Ausführung der Arbeiten Musterklauseln

Ausführung der Arbeiten. 6.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Arbeiten nur von gut ausgebildeten, qualifizierten Fachkräften durchführen zu lassen sowie nur technisch einwandfreies, den Sicherheitsvorschriften entsprechendes Gerät in ausreichender Anzahl gemäß den Erfordernissen zur Verfügung zu stellen. 6.2. Ohne schriftliche Zustimmung der HOLBORN darf der Auftragnehmer kein Alternativmaterial liefern oder verwenden. 6.3. Der Auftragnehmer stellt für seinen Arbeitsbereich den Fachbauleiter entsprechend der zuständigen Landesbauordnung. 6.4. Der Auftragnehmer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeiten alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien der Organe der EU, des Bundes, der Länder und Kommunen, Bestimmungen, Richtlinien und Sicherheitsregeln von Behörden und Berufsgenossenschaften sowie die Holborn Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmer, die zum Teil weitergehende Forderungen enthalten als die entsprechenden Vorschriften in anderen Regelwerken, zu beachten und einzuhalten. Der Auftragnehmer hat ferner sämtliche einschlägigen technischen Normen und Vorschriften, insbesondere auch die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen der VOB, Teil C sowie die anerkannten Regeln der Technik in ihrem jeweils neuesten Stand, genau zu beachten und einzuhalten. Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vorschriften und den Bedingungen des Auftrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, HOLBORN unter Vorlage von Änderungsvorschlägen hierauf schriftlich hinzuweisen. 6.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen Genehmigungen ohne besondere Aufforderung zu beschaffen und HOLBORN jederzeit auf Verlangen vorzulegen sowie jederzeit etwa erforderliche behördliche Kontrollen durchführen zu lassen. 6.6. Der Auftragnehmer trägt während der Durchführung seiner Arbeiten für seinen Arbeitsbereich die alleinige zivilrechtliche, strafrechtliche und öffentlich-rechtliche Verantwortung. Er haftet für alle Ansprüche, die aus der Nichtbeachtung von Gesetzen, Vorschriften, Normen, Regeln und dergleichen entstehen, und hält HOLBORN von derartigen Ansprüchen frei. 6.7. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Offenhaltung von Wasserläufen, den ungehinderten Verkehrsablauf, die Herstellung von sicheren Überfahrten, Durchgängen und Notstegen für den öffentlichen und privaten Durchgangs- und Anliegerverkehr, für das Aufstellen und Unterhalten von Verbots- und Warntafeln, Hinweisschildern, Abschrankungen, Beleuchtungen und...
Ausführung der Arbeiten. 4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet. 4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen. 4.3. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
Ausführung der Arbeiten a) Das Volvo Service nach dem jeweiligen von Kunden gewählten und bezahlten Volvo Servicepaket bzw. Volvo Servicepaket Plus wird von autorisierten Volvo Vertragshändlern bzw. autorisierten Volvo- Vertragswerkstätten, jeweils in Österreich, im Auftrag und auf Rechnung von Volvo Car Austria GmbH durchgeführt. b) Der Kunde hat das Recht, einen beliebigen von Volvo Car Austria GmbH autorisierten Volvo Vertragshändler (soweit dieser Werkstattleistungen für Volvo-Fahrzeuge anbietet) bzw. eine beliebige von Volvo Car Austria GmbH autorisierte Volvo- Vertragswerkstatt, jeweils in Österreich, zu wählen, in dem das jeweilige Volvo Service durchgeführt werden soll. c) Der autorisierte Volvo Vertragshändler (soweit dieser Werkstattleistungen für Volvo-Fahrzeuge anbietet) bzw. die autorisierte Volvo-Vertragswerkstatt haben die Verpflichtungen von Volvo Car Austria GmbH nach dem jeweiligen vom Kunden gewählten und bezahlten Volvo Servicepaket bzw. Volvo Servicepaket Plus während deren Geschäftszeiten und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt zu erfüllen, zu dem der Kunde den entsprechenden Servicebedarf angemeldet und das jeweilige Volvo- Fahrzeug für das jeweilige Volvo Service an den autorisierten Volvo Vertragshändler (soweit dieser Werkstattleistungen für Volvo-Fahrzeuge anbietet) bzw. die autorisierte Volvo-Vertragswerkstatt übergeben hat.
Ausführung der Arbeiten a) Der konkrete Termin für die Ausführung der Wartungsleistungen sowie der Umfang der planmäßigen Wartung wird durch uns mit dem AG abgestimmt.
Ausführung der Arbeiten. 5.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet. 5.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen. 5.3. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen. 5.4. Im Zusammenhang mit der Errichtung von Stiegen, Wegen, u.ä. wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese hauptsächlich als Gestaltungselemente, jedoch nicht als Aufstiegshilfen zu betrachten sind, da aufgrund der Verwendung von natürlich entstandenen Baumaterialien wie etwa Naturstein, weder Trittstufenhöhe noch Neigung noch Handlauf gewährleistet sind. Die Begehung erfolgt daher auf eigene Gefahr. 5.5. Sollten Wege angelegt werden, so sind diese nur mit Fahrzeugen befahrbar, wenn hinsichtlich der Belastungsfähigkeit im Anbot ausdrücklich ein Gesamtgewicht angegeben ist. 5.6. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen oder ist berechtigt, aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. 5.7. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.
Ausführung der Arbeiten. 6.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass er bei der Ausführung seiner Arbeiten Zugang zu den erforderlichen Einrich- tungen hat. 6.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden im Zusammen- hang mit dem Verlust, Diebstahl oder der Beschädigung von Eigentum des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, wie z. B. Werk- zeuge, für die Arbeit bestimmte Materialien oder bei der Arbeit verwen- dete Ausrüstung, die sich an oder in der Nähe des Ortes, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort be- findet. 6.3. Der Auftraggeber hat eine angemessene Versicherung gegen die in Zif- fer 6.2 (Teil C) genannten Risiken abzuschließen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber eine Versicherung für das Arbeitsrisiko der einzusetzenden Geräte abzuschließen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf dessen erstes Anfordern eine Kopie der entsprechenden Versicherungs- police(n) sowie einen Nachweis der Prämienzahlung zuzusenden. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Abwicklung zu melden. 6.4. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus den vorstehenden Abschnitten dieser Ziffer 6 (Teil B) nicht nachkommt und sich die Ausfüh- rung der Arbeiten dadurch verzögert, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen erfüllt und die Pla- nung des Auftragnehmers dies gestattet. 6.5. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer durch die Verzögerung entstehen.
Ausführung der Arbeiten. 1. Der AN hat während der ganzen Bauzeit einen Bauleiter bzw. Montageleiter mit den erforderlichen Aufsichtskräften auf der Baustelle einzusetzen. Der Bauleiter ist der örtlichen Bauüberwachung und dem SiGeKoordinator nach BaustellV des AG zu benennen. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und sicherheitstechnischen Regeln der Berufsgenossenschaften und zugehörige gesetzliche Regeln sind bei der Ausführung aller Arbeiten einzuhalten. Der AG weist ausdrücklich darauf hin, dass die erforderliche Anzahl von Ersthelfern i. S. des § 26 BGV A1 vom AN zu stellen und dem AG auf Verlangen nachzuweisen ist. Vor Arbeitsbeginn sind die auszuführenden Arbeiten mit der örtlichen Bauüberwachung und dem SiGe-Koordinator (BaustellV) durchzusprechen und dem SiGe- Koordinator des AG (BaustellV, Unfallverhütungsvorschriften) ist der Beginn der Arbeiten unmittelbar anzuzeigen. Vor Beginn der Arbeiten meldet sich der Bauleiter bei dem zuständigen SiGe- Koordinator. 2. Erfüllungsgehilfen des AG auf der Baustelle haben nicht die Berechtigung, Lieferungen und Leistungen von Dritten für den AN entgegenzunehmen. 