Delegation Musterklauseln

Delegation. Der Verwaltungsrat hat die Oberleitung der Gesellschaft sowie die Aufsicht über die Geschäftsleitung. Er vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, welche nicht gemäss Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen oder vorbehalten sind. The Board of Directors is entrusted with the ultimate direction of the Company as well as the supervision of the management. It represents the Company towards third parties and attends to all matters which are not delegated to or reserved for another corporate body of the Company by law, the Articles of Association or organizational regulations.
Delegation. § 4. Die SRH vertreten die Vertragskantone in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Regierungen und der Parlamente der Vertragskantone bleiben vorbehalten.
Delegation. Die Gemeinde Tübach delegiert die gemeindepolizeiliche Aufgabe in Bezug auf die Überwachung des ruhenden Verkehrs für die Parkplätze im Gebiet Kellen an die Gemeinde Goldach.
Delegation. Der Partner darf seine Pflichten aus der Vereinbarung nicht an Dritte abtreten, delegieren oder untervergeben, es sei denn, dies ist gemäß der Vereinbarung ausdrücklich zulässig oder mit ausdrücklicher Genehmigung von SAP. Der Partner holt von allen Unterauftragnehmern deren schriftliche Zustimmung zu Bedingungen ein, die im Wesentlichen den Bedingungen dieses Abschnitts 3 entsprechen.
Delegation. Der Gemeinderat ist berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen, und zwar auch dort, wo dies in den nachfolgenden Bestimmungen nicht besonders erwähnt wird.
Delegation. ⮚ Lösungskompetenz ⮚ Entscheidungskompetenz
Delegation. Im Rahmen des Depotbankvertrags ist die Depotbank befugt, ihre Aufgaben ganz oder teilweise zu delegieren, wobei jedoch ihre Haftung von einer vollständigen oder teilweisen Übertragung der von ihr aufbewahrten Vermögenswerte an Dritte unberührt bleibt. Auf Anfrage erhalten Aktionäre aktuelle Informationen zur Identität der Depotbank, eine Beschreibung der von der Depotbank übertragenen Aufbewahrungsfunktionen, eine Liste der Delegierten und Unterdelegierten sowie zu daraus resultierenden potenziellen Interessenkonflikten. Nach Maßgabe des Depotbankvertrags haftet die Depotbank in den folgenden Fällen: (i) bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von der Depotbank oder einem ordnungsgemäß ernannten Delegierten aufbewahrt werden, es sei denn, die Depotbank kann nachweisen, dass der Verlust durch ein nicht von ihr zu vertretendes externes Ereignis eingetreten ist, dessen Folgen trotz aller angemessenen Bemühungen, um dies zu verhindern, unvermeidlich gewesen wären; und (ii) bei allen anderen Verlusten infolge der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung ihrer Pflichten im Rahmen der OGAW-Verordnungen durch die Depotbank. Die Haftung gegenüber den Aktionären kann direkt oder indirekt durch die Verwaltungsgesellschaft oder das ICAV geltend gemacht werden, sofern dies keine Verdopplung von Regressansprüchen oder die Ungleichbehandlung von Aktionären bewirkt. Das ICAV stellt die Depotbank (sowie deren Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und Mitarbeiter) frei von und hält diese schadlos aus dem Vermögen des betreffenden Fonds gegen sämtliche Verluste der Depotbank auf der Grundlage von Klagen, Verfahren oder Forderungen (einschließlich Forderungen Dritter oder von Personen, die sich als wirtschaftlicher Eigentümer von Teilen des Fondsvermögens ausgeben) sowie gegen mit diesen in Zusammenhang stehende Strafzahlungen, Geldbußen und regulatorische Sanktionen und die damit verbundenen Kosten, Forderungen und Aufwendungen (einschließlich angemessener und hinreichend belegter Rechts- und Beratungskosten, die im Voraus mit dem ICAV schriftlich vereinbart wurden), die der Depotbank im Kontext der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen des Depotbankvertrags entstehen oder gegen diese vorgebracht werden. Nach Maßgabe des Depotbankvertrags gilt die Ernennung der Depotbank, bis einer der Vertragspartner den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei (3) Monaten schriftlich kündigt; darüber hinaus können die Vertragspartner den Vertrag unter bestimmten Ums...
Delegation. Aufgrund § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung ( Landeswassergesetz - LWG -) verpflichtet sich die Stadt Kleve gegenüber den Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 GkG, die diesen obliegenden Aufgaben der ordnungsgemäßen Abwasserbe- seitigung im Wege der Delegation zu übernehmen, sobald die Abwässer an den dafür bestimmten Stellen die jeweiligen Gemeindegrenzen überschreiten und auf das Gebiet der Stadt Kleve geführt werden. Die übertragenen Aufgaben umfassen das Aufnehmen und die Fortführung des Abwassers an der Gemeindegrenze sowie die Reinigung der innerhalb der Gemeindegebiete angefallenen Abwässer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und solchen zu ihrer Ausführung. Inner- halb ihrer Gemeindegebiete bleibt die Verantwortlichkeit der Gemeinden Bedburg- Hau und Kranenburg für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben von dieser Vereinbarung unberührt.
Delegation. Nachdem ein gültiger Antrag gestellt und von xxx.xx nicht abgelehnt wurde, wird von xxx.xx die Delegation der Domain durchgeführt und das Entgelt in Rechnung gestellt. Durch die Eintragung in die Domain-Nameserver der xxx.xx ist die Domain aktiv. Der Antragsteller verpflichtet sich, nach Delegation der Domain die Richtigkeit der angegebenen Daten unverzüglich, spätes- tens jedoch binnen eines Monats, zu überprüfen. Verspätet einge- langte Korrekturen werden als Änderungswünsche behandelt und unter den diesbezüglichen Voraussetzungen durchgeführt. Der Domain-Inhaber hat die laufende Verfügbarkeit aller angegebe- nen Nameserver sicherzustellen.