Delegation Musterklauseln

Delegation. Der Verwaltungsrat hat die Oberleitung der Gesellschaft sowie die Aufsicht über die Geschäftsleitung. Er vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, welche nicht gemäss Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen oder vorbehalten sind. The Board of Directors is entrusted with the ultimate direction of the Company as well as the supervision of the management. It represents the Company towards third parties and attends to all matters which are not delegated to or reserved for another corporate body of the Company by law, the Articles of Association or organizational regulations.
Delegation. Delegation der Identifizierung des Vertragspartners, der Feststellung des Kontrollinhabers und der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
Delegation. Die Gemeinde Tübach delegiert die gemeindepolizeiliche Aufgabe in Bezug auf die Überwachung des ruhenden Verkehrs für die Parkplätze im Gebiet Kellen an die Gemeinde Goldach.
Delegation. Die SRH vertreten die Vertragskantone in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Regierungen und der Parlamente der Vertragskantone bleiben vorbehalten.
Delegation. 1 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übertragen für die Dauer dieser Vereinbarung ihre Zu- ständigkeiten im Vollzug bundesrechtlicher Rheinschiffahrtsvorschriften im Sinne des vorstehenden Artikels 9 und der Artikel 58 und 60 BSG der Rheinschiffahrtsdirektion Basel. Nicht betroffen sind die Zuständigkeiten der landseitig verantwortlichen Hafenpolizei, soweit sie auf kantonalem Recht beruhen. 2 Die Rheinschiffahrtsdirektion Basel ist insbesondere: a) Schiffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern, auf den Gebieten der Kantone Basel-Landschaft und Aargau unter Beizug der zuständigen Behörden; b) zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungskommission); c) Schiffseichamt für Rheinschiffe; d) verzeigende Behörde für Übertretungen schiffahrts- und hafenpolizeilicher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften; e) Rheinschiffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister; f) Meldestelle im Sinne von Artikel 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991 3) über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein. 3 Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft und das Baudepartement des Kantons Aargau unter - stützen die Rheinschiffahrtsdirektion Basel soweit erforderlich und in gegenseitiger Absprache beim Vollzug kantonalbehördlicher Aufgaben. 4 Handelt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel als Rheinschiffahrtsbehörde des Kantons Basel-Land- schaft oder des Kantons Aargau, so beurteilen sich ihre Dienstobliegenheiten und die Verantwortlich- keit ihrer Beamten und Angestellten nach dem Recht des Kantons, für den gehandelt wurde. 5 Bevor die Rheinschiffahrtsdirektion Basel eine Entscheidung von grösserer Tragweite trifft, die sich auf die anderen Kantone auswirkt, konsultiert sie deren zuständige Behörden. Alle Entscheidungen werden den zuständigen Behörden der anderen Kantone mitgeteilt.
Delegation. Als Fuhrungskrafte delegieren wir, soweit angemessen, Aufgaben und die damit verbundene Teilverantwortung an unsere ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter, wobei wir unsere Auftrage prazise und verstandlich zu formulieren und die zu erreichenden Ziele zu definieren haben.
Delegation. ⮚ Lösungskompetenz ⮚ Entscheidungskompetenz
Delegation. Der Verwaltungsrat kann Geschäftsführung und Vertretung ganz oder zum Teil einem aus seiner Mitte gewählten leitenden Ausschuss, allfälligen weiteren Ausschüssen, einzelnen seiner Mitglieder oder Dritten, die natürliche Personen sind, übertragen. Inhalt, Umfang und Adressaten der Delegation, die dadurch übertragenen Aufgaben sowie die damit verbundenen Pflichten bezüglich Aufsicht und Berichterstattung werden im Organisationsreglement festgelegt.
Delegation. Nachdem ein gültiger Antrag gestellt und von xxx.xx nicht abgelehnt wurde, wird von xxx.xx die Delegation der Domain durchgeführt und das Entgelt in Rechnung gestellt. Durch die Eintragung in die Domain-Nameserver der xxx.xx ist die Domain aktiv. Der Antragsteller verpflichtet sich, nach Delegation der Domain die Richtigkeit der angegebenen Daten unverzüglich, spätes- tens jedoch binnen eines Monats, zu überprüfen. Verspätet einge- langte Korrekturen werden als Änderungswünsche behandelt und unter den diesbezüglichen Voraussetzungen durchgeführt. Der Domain-Inhaber hat die laufende Verfügbarkeit aller angegebe- nen Nameserver sicherzustellen.
Delegation. Art. 43 Delegation der Identifizierung des Vertragspartners, der Feststellung des Kontrollinhabers und der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 1 Die Bank darf die Identifizierung des Vertragspartners, die Feststellung des Kontrollinhabers wie auch die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten mittels einer schriftlichen Vereinbarung an Personen oder Unternehmen delegieren, wenn a) sie diese über ihre Aufgaben instruiert hat; und b) sie kontrollieren kann, ob die Identifizierungen des Vertragspartners und die Feststellung des Kontrollinhabers sowie die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten richtig durchgeführt werden. 2 Der Beauftragte hat die Dokumente der Identifikation sowie allenfalls der Feststellung des Kontrollinhabers oder wirtschaftlich Berechtigten an die Bank zu übermitteln und zu bestätigen, dass die übermittelten Kopien mit den Originalen übereinstimmen. 3 Eine Weiterdelegation sowie eine Korrespondenzeröffnung durch den Beauftragten sind ausgeschlossen. 4 Innerhalb eines Konzerns beziehungsweise einer Gruppe sowie bei Delegation an einen anderen Finanzintermediär gemäss Artikel 33, sofern dieser einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung untersteht, kann die Identifizierung des Vertragspartners und die Feststellung des Kontrollinhabers oder wirtschaftlich Berechtigten ohne Schriftlichkeit delegiert werden.