3. Die schriftliche Zustimmung des AG ist vorab einzuholen, sofern der AG beabsichtigt, für seine Leistungserstellung Nachunternehmer einzusetzen. Ziff. II.7 bleibt hiervon unberührt. 4. Die örtliche Bauüberwachung weist die Lagerflächen für Baustoffe, Plätze für Baucontainer und für Zwischenlagerung von Xxxxxx zu. 5. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, werden Unterkünfte und Lagerräume vom AG nicht zur Verfügung gestellt. 6. Die gesetzlichen und regionalen Vorschriften sind für Sortierung, Lagerung und Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen einzuhalten und gegebenenfalls diesbezüglich darüber hinausgehende umweltschützende Maßnahmen zu erbringen. 7. Das Baugelände und die Baustelleneinrichtung sind während der gesamten Bauzeit sauber zu halten. Vom AN verursachte Verschmutzungen, Xxxxxx usw. sind laufend vom AN auf eigene Kosten zu entfernen. Der AN bleibt Eigentümer der von ihm verursachten/hinterlassenen Reststoffe. Sollte der Verursacher nicht ermittelt werden können, erfolgt für notwendige Reinigung/Entsorgung eine Umlage auf die zur fraglichen Zeit beschäftigten Unternehmer.
Ausführung der Arbeiten. (1) Der konkrete Termin für die Ausführung der Wartungsleistungen, sowie der Umfang der planmäßigen Wartung wird durch uns mit dem AG abgestimmt. (2) Wir verpflichten uns, vereinbarten Wartungsleistungen nur durch fachkundiges Personal auszuführen. (3) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, sind im Einzelfall gesondert zu beauftragen. Dies gilt insbesondere bei Leistungen, die über den Umfang einer planmäßigen Wartung einer Anlage hinausgehen (vgl. VI. Ziff. 4.). 1. Sofern nicht anders vereinbart, läuft der Wartungsvertrag auf unbestimmte Zeit. 2. Ist der Wartungsvertrag für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, so berechnet sich diese Dauer vom im Wartungsvertrag (vgl. II. Ziff. 2.) individuell festgelegten Vertragsbeginn an. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern er nicht 3 Monate vor Ablauf von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. 3. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ausführung der Arbeiten. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten in unserem Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Unsere Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
Ausführung der Arbeiten. 5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten nur von qualifizierten Fachkräften durchführen zu lassen sowie nur technisch einwandfreies Gerät in ausreichender Anzahl einzusetzen. Der Einsatz von Subunternehmern ist in jedem Falle genehmigungspflichtig. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle vertraglichen Verpflichtungen in gleicher Weise von den Subunternehmern sowie auch von ggfs. eingesetzten Leiharbeitnehmern des Auftragnehmers erfüllt werden. 5.2 Der Auftragnehmer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeiten alle einschlägigen gesetzlichen und technischen Vorschriften sowie die Sicherheitsbestimmungen und die Life Saving Rules der INFINEUM zu beachten. 5.3 Der Auftragnehmer trägt während der Durchführung seiner Arbeiten für seinen Arbeitsbereich die alleinige zivilrechtliche, strafrechtliche und öffentlich-rechtliche Verantwortung. 5.4 Der Auftragnehmer hat den Arbeitsplatz während der Arbeiten sauber zu halten und nach Beendigung der Arbeiten sauber zu verlassen. 5.5 Ohne schriftliche Zustimmung der INFINEUM darf der Auftragnehmer kein Alternativmaterial liefern oder verwenden. 5.6 Bei Ausführung von Arbeiten im Werk Köln der INFINEUM gelten zusätzlich zu den übrigen Ziffern dieser Allgemeinen Bedingungen die nachstehend in Ziffer 14 enthaltenen Regelungen.