikel 17 Abs. Absatz 1 lit. a) DSGVO DS-GVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen Xxxxx- fristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of ConductCon- duct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen zusam- mengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Bei der ICD finden dieser Selbstverpflichtung entsprechend folgende Prüf- und Löschfristen Anwendung: – Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt be- kannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden fortwäh- renden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren Jah- ren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • – Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Voll- streckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • – Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre Jah- re nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöschtge- löscht. • – Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages Insolvenzan- trags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Sicherungsmaß- nahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • – Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • – Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden fortwäh- renden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung Iden- tifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO DS-GVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen Löschfris- ten entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen zusammen- geschlossenen Auskunfteiunternehmen. Bei der ICD finden dieser Selbstverpflichtung entsprechend folgende Prüf- und Löschfristen Anwendung: • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt be- kannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden fortwähren- den Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegebengege- ben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Voll- streckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre Jah- re nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung Er- teilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach da- nach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden fortwähren- den Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung Identifizie- rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig not- wendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuldbefreiungs- verfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung Speiche- rung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen Forderun- gen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden fort- währenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier drei Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen personen- bezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöschtge- löscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung Er- teilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages Insolvenzan- trages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Sicherungs- maßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld- befreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau tag- genau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden fortwäh- renden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung Identifizie- rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen Lösch- fristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen AuskunfteiunternehmenAus- kunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichertge- speichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau tagge- nau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Voll- streckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen nachgewie- sen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuld- befreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld- befreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels MasseMas- se, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöschtge- löscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Auftrag Surf&fon
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO DS-GVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen Löschfris- ten entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen zusammen- geschlossenen Auskunfteiunternehmen. Bei der ICD finden dieser Selbstverpflichtung entsprechend folgende Prüf- und Löschfristen Anwendung: • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung Spei- cherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Voll- streckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung Ertei- lung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach da- nach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden fortwähren- den Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung Identifizie- rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung Selbst- verpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen zusammen- geschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau tag- genau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen Ein- tragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht Vollstreckungs- gericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung Auf- hebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Lebensversicherung
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen entspre- chen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. V.“ zusammengeschlossenen AuskunfteiunternehmenAuskunfteiunter- nehmen. • – Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben blei- ben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben gege- ben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich Aus- gleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • – Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Vollstre- ckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitigvor- zeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht Vollstre- ckungsgericht nachgewiesen wird. • – Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Rest- schuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung Be- endigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung Ver- sagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • – Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • – Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • – Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung Spei- cherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöschtge- löscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Schutzbriefversicherung
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO DS-GVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen Löschfris- ten entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen zusammen- geschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Bei der ICD finden dieser Selbstverpflichtung entsprechend folgende Prüf- und Löschfristen Anwendung: ◼ Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt be- kannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden fortwähren- den Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegebenge- geben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten Da- ten taggenau drei Jahre danach. • ◼ Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Voll- streckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • ◼ Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung Er- teilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • ◼ Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Sicherungsmaßnah- men oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • ◼ Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • ◼ Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach da- nach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden fortwähren- den Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung Identifizie- rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen entspre- chen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen AuskunfteiunternehmenAuskunftei- Unternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichertge- speichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau tagge- nau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Vollstreckungs- gerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 NrNrn. 1 – bis 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen nachge- wiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuld- befreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung Rest- schuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung Ver- sagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere wei- tere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich er- forderlich ist.
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Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen entspre- chen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. V.“ zusammengeschlossenen AuskunfteiunternehmenAuskunfteiunter- nehmen. • – Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichertge- speichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau tagge- nau drei Jahre danach. • – Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Vollstreckungs- gerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden wer- den taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen nachge- wiesen wird. • – Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuld- befreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung Rest- schuldbefreiung gelöscht. • – Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung Versa- gung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöschtge- löscht. • – Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • – Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich er- forderlich ist.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte be- stimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. Ar- tikel 17 Abs. Absatz 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. ◼ Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen Xxxxx- fristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • ◼ Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung Spei- cherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • ◼ Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Vollstre- ckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 882 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch je- doch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale zent- rale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • ◼ Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • ◼ Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder o- der über die Versagung der Restschuldbefreiung Restschuld-befreiung werden taggenau tag- genau nach drei Jahren gelöscht. • ◼ Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • ◼ Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach da- nach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden fortwähren- den Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • ■ Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau tagge- nau drei Jahre danach. • ■ Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte Vollstreckungsge- richte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – - 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • ■ Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren Restschuld- befreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung Rest- schuldbefreiung gelöscht. • ■ Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung Ver- sagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • ■ Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • ■ Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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Samples: Kartenbeantragung
Dauer der Datenspeicherung der ICD. Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. im Sinne des Artikel 17 Abs. Absatz 1 lit. a) DSGVO DS-GVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Bei der ICD finden dieser Selbstverpflichtung entsprechend folgende Prüf- und Löschfristen Anwendung: – Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • – Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • – Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • – Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • – Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • – Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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