Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware Musterklauseln

Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung (Verkauf)
Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware. Ist die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* gegen Einmalvergütung vereinbart, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Standardsoftware* entsprechend den Vereinbarungen im EVB-IT Erstellungsvertrag und stellt ihm diese zur Verfügung. Soweit im EVB-IT Erstellungsvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, geht im Zeitpunkt der Lieferung das nicht ausschließliche, mit der Einschränkung des vorletzten Absatzes dieser Ziffer 2.1.1 übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare Recht auf den Auftraggeber über, die Standardsoftware* zu nutzen, das heißt insbesondere, sie dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber unbeschadet der Rechte gemäß dem letzten Satz dieser Ziffer nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware* nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Sofern nach den vertraglichen Bestimmungen das Nutzungsrecht an der Standardsoftware* endet, ist der Auftraggeber verpflichtet, die erstellten Vervielfältigungen zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.
Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware. Ist die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* gegen Einmalvergütung vereinbart, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Standardsoftware* entsprechend den Vereinbarungen im EVB-IT Systemlieferungsvertrag und stellt ihm diese zur Verfügung. Soweit im EVB-IT Systemliefe- rungsvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung* • mit der Einschränkung der Ziffer 2.2.1 übertragbare, Recht ein, die Standardsoftware* zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu spei- chern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfälti- gungen notwendig werden. Das Recht, die Standardsoftware* in jeder beliebigen Hard- und Software- umgebung zu nutzen, lässt die Einschränkung der Mängelansprüche gemäß Ziffer 13.5 unberührt.

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  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.