Anbieterwechsel Musterklauseln
Anbieterwechsel. Will der Kunde nach Beendigung des Vertrages einen unterbrechungsfreien Anbieterwechsel durch- führen, müssen die Kündigung und der Auftrag zur Rufnummernportierung über das Portierungs- formular erfolgen. In diesem Fall darf die Leistung erst unterbrochen werden, nachdem die vertrag- lichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Liegen die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor, darf der Dienst maximal einen Kalendertag unterbrochen sein. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, ist Vodafone gemäß Satz 2 verpflichtet, die Versorgung fortzuführen. Vodafone ist für diesen Zeitraum berechtigt, in taggenauer Abrechnung die Grundentgelte zu 50 % sowie die Verbrauchsentgelte in Rechnung zu stellen. Es gilt der Preis für die Mitnahme der Rufnummer(n) zu anderen Anbietern gemäß Preisliste. Die Regelungen der Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Internet und Telefon gelten entsprechend.
Anbieterwechsel. 17.1 Ein Anbieterwechsel erfolgt unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Die MDCC erteilt dem Kunden vor und während des Anbieterwechsels ausreichende Informationen. Der auf- nehmende und der abgebende Anbieter sowie die Betreiber öf- fentlicher Telekommunikationsnetze sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dies gilt auch für alle Vertragselemente von Ange- botspaketen im Sinne des § 66 Abs. 1 TKG.
17.2 Wechselt der Kunde zu einem anderen Telekommunikationsan- bieter, wird MDCC sicherstellen, dass die Leistung der MDCC nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und techni- schen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Der aufnehmende Anbie- ter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikations- dienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Zif- fer 17.2 Satz 2 dieser AGB entsprechend.
17.3 MDCC hat als abgebender Anbieter ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht nach Ziffer 17.2 Satz 2 dieser AGB gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Zahlung der Ver- brauchsentgelte und der Grundentgelte; die Höhe der Grun- dentgelte richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Ver- tragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Grundentgelte um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der Kun- de hat das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten. MDCC wird gegenüber dem Kunden eine taggenaue Abrechnung vor- nehmen.
17.4 Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel län- ger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von der MDCC als abgebendem Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgel- tes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hi- nausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzu- rechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
17.5 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin im Rahmen des Anbieterwechsels von MDCC als abgebendem oder aufnehmendem Anbieter ve...
Anbieterwechsel. 23.1 SWK stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwech- sel vorliegen, es sei denn der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel stellen SWK und das abgebende Unter- nehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Rufnummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufneh- menden Anbieter durch.
23.2 SWK weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieterwechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem ver- einbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
23.3 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.
23.4 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnum- mern an einem bestimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur innerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
23.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die techni- sche Aktivierung der Rufnummer spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.
23.6 Die Kosten der Rufnummernübertragung richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der SWK.
Anbieterwechsel. Der Kunde kann die nordischnet beauftragen, die bisher von ihm genutzten Rufnum mern aus dem Netz des bisherigen Anbieters in das Netz der nordischnet zu überneh men (Portierung). Eine Portierung kann vom Kunden auch nachträglich nach Vertrags abschluss beauftragt werden, solange die Rufnummer beim bisherigen Anbieter noch dem Kunden zugeordnet ist. Mit dem unterschrieben Portierungsformular willigt der Kunde ein, dass die nordischnet sich in seinem Namen mit dem bisherigen Netzbetreiber in Verbindung setzt, um die Rufnummer(n) des Kunden in das Netz der nordischnet zu portieren. Der Vertrag darf in der Regel zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekündigt sein. Der Portierungstermin wird vom abgebenden Netzbetreiber abhängig von der Ver tragsbindung bzw. der Kündigungsfrist festgelegt. Zu diesem Termin werden inner halb eines festgelegten Zeitraums (Schaltfenster) die netztechnisch notwendigen Umschaltungen vorgenommen (gemäß geltendem TKG max. 24 h). Während dieser Zeit ist der Anschluss für einen kurzen Zeitraum nicht erreichbar. Nach erfolgreicher Umschaltung melden die beiden Portierungspartner den Vorgang an die übrigen deut schen Festnetzbetreiber, damit diese gegebenenfalls ihr Routing zu der betreffenden Rufnummer anpassen können. Dazu werden im Verfahren des Portierungsdatenaus tauschs die Rufnummerndatenbanken aller angeschlossenen Netzbetreiber aktua lisiert. Die nordischnet ist davon abhängig, dass der abgebende Netzbetreiber die Rufnummernportierung ordnungsgemäß bearbeitet und die Portierung auch zu dem vereinbarten Termin durchführt. Die Leistungspflicht der nordischnet beginnt generell erst mit der erfolgreichen Portierung der Rufnummer. nordischnet trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen und betrieb lichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Rege lungen auf Wunsch die dem Kunden durch nordischnet zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von nordischnet zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verblei ben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Bei der Kündigung des Vertrages mit nordischnet bestätigt nordischnet den Zugang der ordnungsgemäßen Kündigung in Textform mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens zwei Wochen vor Vertragsende be kannt geben muss, ob der Kunde die Rufnummer behalten möchte. Unterlässt der Kunde dies, so gilt: nordischnet ist b...
