Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich a) ein Unternehmen (das ist eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen); b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleitete Rechte; d) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau- verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmens- gewinnbeteiligung; e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill; g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die Xxxxxx- angehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder b) eine juristische Person oder andere Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte. (4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in Überein- stimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.
Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.
Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung
Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.
Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen
Ausgabepreis, Gebühren und Provisionen Der Ausgabepreis beträgt EUR 100,00. Die im Ausgabepreis enthaltenen produktspezifischen Einstiegskosten betragen EUR 3,80. Diese Kosten werden auf der Grundlage des oben genannten Ausgabepreises berechnet; für alle Kosten zum Zeitpunkt des Kaufs der Wertpapiere ist die Kostenoffenlegung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (MiFID II Kostenoffenlegung) maßgeblich. Die Berechnung der Kosten kann sich während der Laufzeit der Wertpapiere ändern. Die MiFID II Kostenoffenlegung umfasst auch nicht-produktspezifische Kosten, die dem Anleger von einer dritten Partei in Rechnung gestellt werden können und die von der dritten Partei gesondert offengelegt werden müssen. Die maximale Vertriebsprovision beträgt bis zu 2,00 % bezogen auf den Berechnungsbetrag. Hinsichtlich eines Angebots im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), können die Wertpapiere im Rahmen der nachfolgend erteilten Zustimmung zur Nutzung des Prospekts von dem Anbieter und/oder weiteren Kreditinstituten, die nachfolgend die Produkte weiterverkaufen oder endgültig platzieren, außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikel 1 der Prospektverordnung in Deutschland (der/die "Angebotsstaat(en)") während des Zeitraums beginnend ab dem für den jeweiligen Angebotsstaat maßgeblichen Angebotsbeginn (jeweils einschließlich) bis (voraussichtlich) zum Laufzeitende der Wertpapiere (einschließlich) (die "Angebotsfrist") öffentlich angeboten werden.
Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.