Lieferantenregress. 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde.
Lieferantenregress. 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.2 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
Lieferantenregress. 9.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.2 Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
9.3 Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurden.
Lieferantenregress. 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz ge- mäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
Lieferantenregress. 4.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
4.2. Bevor wir einen von unserem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
4.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
Lieferantenregress. 2.1 Die Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b BGB) stehen dem Auftraggeber neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Auf- traggeber ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Auftragnehmer zu verlangen, die der Auftraggeber seinen Kunden im Einzelfall schuldet.
2.2 Bevor der Auftraggeber einen von seinen Kunden geltend gemachten Mangelanspruch an- erkennt oder erfüllt, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stel- lungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von dem Auftraggeber tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinen Kunden geschuldet; dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
2.3 Die Ansprüche des Auftraggebers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung durch einen seiner Kunden, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
Lieferantenregress. 7.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von Xxxxxxx inner- halb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen Xxxxxxx neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Xxxxxxx ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu ver- langen, die Jürgens ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von Xxxxxxx (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
7.2 Xxxxx Xxxxxxx einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Xxxxxxx den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine sub- stantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Xxxxxxx tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
7.3 Die Ansprüche von Xxxxxxx aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Xxxxxxx oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverar- beitet wurde.
Lieferantenregress. (1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferanten- regress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneinge- schränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Kunden geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
Lieferantenregress. 1.) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb der Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen HK neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. HK ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die HK seinem Abneh- mer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) von HK wird hierdurch nicht einge- schränkt.
2.) Bevor HK einen, von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz ge- mäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) im Hinblick auf die Lieferung/Leistung des Lieferanten anerkennt oder erfüllt, wird sie den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener, von HK gesetzter Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt ein von HK dem Abnehmer tatsächlich eingeräumter Mangelanspruch als dem Abnehmer von HK und im Rahmen des Regresses als seitens des Lieferanten an HK geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
3.) Die Ansprüche von HK aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch HK oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
Lieferantenregress. 11.1 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
11.2 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.