Delisting Musterklauseln

Delisting. Abhängig von dem verbleibenden Streubesitz nach dem Vollzug des Angebots und soweit die Bieterin dies als im Interesse der InTiCa ansieht, beabsichtigt die Bieterin, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der InTiCa einen Widerruf der Zulassung der InTiCa-Aktien zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) in Übereinstimmung mit den Regelungen des WpÜG und dem Börsenge- setz ("BörsG") ("Delisting") sowie die Beantragung oder Anregung der Beendigung der Einbeziehung in den Freiverkehr der Wertpapierbörsen zu Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart und Tradegate Exchange vorzuschlagen. Die weiteren Voraussetzungen eines Delistings sowie die weiteren Einzelheiten sind in Ziffer 15.3 der Angebotsunterlage näher beschrieben.
Delisting. Die Bieterin beabsichtigt, gemeinsam mit der GSW das Delisting zu bewirken. Zu diesem Zweck hat die Bieterin ihre Entscheidung zur Abgabe des Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG am 26. September 2022 veröffentlicht. Als Reaktion auf die Ankündigung der Bieterin hat die GSW am 26. September 2022 angekündigt, die Bieterin im Rahmen der Organpflichten von Vorstand und Aufsichtsrat dabei zu unterstützen und spätestens fünf Tage vor Ablauf der Annahmefrist den Delisting-Antrag zu stellen. Sofern die Frankfurter Wertpapierbörse dem Delisting-Antrag stattgibt, würde die Zulassung der GSW-Aktien zum Handel im Regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse widerrufen werden. Gemäß § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („BörsO FWB“) wird ein die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 oder § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BörsG erfüllender Widerruf mit einer Frist von drei Börsentagen nach dessen Veröffentlichung wirksam. Der Widerruf wird unverzüglich durch die Börsengeschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse im Internet (www.deutsche- xxxxxx.xxx) veröffentlicht (§ 46 Abs. 6 BörsO FWB). Das Delisting wird nicht vor Ablauf der Annahmefrist wirksam. Das Delisting könnte insbesondere folgende Auswirkungen auf die GSW-Aktionäre und die GSW-Aktien haben:
Delisting. (5) Delisting.
Delisting. Bei einem Delisting wird die Notierung des einem A-Token Kontrakt zugrunde liegenden Basiswerts oder deren Zulassung zum Handel am europäischen Markt eingestellt oder widerrufen. Bitpanda beendet somit auch sämtliche entsprechende A-Token, die der Anleger hält. Sollten die entsprechenden Aktieninhaber einen Gegenwert für den Wertverlust bekommen, reicht Bitpanda diesen anteilig an die jeweiligen Anleger weiter. Als Regelfall wird aber die Beendigung sämtlicher A- Token zum Schlusskurs zu erwarten sein.

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  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.