Notruf Musterklauseln
Notruf. Vodafone weist den Kunden darauf hin, dass der Betrieb des Kabelrouters bzw. der HomeBox nur an dem vom Kunden mitgeteilten Standort zulässig ist, da die Notruffunktion des Anschlusses bei
Notruf. Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112 sind möglich, jedoch nicht bei Unterbrechung der Stromversorgung beim Anschlussinhaber (siehe 2.1). Ebenfalls muss eine korrekte Konfiguration der Endgeräte gegeben sein. Die Notrufabfragestelle kann aufgrund der übermittelten Rufnummer Angaben zum Anruferstandort ermitteln. Bei Montage der Wireless CPE (Antenne) an einem anderen Standort als bei der Anmeldung angegeben oder bei Einwahl mit den eigenen Zugangsdaten von anderen intersaar-Anschlüssen oder Hotspot-Zugangspunkten besteht keine Möglichkeit zur Standortbestimmung durch die Notrufabfragestelle!
Notruf. Mit betriebsbereiter SIM-Karte und Verfügbarkeit des öffentlichen Mobilfunknetzes sind die Notrufnummern 110 und 112 erreichbar, sofern dafür ein für Sprachtelefonie geeignetes und betriebsbereites Mobilfunkendgerät genutzt wird. Notrufabfragestellen können zumindest die Funkzelle ermitteln, aus der der Anrufer seinen Notruf abgesetzt hat.
Notruf. Der Kunde kann von dem in diesem Vertrag enthaltenen Anschluss im Rahmen dessen Verfügbarkeit Verbindungen zu den Notrufnum- mern 110 und 112 herstellen, nicht jedoch bei Unterbrechung der Stromversorgung (s. auch Ziffer 2). Der Notrufabfragestelle wird zu Beginn des Anrufes die Anschrift und die Rufnummer des Anschlus- ses übermittelt.
Notruf. Vodafone weist den Kunden darauf hin, dass der Betrieb des Kabelrouters bzw. der HomeBox nur an dem vom Kunden mitgeteilten Standort zulässig ist, da die Notruffunktion des Anschlusses bei der Nutzung an einem anderen als dem Vodafone mitgeteilten Standort nicht gewährleistet ist. Bei Nutzung von kundeneigenen Endgeräten ist ergänzend Ziff. 4.1.15 zu berücksichtigen. Vodafone weist weiter darauf hin, dass der Teilnehmeranschluss nur für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen geeignet ist, die über einen notstromfähigen und funktionstüchtigen Zweitweg, wie etwa Mobilfunk, für die Alarmierung verfügen. Ferner muss die Inband-Signalisierung über den Sprachkanal des IP-Telefonie-Netzwerks übertragen werden können. Bei reinen IP-Systemen müssen die Geräte mit IPv6 und DSLite-Grundkonfiguration eingerichtet werden können. Ein ander- weitiger Betrieb erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden.
Notruf. Mit betriebsbereiter SIM–Karte bzw. betriebsbereitem eSIM-Profil und Verfügbarkeit des öffentlichen Mobilfunknetzes sind – mit Aus- nahme der in Satz 3 genannten Fälle - die Notrufnummern 110 und 112 erreichbar, sofern dafür ein für Sprachtelefonie geeignetes und be- triebsbereites Mobilfunkendgerät genutzt wird. Die Notrufabfrage- stelle erhält zu Beginn des Anrufs Angaben zur Funkzelle, aus der der Anrufer seinen Notruf abgesetzt hat. Notrufe zur 110 und 112 sind derzeit nicht möglich, wenn für die Sprachtelefonie im Mobilfunknetz ausschließlich LTE-M verfügbar ist.
