Definition von Software Musterklauseln

Definition von Software. (vgl. auch Übersicht unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxx/XXX-000) „Software“ ist ein Software-Stack bestehend aus Exasuite sowie von Exasol bereit gestellte Clients und Treiber (z.B. ODBC, JDBC, XXX.XXX) sowie jede Modifizierung, Fehlerbehebung, Patch, Bugfix etc., die Exasol dem Vertragspartner in welcher Form auch immer zur Verfügung stellt.
Definition von Software. (vgl. auch Übersicht unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxx/XXX-000) „Software“ ist ein Software-Stack bestehend aus EXASuite sowie von EXASOL bereit gestellte Clients und Treiber (z.B. ODBC, JDBC, XXX.XXX) „EXASuite“ besteht aus der EXASOL Database Software sowie dem darauf abgestimmten Betriebssystem (EXACluster OS). „Clients- und Treiber“ sind der Client EXAplus sowie die von EXASOL bereit gestellten Treiber (z.B. ODBC, JDBC, XXX.XXX).
Definition von Software. (vgl. auch Übersicht unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxx/XXX-000) „Software“ ist ein Software-Stack bestehend aus Exasuite sowie vom Reseller/Exasol bereit gestellte Clients und Treiber (z.B. ODBC, JDBC, XXX.XXX) sowie jede Modifizierung, Fehlerbehebung, Patch, Bugfix etc., die Reseller/Exasol dem Endnutzer in welcher Form auch immer zur Verfügung stellt. „Exasuite“ besteht aus der Exasol Database Software sowie dem darauf abgestimmten Betriebssystem (Exacluster OS). „Clients- und Treiber“ sind der Client Exaplus sowie die vom Reseller/Exasol bereit gestellten Treiber (z.B. ODBC, JDBC, XXX.XXX).

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  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).