Domain-Registrierung Musterklauseln

Domain-Registrierung. 3.1 Wünscht der Kunde einen Domain-Namen abweichend von dem durch MDCC vorgegebenen Aufbau, bietet MDCC für den Kunden die Möglichkeit der Registrierung eines Second-Level-Domain-Na- mens, sowie der Abrechnung und technischen Abwicklung mit der jeweiligen Verwaltungsstelle (DENIC Domain Verwaltungs- und Be- triebsgesellschaft eG). Standardmäßig können Domain-Namen für den privaten Gebrauch unterhalb der Top-Level-Domain .de bean- tragt werden. MDCC veranlasst die Registrierung und Aktivierung des gewünsch- ten Domain-Namens, sofern keine technischen oder rechtlichen Gründe dieses ausschließen.
Domain-Registrierung. 10.1 Wird die Verschaffung und Pflege von Internet-Adressen (Domains) vereinbart, so wird KSW im Verhältnis zwischen dem VP und dem jeweiligen Kooperationspartner von KSW lediglich als Vermittler tätig. Die Registrierungsdaten werden ohne Gewähr weitergeleitet. KSW hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss und kann deshalb nicht garantieren, dass die bestellte Domain dem VP zugeteilt wird, frei von Rechten Dritter ist oder auf Dauer Bestand hat. 10.2 Der VP garantiert, dass die bestellte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Der VP erklärt sich damit einverstanden, die Domain bis zu einer gerichtlichen Klärung zu sperren, wenn Ansprüche Dritter glaub- haft erhoben werden. Der VP erklärt sich mit sämtlichen Maßnahmen einverstanden, die KSW zu treffen hat, um vollziehbaren Anordnungen oder vollstreckbaren Entscheidungen nachzukommen. 10.3 Werden durch KSW im Auftrag des Kunden registrierte Domains gelöscht oder aufgrund der Entschei- dung in einem Rechtsstreit gekündigt, besteht kein Anspruch gegen KSW auf Beantragung einer Ersatzdomain. 10.4 KSW ist berechtigt, die Domain des VP nach Beendigung des Vertragsverhältnisses freizugeben. Mit der Freigabe erlöschen alle Rechte aus der Registrierung. 10.5 Sofern der VP nach Vertragsende die registrierte Domain über einen anderen Anbieter weiter nutzen möchte, hat er dies der KSW rechtzeitig vor Vertragsende anzuzeigen. KSW wird die Freigabe unentgelt- lich erteilen, sofern Zahlungsrückstände des VP nicht bestehen.
Domain-Registrierung. Jede Neuregistrierung und/oder Übertragung einer Domain unterliegt automatisch den Bedingungen der jeweils zuständigen Registrierstelle (registry) bzw. des handelnden Registrars (registrar). Grundsätzlich gilt für alle Domain- Transaktionen die UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) der ICANN, die unter xxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxx/xxxx-xxxxx-00xxx00.xxx abzurufen ist. Der Registrant einer Domain (= Antragsteller und Inhaber) ist auch dafür verantwortlich, genaue und korrekte Kontaktdetails zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache, dass der Registrant mehr als fünfzehn (15) Kalendertage nicht auf Anfragen betreffend Vollständigkeit und Richtigkeit der Information in Verbindung mit der Registrierung reagiert, kann zu einer Stornierung der Domain-Registrierung führen. Jeder Registrant verpflichtet sich, den Registeradministrator und Registrar sowie alle Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Agenten für, gegen und von jegliche/n Ansprüche/n, Schäden, Haftungen, Kosten und Ausgaben (einschließlich angemessener Rechtsanwaltsgebühren und Kosten), die sich aus oder im Zusammenhang mit der Domain-Registrierung ergeben, zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Koemau-tv ist immer darum bemüht, eine Domain-Registrierung zum besten Preis/Leistungsverhältnis anzubieten und die dafür leistungsstärksten Registrare auszuwählen. Koemau-tv behält sich deshalb vor, den Registrar jederzeit zu wechseln. Der AG ermächtigt und bevollmächtigt daher Koemau-tv, den Registrar jederzeit zu wechseln. Bei einer vorzeitigen Löschung (vor Ablauf der Registrierungsperiode) von .com, .net, .org, .biz, .info und IDN- Domains werden 55 € verrechnet.
