Lieferantenregress. 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde.
Lieferantenregress. 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.2 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
Lieferantenregress. 10.1 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen apt neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. apt ist insbesondere berechtigt, ohne dass dadurch das Wahlrecht eingeschränkt würde, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatz- lieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die apt ihren Kunden im Einzelfall schuldet.
10.2 Bevor apt einen von ihrem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird apt den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht inner- halb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von apt tatsächlich ge- währte Mangelanspruch als dem Kunden geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
10.3 Die Rückgriffsansprüche von apt gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch apt oder einen anderen Unterneh- mer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
Lieferantenregress. 6.1. Die gesetzlichen Regressansprüche in einer Liefer- kette gem. §§ 445a, 445b, 478 BGB stehen uns unein- geschränkt zu. Mängelansprüche bleiben davon unberührt. Wir sind berechtigt, die konkrete Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) von dem Vertragspartner zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Unser Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.
6.2. Bevor wir einen Mangelanspruch oder einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) unseres Kunden anerkennen oder erfüllen, werden wir den Vertragspartner hierüber und über den zugrundeliegenden Sachverhalt informieren und um Stellungnahme bitten. Erfolgt keine aussagekräftige Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist und kommt es zu keiner Einigung über eine Lösung, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mängelanspruch als unserem Kunden geschuldet. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
6.3. Ansprüche aus Lieferantenregress stehen uns auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen Dritten weiterverarbeitet wurde.
Lieferantenregress. 7.1 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Verkäufer oder Werklieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren oder Werklieferungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
7.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer oder Werklieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer oder Werklieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
7.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware bzw. Werklieferung durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
Lieferantenregress. 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.
9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- rant benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substanti- ierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abneh- mer geschuldet. Dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegen- beweis.
9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Un- ternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterver- arbeitet wurde.
Lieferantenregress. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Auftraggeber innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen dem Auftraggeber neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung/Neuleistung) vom Auftragnehmer zu verlangen, die der Auftraggeber seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Auftraggebers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor der Auftraggeber einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Auftraggeber tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet; dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Die Ansprüche des Auftraggebers nach Absatz 1 bestehen auch, falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den Auftraggeber oder durch einen Kunden des Auftraggebers weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurden, z.B. durch Einbau.
Lieferantenregress. 7.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von Xxxxxxx inner- halb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen Xxxxxxx neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Xxxxxxx ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu ver- langen, die Jürgens ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von Xxxxxxx (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
7.2 Xxxxx Xxxxxxx einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Xxxxxxx den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine sub- stantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Xxxxxxx tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
7.3 Die Ansprüche von Xxxxxxx aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Xxxxxxx oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverar- beitet wurde.
Lieferantenregress. 1. Wurde die von uns an den Käufer gelieferte, neu hergestellte Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu Ziffer VII. folgende Regelungen und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
2. Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gemäß Xxxxxx XXX. gelten mit folgender Maßgabe: Der Käufer kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Abnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Käufers – im Einzelfall schuldet; ein Wahlrecht unsererseits besteht nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Abnehmer. Eine Abtretung an Erfüllung Statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Lieferantenregress. 1.) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb der Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen HK neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. HK ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die HK seinem Abneh- mer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) von HK wird hierdurch nicht einge- schränkt.
2.) Bevor HK einen, von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz ge- mäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) im Hinblick auf die Lieferung/Leistung des Lieferanten anerkennt oder erfüllt, wird sie den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener, von HK gesetzter Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt ein von HK dem Abnehmer tatsächlich eingeräumter Mangelanspruch als dem Abnehmer von HK und im Rahmen des Regresses als seitens des Lieferanten an HK geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
3.) Die Ansprüche von HK aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch HK oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.