Anbieterwechsel. 8.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des abgebenden Anbieters nicht unterbrochen wer- den, bevor die vertraglichen und technischen Vo- raussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies.
8.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Die Aktivierung des Dienstes beim aufnehmenden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich. Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
8.3 Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der ver- traglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlan- gen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbre- chung zu vertreten.
8.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder In- stallationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädi- gung von 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelten bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Ter- mins zu vertreten.
8.5 Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach den Ziffern 8.3 und 8.4 hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt un- berührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen, ein solcher Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abgeben- den Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN und das abgebende Unternehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.
23.2 COM-IN weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
23.3 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.
23.4 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem be- stimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur in- nerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
23.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Ruf- nummer spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.
Anbieterwechsel. Im Falle eines Anbieterwechsels hat der TK-Anbieter in Zusammenarbeit mit dem abgebenden Anbieter sicherzustellen, dass die Leistung gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dieses. Der TK-Anbieter verzögert oder missbraucht den Wechsel nicht. Der TK-Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Kunden nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, erfolgt die erneute Aktivierung ebenfalls unverzüglich.
Anbieterwechsel. 6.1.Der Wechsel der deskMate Desktops zu einem anderen Anbieter oder auf ein eigene virtuelle Infrastruktur ist nach Einhaltung der individuellen Kündigungsfristen jederzeit möglich.
6.1.1. Kivito stellt hierzu die Desktops zum Download als diskimage der virtuellen Desktops (vmdk oder img) bereit.
6.1.2. Für die Bereitstellung berechnet die Kivito 49,- € pro virtuellem Desktop. 6.2.Die Verantwortung für die Vorbereitung der Zielsysteme und den Rollout liegt bei dem Kunden.
Anbieterwechsel. 16.1 Wechselt der Kunde zu einem anderen Telekommunikationsanbieter, wird MMKS sicherstellen, dass die Leistung der MMKS nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. MMKS wird alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei einem Anbieterwechsel der Dienst des Kunden nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen wird.
16.2 MMKS hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht nach Ziffer 16.1 gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Zahlung der Verbrauchsentgelte und der Grundentgelte; die Höhe der Grundentgelte richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Grundentgelte um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der Kunde hat das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten. MMKS wird gegenüber dem Kunden eine taggenaue Abrechnung vornehmen. Die Versorgung durch MMKS gemäß Ziffer 16.1 erstreckt sich auf längstens sieben Tage.
Anbieterwechsel. 15.1 Damit bei einem Anbieterwechsel und/oder der Rufnummern- mitnahme gemäß § 46 TKG die Leistung nicht bzw. nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen ist, müssen folgende Voraus- setzungen erfüllt sein: • Der Kunde muss den Vertrag mit SWS fristgerecht gekündigt haben. • Der Kunde muss den aufnehmenden Anbieter beauftragt haben, mit Hilfe eines standardisierten Anbieterwechselauftrages die notwendigen Schritte zu veranlassen. Der vollständig ausgefüllte und von dem aufnehmenden Anbieter zu übermittelnde Anbie- terwechselauftrag muss spätestens sieben Werktage (Montag- Xxxxxxx) vor dem Vertragsende bei SWS eingegangen sein. • Der Kunde muss die von dem aufnehmenden Anbieter vorgege- benen Fristen beachten. • Der Kunde hat an vereinbarten Maßnahmen zum vereinbarten Termin mitzuwirken (z.B. Anwesenheit mit ständiger Erreichbar- keit im vereinbarten Zeitfenster vor Ort).
15.2 Dem Kunden werden nur die Kosten in Rechnung gestellt, die einmalig beim Wechsel entstehen. Dieses Entgelt ist in der Preis- liste bestimmt.