Des Auftraggebers. 8 a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege; b) für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind; c) für das Möbelauto einschließlich Material des Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes; d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure; e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht; f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schiffahrt oder Eisenbahn usw.
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Des Auftraggebers. 8
a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege;
b) für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) für das Möbelauto einschließlich Material des Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder Selbstbeoder -entladung des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure;
e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schiffahrt oder Eisenbahn usw.
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a) a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege;
b) b) für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) c) für das Möbelauto einschließlich Material des Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes;
d) d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure;
e) e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
f) f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schiffahrt oder Eisenbahn usw.
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a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege;
b) für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) für das Möbelauto einschließlich Material des Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure;
e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung - behinderung erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schiffahrt Schifffahrt oder Eisenbahn usw.
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Des Auftraggebers. 8
a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege;
b) für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) für das Möbelauto M öbelauto einschließlich Material M aterial des Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels M angels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes M öbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure;
e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche MaßnahmenM aßnahmen, Streik, Behinderung der Schiffahrt oder Eisenbahn usw.
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