Strukturmaßnahmen Musterklauseln

Strukturmaßnahmen. Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden und sofern der Kontext nichts anderes erfordert, gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Kapitel V des UCITSG mit der Überschrift „Strukturmaßnahmen“ sowie die dazugehörigen Bestimmungen der UCITSV.
Strukturmaßnahmen. 3.1 Fakultätsübergreifende Steuerung der Lehrerbildung: Die bisher vom Zentrum für Lehrerbil- dung wahrzunehmenden Aufgaben werden auch weiterhin als universitätsweite Koordinierung er- füllt. Die Universität entwickelt diese Struktur so weiter, dass sie künftig neben Funktionen der Qualitätsentwicklung auch solche der Ressourcensteuerung wahrnehmen kann. Zur Gewährleis- tung der Anforderungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 HSG in Verfahren zur Besetzung von Stellen mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung werden Ver- treter des Zentrums für Lehrerbildung in die jeweilige Berufungskommission einbezogen. Die hier- für nötigen Regelungen über die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Zentrums für Lehrerbildung werden in seiner Satzung verankert.
Strukturmaßnahmen. 4.1 Kooperation mit Fachhochschulen und Fachschulen beim Studium zum Lehramt an berufsbil- denden Schulen
Strukturmaßnahmen. Die Kassenärztliche Vereinigung kann Lehrbeauftragten für Allgemeinmedizin an der Martin- Luther-Universität Halle und der Xxxx-xxx-Xxxxxxxx-Universität Magdeburg Zuschüsse auf Antrag gewähren. Für jeden Lehrbeauftragten können höchstens je Quartal 767,00 Euro im Rahmen der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin gewährt werden. Bis zu dieser Höchstfördergrenze ist die Förderung derart abzustaffeln, dass unter Berücksichtigung der von den Universitäten geleisteten Honorierung eine Vergütung von insgesamt 51,00 Euro pro Lehrstunde für den Lehrbeauftragten anfallen. Ermöglichen Lehrbeauftragte für Allgemeinmedizin Hospitationen in ihrer Praxis, fördert dies die Kassenärztliche Vereinigung durch eine Vergütung von 20,00 Euro für eine Hospitation. Es sind nur ganztägige Hospitation von einem Hospitanten am Tag förderungsfähig. Jährlich sind hierfür maximal 20.000,00 Euro aufzuwenden. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt soll die Einrichtung eines Lehrstuhls für Allgemeinmedizin an den Universitäten des Landes Sachsen-Anhalt unterstützen und gegebenenfalls finanziell fördern. Die Pflichtfamulatur in der Praxis niedergelassener Ärzte wird für die Dauer eines Monats mit einem Betrag von 205,00 Euro gefördert. Die Zahlung erfolgt an den Praxisinhaber. Kürzere Zeiträume als ein Monat sind nicht förderungsfähig. Weiterhin erfolgt die Förderung nur einmal je Famulus.
Strukturmaßnahmen. Nach Vollzug des Angebots und vorbehaltlich des Erreichens der erforderlichen Mehrheit beabsichtigt die Bieterin, die folgenden Strukturmaßnahmen zu prüfen:
Strukturmaßnahmen