Des Lagerhalters. 2 a) Der Lagerhalter haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Lagerhalter obliegenden Behandlung oder Lagerung des Gutes eintritt. b) Der Lagerhalter hat den Schaden unter Ausschluß der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Lagerhalters mit dem Betrag des Lagergeldes, höchstens jedoch mit dem Betrag des Lagergeldes für zwölf Monate, beschränkt. Die Haftung ist ausgeschlossen: a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde; b) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Lagerhalter wird ein Verschulden nachgewiesen;
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Des Lagerhalters. 2
a) Der Lagerhalter haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Lagerhalter obliegenden Behandlung oder Lagerung des Gutes eintritt.
b) Der Lagerhalter hat den Schaden unter Ausschluß der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Lagerhalters mit dem Betrag des Lagergeldes, höchstens jedoch mit dem Betrag des Lagergeldes für zwölf Monate, beschränkt. Die Haftung ist ausgeschlossen:.
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Lagerhalter wird ein Verschulden nachgewiesen;
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Des Lagerhalters. 2
a) Der Lagerhalter haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Lagerhalter obliegenden Behandlung oder Lagerung des Gutes eintritt.
b) Der Lagerhalter hat den Schaden unter Ausschluß der Haftung für etwaige Wertminderung W ertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Lagerhalters mit dem Betrag des Lagergeldes, höchstens jedoch mit dem Betrag des Lagergeldes für zwölf MonateM onate, beschränkt. Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von MarmorplattenM armorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen WerkenW erken, es sei denn, dem Lagerhalter wird ein Verschulden nachgewiesen;
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