Definitionen, Ausgangslage und Rangordnung. 1.1 Die Definitionen der Connectivity-Bedingungen gelten für die- se Anlage 2 (einschließlich Anhängen) entsprechend, mit der folgenden abweichenden Maßgabe: Der Kunde wird auch als „Auftraggeber“ und XXXX XXXXX XXXXX auch als „Auftrag- nehmerin“ bezeichnet. Die Connectivity-Bedingungen werden als „Hauptvertrag“ bezeichnet.
1.2 Die Leistungserbringung in Form der Bereitstellung, des Betriebes, der Betreuung und der Wartung der Solutions und der Plattform nach Maßgabe der Bestimmungen des Haupt- vertrages erfordert die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO („Perso- nenbezogene Kundendaten“). Diese Anlage 2 („Auftrags- verarbeitung“) legt als Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO zwischen den Parteien die daten- schutzrechtlichen Pflichten des Kunden (als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und XXXX XXXXX XXXXX (als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO) fest, die sich aus der Verarbeitung von Personenbezogenen Kundendaten im Rahmen der vertragsgemäßen Bereitstel- lung und Nutzung der Solutions und der Plattform ergeben („Datenverarbeitung“). Als Verantwortlicher ist der Kunde für die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Personenbezogenen Kundendaten an XXXX XXXXX XXXXX sowie die Rechtmäßig- keit der Datenverarbeitung allein verantwortlich.
1.3 Bei Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen einer Bestim- mung, die im Hauptteil dieser Auftragsverarbeitung enthalten ist, und einer Bestimmung, die in den Anhängen dieser Auf- tragsverarbeitung enthalten ist, hat die Bestimmung im Hauptteil dieser Auftragsverarbeitung Vorrang. Bei Wider- sprüchen oder Unklarheiten zwischen Bestimmungen dieser Auftragsverarbeitung und Bestimmungen des Hauptvertra- ges, haben die Bestimmungen dieser Auftragsverarbeitung Vorrang, soweit es um datenschutzrechtliche Belange geht. Bei Widersprüchen und Unklarheiten zwischen einer Bestim- mung der abgeschlossenen EU-Standardvertragsklauseln und einer Bestimmung dieser Auftragsverarbeitung (ein- schließlich Anhängen), hat die Bestimmung der EU-Standard- vertragsklauseln Vorrang.
Definitionen, Ausgangslage und Rangordnung. 1.1 Die Definitionen der Connectivity-Bedingungen gelten für die- se Anlage 2 (einschließlich Anhängen) entsprechend, mit der folgenden abweichenden Maßgabe: Der Kunde wird auch als „Auftraggeber“ und XXXX XXXXX XXXXX auch als „Auftrag- nehmerin“ bezeichnet. Die Connectivity-Bedingungen werden als „Hauptvertrag“ bezeichnet.
1.2 Die Leistungserbringung in Form der Bereitstellung, des Betriebes, der Betreuung und der Wartung der Solutions und der Plattform nach Maßgabe der Bestimmungen des Haupt- vertrages erfordert die Verarbeitung von personenbezogenen