Schlichtung und Hinweise nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Musterklauseln

Schlichtung und Hinweise nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). AGB Surf&Fon Ihre M-net Telekommunikations GmbH
Schlichtung und Hinweise nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). 10.1 Besteht zwischen dem Kunden und der RIKOM GmbH Streit darüber, ob die RIKOM GmbH Verpflichtungen in Bezug auf die in § 68 Abs.1 TKG genannten Fälle gegenüber dem Kunden erfüllt hat, kann der Kunde bei der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten. Die RIKOM GmbH ist bereit, am Schlichtungsverfahren der Bundesnetzagentur teilzunehmen. An anderen freiwilligen Schlichtungsverfahren nimmt die RIKOM GmbH nicht teil. Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur lauten: Bundesnetzagentur, Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.
Schlichtung und Hinweise nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). 13.1. Besteht zwischen dem Kunden und M-net Streit darüber, ob M-net Verpflichtungen in Bezug auf die in § 68 TKG genannten Fälle gegenüber dem Kunden erfüllt hat, kann der Kunde bei der Verbrauchersch- lichtungsstelle der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten. M-net ist bereit, an Schlichtungsverfahren der Bundesnetzagentur teilzunehmen. An anderen freiwilligen Schlichtungsverfahren nimmt M-net nicht teil. Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur lauten: Bundesnetzagentur, Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation, Xxxxxxxx 00 00, 00000 Xxxx, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.