Domain-Registrierung. Wird die Verschaffung und Pflege von Internet-Adressen (Domains) vereinbart, so wird die pixel relations GmbH im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Kooperationspartner der pixel relations GmbH lediglich als Vermittler tätig. Die Registrierungsdaten werden ohne Gewähr weitergeleitet. Die pixel relations GmbH hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss und kann deshalb nicht garantieren, dass die bestellte Domain dem Kunden zugeteilt wird, frei von Rechten Dritter ist oder auf Dauer Bestand hat. Der Kunde garantiert, dass die bestellte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Domain bis zu einer gerichtlichen Klärung zu sperren, wenn Ansprüche Dritter glaubhaft erhoben werden. Der Kunde erklärt sich mit sämtlichen Maßnahmen einverstanden, die die pixel relations GmbH zu treffen hat, um vollziehbaren Anordnungen oder vollstreckbaren Entscheidungen nachzukommen.
Domain-Registrierung. 5.1 Werden durch die KTK für den Kunden Domainnamen (national oder international) registriert, so gelten die Richtlinien und Bestimmungen der jeweiligen Verwaltungsorganisationen. 5.2 Dem Kunden ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass seine Daten für administrative Zwecke bei den jeweiligen Verwaltungsstellen veröffentlicht werden. 5.3 Soweit Gegenstand der Leistung die Beschaffung und/oder Pflege von Internetdomains ist, wird die KTK gegenüber der Domain-Verwaltungsstelle oder einer anderen Organisation zur Domainvergabe nur als Vermittler tätig. Durch Verträge mit solchen Organisationen wird ausschließlich der Kunde berechtigt und verpflichtet. Die KTK hat auf die Domainvergabe keinen Einfluss. Sie übernimmt deshalb keine Gewähr
Domain-Registrierung. 23.1. Wir übernehmen im Auftrag und im Namen des Kunden die Registrierung der im Vertrag aufgeführten Domain bei der für die jeweilige Domain jeweils zuständigen Vergabestelle gem. nachfolgendem Absatz. 23.2. Die Domains werden je nach ihrer Endung von unterschied- lichen Organisationen (im Folgenden: Vergabestellen) auf der Grundlage eigener Registrierungsbedingungen vergeben und verwaltet. Bei einer Registrierung der Domain für den Kunden kommt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Vergabestelle auf der Grundlage ihrer Registrie- rungsbedingungen zustande. Wir sind frei, die Registrierung der Domain direkt bei der Vergabestelle oder über Dritte durchzuführen. Der Kunde wird Inhaber der Domains. Der Kunde beauftragt uns, sämtliche erforderlichen Erklärungen gegenüber der jeweils zuständigen Vergabestelle oder dem Dritten abzugeben. Den Erfolg der Anmeldung, d. h. die tatsächliche Registrierung der Domains schulden wir nicht. Wir haben keinen Einfluss auf die Vergabepraxis der Verga- bestellen. Wir können daher nach der Domainanmeldung nicht beeinflussen, dass dem Kunden die beantragten Domains tat- sächlich zugeteilt werden. 23.3. Wir prüfen nicht, ob die Registrierung und/oder die Nutzung der Domains für den Kunden Rechte Dritter verletzt oder gegen allgemeine Gesetze verstößt. Der Kunde ist für die Auswahl der zu registrierenden Zeichenfolgen als Domains verantwortlich. Er hat vor der Anmeldung zu prüfen, ob die Registrierung und/oder die beabsichtigte Nutzung der Domains Rechte Dritter verletzt oder gegen allgemeine Gesetze verstößt. 23.4. Wir sind für die Dauer des Vertrages Ansprechpartner der Ver- gabestelle für die vertragsgegenständlichen Domains.
Domain-Registrierung. 5.1. Wird die Verschaffung und Pflege von Internet-Adressen (Domains) vereinbart, so wird Xxxxxx im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Kooperationspartner von Xxxxxx lediglich als Vermittler tätig. Die Registrierungsdaten werden ohne Gewähr weitergeleitet. Xxxxxx hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss und kann deshalb nicht garantieren, dass die bestellte Domain dem Kunden zugeteilt wird, frei von Rechten Dritter ist oder auf Dauer Bestand hat. 5.2. Der Kunde garantiert, dass die bestellte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Domain bis zu einer gerichtlichen Klärung zu sperren, wenn Ansprüche Dritter glaubhaft erhoben werden. Der Kunde erklärt sich mit sämtlichen Maßnahmen einverstanden, die Xxxxxx zu treffen hat, um vollziehbaren Anordnungen oder vollstreckbaren Entscheidungen nachzukommen.
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  • Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

  • Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung entsprechend gekürzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen (siehe Ziff. 6 Teil A Entschädigungsgrenzen) sind im Anschluss von (1) und (2) anzuwenden.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.