Strukturmaßnahmen Musterklauseln

Strukturmaßnahmen. Sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen wurden und sofern der Kontext nichts anderes erfordert, gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Kapitel V des UCITSG mit der Überschrift „Strukturmaßnahmen“ sowie die dazugehörigen Bestimmungen der UCITSV.
Strukturmaßnahmen. 3.1 Fakultätsübergreifende Steuerung der Lehrerbildung: Die bisher vom Zentrum für Lehrerbildung wahrzunehmenden Aufgaben werden auch weiterhin als universitätsweite Koordinierung erfüllt. Die Universität entwickelt diese Struktur so weiter, dass sie künftig auch Funktionen der Qualitätsentwicklung und der Ressourcensteuerung wahrnehmen kann. Zur Gewährleistung der Anforderungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 HSG in Verfahren zur Besetzung von Stellen mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Auf- gaben in der Lehrerbildung werden Vertreter des Zentrums für Lehrerbildung in die jewei- lige Berufungskommission einbezogen. Die hierfür nötigen Regelungen über die Zusam- mensetzung und die Mitwirkung des Zentrums für Lehrerbildung werden in seiner Sat- zung verankert. 3.2 Kooperation mit der OvGU beim Studiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen: Das Fach Evangelische Religion im Studiengang für das Lehramt an berufsbil- denden Schulen an der OvGU wird ab dem Wintersemester 2012/13 überwiegend durch Lehrexport der MLU nach Maßgabe einer hierfür zwischen beiden Universitäten bis zum Ende des Sommersemesters 2011 abzuschließenden Vereinbarung angeboten. Der Stu- diengang „Gesundheits- und Pflegewissenschaften“ (B. Sc.) wird in Abstimmung mit der OvGU ab dem Wintersemester 2012/13 so strukturiert, dass er für interessierte Bewerber an dem Ma-Studiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der OvGU mit der beruflichen Fachrichtung „Gesundheit und Pflege“ anschlussfähig ist. Hierbei muss auch gewährleistet werden, dass im Bachelorstudium das zweite Fach entweder an der MLU entsprechend dem Fächerspektrum an der OvGU oder an der OvGU gewählt werden kann. Die Anrechnung auf die Gesamtausbildungskapazität von 550 Studienplätzen gem. Pkt. 2.2 erfolgt anteilig nach den lehramtsspezifischen Studienanteilen.
Strukturmaßnahmen. Nach Vollzug des Angebots und vorbehaltlich des Erreichens der erforderlichen Mehrheit beabsichtigt die Bieterin, die folgenden Strukturmaßnahmen zu prüfen:
Strukturmaßnahmen. Die Kassenärztliche Vereinigung kann Lehrbeauftragten für Allgemeinmedizin an der Martin- Luther-Universität Halle und der Xxxx-xxx-Xxxxxxxx-Universität Magdeburg Zuschüsse auf Antrag gewähren. Für jeden Lehrbeauftragten können höchstens je Quartal 767,00 Euro im Rahmen der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin gewährt werden. Bis zu dieser Höchstfördergrenze ist die Förderung derart abzustaffeln, dass unter Berücksichtigung der von den Universitäten geleisteten Honorierung eine Vergütung von insgesamt 51,00 Euro pro Lehrstunde für den Lehrbeauftragten anfallen. Ermöglichen Lehrbeauftragte für Allgemeinmedizin Hospitationen in ihrer Praxis, fördert dies die Kassenärztliche Vereinigung durch eine Vergütung von 20,00 Euro für eine Hospitation. Es sind nur ganztägige Hospitation von einem Hospitanten am Tag förderungsfähig. Jährlich sind hierfür maximal 20.000,00 Euro aufzuwenden. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt soll die Einrichtung eines Lehrstuhls für Allgemeinmedizin an den Universitäten des Landes Sachsen-Anhalt unterstützen und gegebenenfalls finanziell fördern. Die Pflichtfamulatur in der Praxis niedergelassener Ärzte wird für die Dauer eines Monats mit einem Betrag von 205,00 Euro gefördert. Die Zahlung erfolgt an den Praxisinhaber. Kürzere Zeiträume als ein Monat sind nicht förderungsfähig. Weiterhin erfolgt die Förderung nur einmal je Famulus.
Strukturmaßnahmen. 4.1 Kooperation mit Fachhochschulen und Fachschulen beim Studium zum Lehramt an berufsbil- denden Schulen
Strukturmaßnahmen 