Notruf. Die Notrufnummern 110 und 112 können über den 1&1 Tele- fonanschluss erreicht werden. Hierbei wird der Notrufabfrage- stelle die Anschluss-Adresse übermittelt. Nur wenn der Notruf an der Anschluss-Adresse abgesetzt wird, kann eine einwandfreie Notruf-Funktionalität, insbesondere die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Feuerwehr- oder Polizei- dienststelle, gewährleistet werden. Falls der Notruf nicht von der Anschluss-Adresse aus abgesetzt wird, kann eine korrekte automatische Lokalisierung nicht erfolgen.
Notruf. Vodafone weist den Kunden darauf hin, dass der Betrieb des Kabelrouters bzw. der HomeBox nur an dem vom Kunden mitgeteilten Standort zulässig ist, da die Notruffunktion des Anschlusses bei der Nutzung an einem anderen als dem Vodafone mitgeteilten Standort nicht gewährleistet ist. Bei Nutzung von kundeneigenen Endgeräten ist ergänzend Ziff. 4.1.15 zu berücksichtigen. Vodafone weist weiter darauf hin, dass der Teilnehmeranschluss nur für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen geeignet ist, die über einen notstromfähigen und funktionstüchtigen Zweitweg, wie etwa Mobilfunk, für die Alarmierung verfügen. Ferner muss die Inband-Signalisierung über den Sprachkanal des IP-Telefonie-Netzwerks übertragen werden können. Bei reinen IP-Systemen müssen die Geräte mit IPv6 und DSLite-Grundkonfiguration eingerichtet werden können. Ein ander- weitiger Betrieb erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. Ihre Privatsphäre ist uns wichtig. Hier lesen Sie, wie wir mit Ihren Daten umgehen. Sie und der Gesetzgeber entschei- den, was wir mit Ihren Daten tun. Basis dafür ist Ihre Einwilligung oder eine gesetzliche Erlaubnis.
Notruf. Das Absetzen eines Notrufs (110, 112) ist ohne Einschränkung möglich. Der Notruf wird anhand der mit dem Anschluss verknüpften Ortsnetzkennzahl an die für dieses Ortsnetz zuständige Notruf-Leitstelle geroutet. Sollte der Kunde den Dienst nicht aus diesem Ortsnetz heraus nutzen (sogenannte nomadische Nutzung) und einen Notruf absetzen, kann die Weiterleitung nur zu der oben genannten Notrufabfragestelle erfolgen. Insofern sollte bei nomadischer Nutzung – insbesondere bei Nutzung aus dem Ausland – der Notruf nicht genutzt werden, da Standortermittlung und Soforthilfe im Falle eines sogenannten „Röchelrufs“ (der Anrufer kann z. B. wegen einer Verletzung nicht sprechen) nicht sichergestellt werden können. Sollten im Notfall alle Sprachkanäle besetzt sein, wird zum Aufbau des Notrufes ein zusätzlicher Sprachkanal hinzugefügt. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein funktionierendes Kunden IP-Netzwerk. Eine Notruffunktion bei Ausfall des Kunden-IP-Netzwerks kann nur über Mobiltelefone aufgebaut werden.
Notruf. Die Notruffunktionalität bei VoIP ist im Vergleich zum klassischen Festnetz nur eingeschränkt verfügbar. Das VoIP-Endgerät muss an dem Standort betrieben werden, welcher im Einzelvertrag angegeben ist. Nur an diesem Standort ist die Notruf- Funktionalität gegeben. Sofern der Kunde den VoIP-Telefonie-Dienst an einem Standort benutzt, der nicht mit dem der TeleData gegenüber angegebenen Ort überein- stimmt (nomadische Nutzung), ist im Falle eines Notrufs (110, 112) die Rückverfolgung des Notrufs nicht möglich! Bei Auslösen von Notrufen bei nomadischer Nutzung kann es auf Grund der Alarmierung einer örtlich nicht zuständigen Notrufabfragestelle dar- über hinaus zu Kostenforderungen kommen, weil z.B. die Feuerwehr am falschen Standort ausrückt. Der Kunde ist bei nomadischer Nutzung ver- pflichtet, für Folgekosten durch Notrufe außerhalb des angegebenen Standortes aufzukommen.