Anbieterwechsel Musterklauseln

Anbieterwechsel. Will der Kunde nach Beendigung des Vertrages einen unterbrechungsfreien Anbieterwechsel durch- führen, müssen die Kündigung und der Auftrag zur Rufnummernportierung über das Portierungs- formular erfolgen. In diesem Fall darf die Leistung erst unterbrochen werden, nachdem die vertrag- lichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Liegen die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor, darf der Dienst maximal einen Kalendertag unterbrochen sein. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, ist Vodafone gemäß Satz 2 verpflichtet, die Versorgung fortzuführen. Vodafone ist für diesen Zeitraum berechtigt, in taggenauer Abrechnung die Grundentgelte zu 50 % sowie die Verbrauchsentgelte in Rechnung zu stellen. Es gilt der Preis für die Mitnahme der Rufnummer(n) zu anderen Anbietern gemäß Preisliste. Die Regelungen der Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Internet und Telefon gelten entsprechend.
Anbieterwechsel. 10.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des abgebenden Anbieters nicht unterbrochen wer- den, bevor die vertraglichen und technischen Vo- raussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies.
Anbieterwechsel. 12.1 Wechselt der Kunde zu einem anderen Telekommunikationsanbieter, wird MMKS sicherstellen, dass die Leistung der MMKS nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. MMKS wird alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei einem Anbieterwechsel der Dienst des Kunden nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen wird.
Anbieterwechsel. Der Kunde kann die nordischnet beauftragen, die bisher von ihm genutzten Rufnum­ mern aus dem Netz des bisherigen Anbieters in das Netz der nordischnet zu überneh­ men (Portierung). Eine Portierung kann vom Kunden auch nachträglich nach Vertrags­ abschluss beauftragt werden, solange die Rufnummer beim bisherigen Anbieter noch dem Kunden zugeordnet ist. Mit dem unterschrieben Portierungsformular willigt der Kunde ein, dass die nordischnet sich in seinem Namen mit dem bisherigen Netzbetreiber in Verbindung setzt, um die Rufnummer(n) des Kunden in das Netz der nordischnet zu portieren. Der Vertrag darf in der Regel zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekündigt sein. Der Portierungstermin wird vom abgebenden Netzbetreiber abhängig von der Ver­ tragsbindung bzw. der Kündigungsfrist festgelegt. Zu diesem Termin werden inner­ halb eines festgelegten Zeitraums (Schaltfenster) die netztechnisch notwendigen Umschaltungen vorgenommen (gemäß geltendem TKG max. 24 h). Während dieser Zeit ist der Anschluss für einen kurzen Zeitraum nicht erreichbar. Nach erfolgreicher Umschaltung melden die beiden Portierungspartner den Vorgang an die übrigen deut­ schen Festnetzbetreiber, damit diese gegebenenfalls ihr Routing zu der betreffenden Rufnummer anpassen können. Dazu werden im Verfahren des Portierungsdatenaus­ tauschs die Rufnummerndatenbanken aller angeschlossenen Netzbetreiber aktua­ lisiert. Die nordischnet ist davon abhängig, dass der abgebende Netzbetreiber die Rufnummernportierung ordnungsgemäß bearbeitet und die Portierung auch zu dem vereinbarten Termin durchführt. Die Leistungspflicht der nordischnet beginnt generell erst mit der erfolgreichen Portierung der Rufnummer. nordischnet trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen und betrieb­ lichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Rege­ lungen auf Wunsch die dem Kunden durch nordischnet zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von nordischnet zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verblei­ ben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Bei der Kündigung des Vertrages mit nordischnet bestätigt nordischnet den Zugang der ordnungsgemäßen Kündigung in Textform mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens zwei Wochen vor Vertragsende be­ kannt geben muss, ob der Kunde die Rufnummer behalten möchte. Unterlässt der Kunde dies, so gilt: nordischnet ist b...
Anbieterwechsel. Im Falle eines Anbieterwechsels hat der TK-Anbieter in Zusammenarbeit mit dem abgebenden Anbieter sicherzustellen, dass die Leistung gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraus- setzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dieses. Der TK-Anbieter verzögert oder missbraucht den Wechsel nicht. Der TK-Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Kunden nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, erfolgt die erneute Aktivierung ebenfalls unverzüglich.
Anbieterwechsel. 9.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des abgebenden Anbieters nicht unterbrochen wer- den, bevor die vertraglichen und technischen Vo- raussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis zum Ende seiner Leistungspflicht einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschluss- entgelte (Grundgebühren) um 50 Prozent reduzie- ren, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Kunde die Verzögerung des Anbieterwech- sels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter hat ab dem Vertragsende eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen.
Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abgeben- den Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN und das abgebende Unternehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.
Anbieterwechsel. 5.1 Der sog. Anbieterwechsel ist insbesondere in § 46 TKG geregelt. Ein solcher Wechsel liegt vor, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer (Kunde) und dem bisherigen Telekommunikationsanbieter („abgebender Anbieter“) beendet ist und auf Wunsch des Kunden die Rufnummer (vgl. zur Portierung oben) und der Anschluss im Netz des neuen Telekommunikationsanbieters (aufnehmender Anbieter) erreichbar gemacht werden (nachfolgend „Anbieterwechsel“). SWS ist gesetzlich verpflichtet einen solchen Anbieterwechsel nach den Regelungen des § 46 TKG durchzuführen.
Anbieterwechsel. 6.1.Der Wechsel der deskMate Desktops zu einem anderen Anbieter oder auf ein eigene virtuelle Infrastruktur ist nach Einhaltung der individuellen Kündigungsfristen jederzeit möglich.
Anbieterwechsel. 17.1 Ein Anbieterwechsel erfolgt unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Die MDCC erteilt dem Kunden vor und während des Anbieterwechsels ausreichende Informationen. Der auf- nehmende und der abgebende Anbieter sowie die Betreiber öf- fentlicher Telekommunikationsnetze sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dies gilt auch für alle Vertragselemente von Ange- botspaketen im Sinne des § 66 Abs. 1 TKG.