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  • Maßnahmen Messwert Erhöhen des Drittmittelaufkommens entlang der Forschungs- und Transferstrategie (Im- pact-orientiert) sowohl für wissenschaftliche Forschung als auch für künstlerische Ent- wicklung Strategien erstellt: 2022 Umsetzung 2025 Indikator: Ausgehend von ca. 7,3 Mio. Euro in 2020 wird mit einer Erhöhung von 20% pro Jahr gerechnet (vorausgesetzt, dass die h_da ähnlich erfolgreich ist wie in den letzten Jahren, streben wir in 2024 das Drittmittel- aufkommen von ca. 15 Mio. Euro an) Umsetzung bzw. Einbindung in Transferpro- jekte Akademisches Controlling aufbauen Konzeption: 2023 Umsetzung: 2024 | 6 Wenn im Folgenden die Begriffe „Forschung“, „Forschungstätigkeit“, „Forschungsstrukturen“, „Forschungs- ergebnisse“, „Forschungsunterstützung“ etc. verwendet werden, ist stets dieser umfassende Bezug von forschender und künstlerisch-gestalterischer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gemeint. Wissenschaftlichen Mittelbau aufbauen Maßnahmen Messwert Konzept zur strukturellen Verankerung eines wissenschaftlichen / künstlerisch-gestalteri- schen Mittelbaus als Bestandteil einer h_da- typischen Forschungs- und Entwicklungsinf- rastruktur erarbeiten und umsetzen Konzeption 2022 umgesetzt: 2024 Wissenschaftlichen Nachwuchs fördern Maßnahmen Messwert Anzahl der Promotionen in den Promotions- zentren und als kooperative Promotionen verstetigen Ausgehend von 80 Promovierenden in 2021 wird mit eingeworbenen Drittmitteln und dem Mittelbau-Programm eine Steigerung von etwa 20% pro Jahr erwartet, d.h. wir erwar- ten eine Anzahl von ca. 140 Promovieren- den in 2024 Transparenz und Sichtbarkeit von Forschung und Entwicklung an der h_da erhöhen Maßnahmen Messwert h_da Austauschformate (interne sowie ex- terne) und Kommunikationsstrukturen opti- mieren, stärken und ausbauen Konzeption: 2022 Umsetzung: 2023

  • Ausnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und solche aus Gründen der Sicherheit richten sich nach den Artikeln XIV und XIVbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Aufnahme 1.1 Das Kind wird mit Wirkung vom Der Xxxxxx betreibt die Kindertagesstätte/den Hort auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SächsKitaG) und der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, - sowie der Vereinbarung zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung mit der Landeshauptstadt Dresden und gemäß seines Selbstverständnisses in Entsprechung zum pädagogischen Rahmenkonzept. 1.2 Die Hausordnung und die Kurzkonzeption der Kindertagesstätte/Hort in der jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteil des Vertrages. 1.3 Die für die Aufnahme in die Kindertagesstätte erforderliche ärztliche Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 SächsKitaG ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Kindertagesstätte darf nur Kinder betreuen, die nachweislich gemäß der Empfehlungen der StiKo ausreichenden Impfschutz gegen die Masern besitzen, gegen die Masern immun sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Wird der Nachweis nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor Betreuungsbeginn erbracht (Impfausweis, Impfbescheinigung, ärztliches Attest), kann die Betreuung nicht erfolgen. Der vertraglich vereinbarte Elternbeitrag ist in diesem Fall dennoch zu entrichten. 1.4 Das o.g. Kind ist für die Zeit des Besuchs der Kindertagesstätte/des Hortes – inklusive der Wege zu und von der Kindertagesstätte/dem Hort – durch den Sächsischen Gemeindeunfall- versicherungsverband (GUV) unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 SBG VII). Wegeunfälle sind der Kindertagesstätte/dem Hort zwecks Inanspruchnahme der Versicherung umgehend zu melden. 1.5 Der Xxxxxx behält sich vor, Sommerschließzeiten sowie Schließtage für pädagogische Konzept- beratungen einzuplanen. Diese werden rechtzeitig mit der jeweiligen Jahresplanung der Kindertagesstätte/des Hortes bekannt gegeben.

  • Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Kreditaufnahme Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 % des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver- wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.