Definition Phishing Musterklauseln

Definition Phishing. Als Phishing („Passwort fischen“) gilt ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten vom Versicherungsnehmer oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen verschaf- fen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch die Täu- schung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensver- hältnis aus. Mit den gewonnenen Daten nehmen die Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Hand- lungen vor. Als Vermögensschaden gilt hier nur die unmittelbar aus dem Phishing-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.

Related to Definition Phishing

  • Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und zwar insbesondere, aber nicht aus- schließlich: a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hy- potheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte; b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen; c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geis- tiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht nur, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsnamen, Goodwill und Geschäftsgeheimnisse, einschließlich Know-how; e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Aus- beutung von Naturschätzen. Eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erfolgte Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investitionen. (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- schriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; 22 III 78 c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- schriften einer Vertragspartei oder eines Drittstaates gegründet wurde und in der ein unter a) o- der b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat. (3) bezeichnet der Begriff „damit verbundene Aktivitäten“ Aktivitäten, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften der als Gastland fungierenden Vertragspartei durchgeführt werden. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesonde- re, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebüh- ren und andere Entgelte. (5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitä- ten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. (6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, über das die- ser Staat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausüben kann.

  • Definitions 2.1. Account – the personal user account created on the Website for each Customer who has concluded a Master Loan Agreement with Ferratum. 2.2. Calculator – a tool made available on the Website to enable the Customer to calculate the Loan Interest in relation to the desired Loan amount and repayment period. 2.3. Common Message Services – include SMS, E-Mail or similar commonly used electronic message services. 2.4. Creditor – see below 2.8 2.5. Customer – an Eligible Customer, who entered into a Master Loan Agreement with the Creditor, or has declared such intent. 2.6. Due Amounts – in the event of a withdrawal from or termination of the Master Loan Agreement, this means the accumulated Loan amounts under the Master Loan Agreement with the Customer together with the accrued Loan Interest on these accumulated Loan amounts. For the purpose of calculating the pro-rata Loan Interest due, Ferratum shall take into account the daily interest rate stipulated in Appendix 1, attached to these Standard Terms and forming an integral part hereof. 2.7. Eligible Customer – any natural person having reached or exceeded the age of 18 years with permanent residence in the Federal Republic of Germany. 2.8. Ferratum – the credit institution indicated in clause 1 above, also referred to as the Creditor. 2.9. Info Sheet – the Standard European Consumer Credit Information Sheet regarding the Loans, which forms an integral part of the Master Loan Agreement. 2.10. Invoice – the document which contains the Loan amount, the date of application for the Loan, amount due in respect of each instalment and the instalment repayment dates, and any other fees and charges payable in terms of the Master Loan Agreement and which is considered, until the repayment of all amounts due thereunder, to form an integral part of the Loan Agreement. 2.11. Loan – each individual loan of Ferratum to a Customer received or applied for under the Master Loan Agreement which has been issued by Ferratum upon an application by the Customer for an amount which is not lower than fifty Euro (€50) and not higher than one thousand five hundred Euro (€1500) and which has a repayment period of no longer than sixty two (62) days. 2.12. Loan Application – the Customer's offer to enter into a Loan under a valid Master Loan Agreement with Ferratum, such offer following the form and procedure set forth by Ferratum. 2.13. Loan Interest – the interest payable by the Customer in respect of the Loan calculated as specified in Appendix 1. 2.14. Master Loan Agreement – a framework agreement between a Customer and Ferratum for an indefinite period which includes these Standard Terms, the 2.15. Politically Exposed Person - a natural person who is or has been entrusted with a prominent public function, and includes such individual’s immediate family members or persons known to be close associates of such persons. This does not include middle ranking or more junior officials, as well as persons who have ceased to be entrusted with a prominent public function for a period of at least twelve months. 2.16. Standard Terms – the current document, with all valid amendments. 2.17. Website – Ferratum's website at xxx.xxxxxxxx.xx

  • Definition Eine Geothermieanlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter- grund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärme- tauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagentei- le gehören nicht zur Geothermieanlage im Sinne dieser Bedingungen.

  • Geltungsbereich und Definitionen 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. 1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Rei- sende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). 1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen. 1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar. 1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird. 1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden. 1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Kontrolle des- jenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG). 1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden. 1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch. 1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflich­ ten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Dabei richten wir uns nach der Schwere Ihres Verschuldens. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche­ rungsschutz bestehen. Wurden Sie, der Halter oder der Eigentümer als Fahrzeugin­ sasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, durch den Scha­ densfall verletzt? Dann halten wir Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer im Hinblick auf den erlittenen Personen­ schaden die Verletzung der Pflicht aus D.1.5 Satz 2 nicht entgegen. D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, so­ weit die Pflichtverletzung weder den Eintritt des Schadens noch den Umfang unserer Leistungspflicht verursacht hat. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten