Anbieterwechsel Musterklauseln
Anbieterwechsel. 10.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des abgebenden Anbieters nicht unterbrochen wer- den, bevor die vertraglichen und technischen Vo- raussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies.
10.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Ab- schluss des Anbieterwechsels. Die Aktivierung des Dienstes beim aufnehmenden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag un- verzüglich. Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
10.3 Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der ver- traglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlan- gen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbre- chung zu vertreten.
10.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder In- stallationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädi- gung von 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelten bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Ter- mins zu vertreten.
Anbieterwechsel. Will der Kunde nach Beendigung des Vertrages einen unterbrechungsfreien Anbieterwechsel durch- führen, müssen die Kündigung und der Auftrag zur Rufnummernportierung über das Portierungs- formular erfolgen. In diesem Fall darf die Leistung erst unterbrochen werden, nachdem die vertrag- lichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Liegen die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor, darf der Dienst maximal einen Kalendertag unterbrochen sein. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, ist Vodafone gemäß Satz 2 verpflichtet, die Versorgung fortzuführen. Vodafone ist für diesen Zeitraum berechtigt, in taggenauer Abrechnung die Grundentgelte zu 50 % sowie die Verbrauchsentgelte in Rechnung zu stellen. Es gilt der Preis für die Mitnahme der Rufnummer(n) zu anderen Anbietern gemäß Preisliste. Die Regelungen der Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Internet und Telefon gelten entsprechend.
Anbieterwechsel. 8.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des abgebenden Anbieters nicht unterbrochen wer- den, bevor die vertraglichen und technischen Vo- raussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies.
8.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Die Aktivierung des Dienstes beim aufnehmenden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich. Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
8.3 Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde vom abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der ver- traglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlan- gen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Kunde hat die Verlängerung der Unterbre- chung zu vertreten.
8.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder In- stallationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädi- gung von 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelten bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Ter- mins zu vertreten.
8.5 Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach den Ziffern 8.3 und 8.4 hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt un- berührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen, ein solcher Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abgeben- den Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN und das abgebende Unternehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.
23.2 COM-IN weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
23.3 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.
23.4 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem be- stimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur in- nerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
23.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Ruf- nummer spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.
Anbieterwechsel. Der Kunde kann die teranet beauftragen, die bisher von ihm genutzten Rufnummern aus dem Netz des bisherigen Anbieters in das Netz der teranet zu übernehmen (Portierung). Eine Portierung kann vom Kunden auch nachträglich nach Vertragsabschluss beauftragt werden, solange die Rufnummer beim bisherigen Anbieter noch dem Kunden zugeordnet ist. Mit dem unterschrieben Portierungsformular willigt der Kunde ein, dass die teranet sich in seinem Namen mit dem bisherigen Netzbetreiber in Verbindung setzt, um die Rufnummer(n) des Kunden in das Netz der teranet zu portieren. tnet_GK_Broschüre_Leistungen_Informationen_0222 Der Vertrag darf in der Regel zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekündigt sein. Der Portierungstermin wird vom abgebenden Netzbetreiber abhängig von der Vertragsbindung bzw. der Kündigungsfrist festgelegt. Zu diesem Termin werden innerhalb eines festgelegten Zeitraums (Schaltfenster) die netztechnisch notwendigen Umschaltungen vorgenommen (gemäß geltendem TKG max. 24 h). Während dieser Zeit ist der Anschluss für einen kurzen Zeitraum nicht erreichbar. Nach erfolgreicher Umschaltung melden die beiden Portierungspartner den Vorgang an die übrigen deutschen Festnetzbetreiber, damit diese gegebenenfalls ihr Routing zu der betreffenden Rufnummer anpassen können. Dazu werden im Verfahren des Portierungsdatenaustauschs die Rufnummerndatenbanken aller angeschlossenen Netzbetreiber aktualisiert. Die teranet ist davon abhängig, dass der abgebende Netzbetreiber die Rufnummernportierung ordnungsgemäß bearbeitet und die Portierung auch zu teranet . Eine Marke der GVG Glasfaser GmbH . ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ . ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ . Tel. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ . Fax ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ . ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Handelsregister Amtsgericht Kiel HRB 12827 KI . Sitz der Gesellschaft Kiel . USt-IdNr. DE 281 030 825 . Steuernummer 20/298/08994 Geschäftsführer ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ . ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ . ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ dem vereinbarten Termin durchführt. Die Leistungspflicht der teranet beginnt generell erst mit der erfolgreichen Portierung der Rufnummer. teranet trägt im Rahmen seiner bestehenden technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die dem Kunden durch teranet zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von teranet zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Bei der Kündigung des Vertrages mit teran...
Anbieterwechsel. Im Falle eines Anbieterwechsels hat der TK-Anbieter in Zusammenarbeit mit dem abgebenden Anbieter sicherzustellen, dass die Leistung gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegen, es sei denn, der Kunde verlangt dieses. Der TK-Anbieter verzögert oder missbraucht den Wechsel nicht. Der TK-Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Kunden nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, erfolgt die erneute Aktivierung ebenfalls unverzüglich.
Anbieterwechsel. 13.1 Wechselt der Kunde zu einem anderen Telekommunikationsanbieter, wird MMKS sicherstellen, dass die Leistung der MMKS nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. MMKS wird alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei einem Anbieterwechsel der Dienst des Kunden nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen wird.
13.2 MMKS hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht nach Ziffer 12.1 gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Zahlung der Verbrauchsentgelte und der Grundentgelte; die Höhe der Grundentgelte richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Grundentgelte um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der Kunde hat das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten. MMKS wird gegenüber dem Kunden eine taggenaue Abrechnung vornehmen. Die Versorgung durch MMKS gemäß Ziffer 12.1 erstreckt sich auf längstens sieben Tage.
Anbieterwechsel. 6.1.Der Wechsel der deskMate Desktops zu einem anderen Anbieter oder auf ein eigene virtuelle Infrastruktur ist nach Einhaltung der individuellen Kündigungsfristen jederzeit möglich.
6.1.1. ▇▇▇▇▇▇ stellt hierzu die Desktops zum Download als diskimage der virtuellen Desktops (vmdk oder img) bereit.
6.1.2. Für die Bereitstellung berechnet die Kivito 49,- € pro virtuellem Desktop. 6.2.Die Verantwortung für die Vorbereitung der Zielsysteme und den Rollout liegt bei dem Kunden.
Anbieterwechsel. 16.1. Der sog. Anbieterwechsel ist insbesondere in § 46 TKG geregelt. Ein solcher Wechsel liegt vor, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer (Kunde) und dem bisherigen Telekommunikationsanbieter („abgebender Anbieter“) beendet ist und auf Wunsch des Kunden die Rufnummer (vgl. zur Portierung oben) und/oder der Anschluss (im Festnetz am gleichen Standort) im Netz des neuen Telekommuni- kationsanbieters (aufnehmender Anbieter) erreichbar gemacht werden (nachfolgend „Anbieterwechsel“). Der Anbieterwechsel kommt folg- lich insbesondere für Verträge über den Teilnehmeranschluss mit den Telefondienstleistungen sowie dem über den Teilnehmeranschluss er- brachten Internetzugang in Betracht.
Anbieterwechsel. 8.1 Bei einem Anbieterwechsel wird Netkom die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach
8.2 Wird (i) der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unter- brochen oder wird (ii) ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von Netkom versäumt, kann der Kunde von Netkom als abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine pauschale Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Verzögerung bzw. die Ver- säumnis des Termins zu vertreten hat. Einzelheiten und die Höhe der Pauschalen ergeben sich aus § 59 Abs. 4 TKG. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇ Telefon +▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇-▇▇▇▇ Fax +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇-▇▇▇▇ Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇.▇▇ Geschäftsführer: ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Sitz: Weimar ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Registergericht Jena HRB 108822 USt-IdNr. DE214626053 Deutsche Bank AG Erfurt IBAN DE58 8207 0000 0133 1735 00 BIC ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇
8.3 Netkom darf ihre Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird. Netkom stellt für einen angemessenen Zeitraum nach Beendigung des Vertrags sicher, dass der Kunde weiterhin Zugang zu E-Mails und die Möglichkeit der Weiterleitung erhält, die unter der Mail- domain von Netkom bereitgestellt wurden.
