Common use of Die Hauptversammlung Clause in Contracts

Die Hauptversammlung. 13 Zusammensetzung, Xxxx und Amtsdauer 1. Die Hauptversammlung, das oberste Organ des Vereins, besteht aus mindestens 15 und höchstens 21 Vertretern der Mitglieder, die nach einer von Aufsichtsrat und Vorstand aufgestellten Wahlordnung gewählt werden. Für jeden Mitgliedervertreter kann ein Stellvertreter gewählt werden. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 13a der Satzung kann auch eine größere Anzahl Mitgliedervertreter der Hauptversammlung angehören. 2. Wahlberechtigt ist jeder Mitgliedervertreter. 3. Wählbar ist jede geschäftsfähige natürliche Person, die am Ende des Kalenderjahres, das der Bekanntmachung der Xxxx im Bundesanzeiger vorausgeht, mindestens 25 Jahre alt ist, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und dem Verein als Mitglied mindestens seit zwei Jahren angehört. 4. Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes und alle Personen, die in den Diensten des Vereins oder eines anderen Versicherungsunternehmens stehen, sind nicht wählbar. 5. Die Mitgliedervertreter und Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf die Xxxx folgt, und endet mit Beendigung der sechsten, der Xxxx folgenden ordentlichen Hauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. 6. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt vorzeitig, außer im Todesfall a) durch freiwilligen Rücktritt, b) durch Eintreten eines die Wählbarkeit ausschließenden Umstandes, c) bei Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedervertreters, d) durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss der Hauptversammlung. 7. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter während seiner Amtsdauer aus, so rückt sein Stellvertreter nach. Sind Stellvertreter nicht vorhanden, so kann die nächste Hauptversammlung für die verbleibende Amtszeit eine Ersatzperson wählen. Sinkt die Zahl der Mitgliedervertreter unter die vorgesehene Mindestzahl, so sind von der nächsten Hauptversammlung so viele Ersatzpersonen zu wählen, dass die Mindestzahl wieder erreicht wird. 1. Im Falle der Verschmelzung eines anderen Versicherungsvereins auf den Verein, bei dem zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister keine Versicherungsverhältnisse, sondern nur noch die daraus resultierenden Mitgliedschaften vorhanden sind, treten zu den gemäß § 13 gewählten Mitgliedervertretern weitere, die Mitglieder des übertragenden Vereins vertretende Mitgliedervertreter („weitere Mitgliedervertreter“) nach Maßgabe der Regelungen gemäß Absatz 2 hinzu oder werden gemäß den Absätzen 3 und 4 hinzu gewählt. Die weiteren Mitgliedervertreter sollen auch die Interessen der Mitglieder des übertragenden Vereins repräsentieren. Die Mitgliedervertreter des Vereins und die weiteren Mitgliedervertreter können personenidentisch sein. 2. Für den Zeitraum zwischen Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode gemäß § 13 Abs. 5 treten die amtierenden Mitgliedervertreter des übertragenden Vereins der Hauptversammlung hinzu. Die Hauptversammlung des Vereins wird um die Mitgliedervertreter des übertragenden Vereins entsprechend erweitert. 3. Für die nach Ablauf der laufenden Wahlperiode gemäß § 13 Abs. 5 folgende Wahlperiode erfolgt eine getrennte Xxxx der Mitgliedervertreter für die Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 a) und der weiteren Mitgliedervertreter für die Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b). Der Anteil der nach Satz 1 zu wählenden weiteren Mitgliedervertreter an der Zahl der Mitgliedervertreter gemäß § 13 Abs. 1 bemisst sich gemäß demselben prozentualen Verhältnis, das sich aus der Gegenüberstellung der Anzahl der Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b) zu den Vereinsmitgliedern nach § 3 Abs. 1 a) am 31.12. des der jeweiligen Mitgliedervertreterwahl vorangehenden Jahres ergibt. Bei der Berechnung der jeweiligen Anzahl der weiteren Mitgliedervertreter finden die Grundsätze der kaufmännischen Rundung Anwendung. Zur Wahrung der Rechte der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b) sind Entscheidungen der Hauptversammlung, für die das Gesetz oder die Satzung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorsieht, nur dann wirksam, wenn mehr als ein Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden weiteren Mitgliedervertreter dem jeweiligen Beschluss zugestimmt hat. 4. Zum weiteren Mitgliedervertreter gemäß § 13a Abs. 3 kann nur gewählt werden, wer im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bereits Mitglied des übertragenden Versicherungsvereins war. Soweit in § 13a Abs. 3 und 4 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die weiteren Mitgliedervertreter im Übrigen die Bestimmungen des § 13 entsprechend. 1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten acht Monaten des Kalenderjahres statt. 2. Den Tagungsort und den Zeitpunkt bestimmt der Einberufer der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung findet am Sitz des Vereins statt. 3. Die Hauptversammlung wird mindestens 30 Tage vorher vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit Tagesordnung und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften einberufen. 4. Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Außerdem ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt oder wenn mindestens fünf Mitgliedervertreter unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Bestimmungen für die ordentliche Hauptversammlung gelten für die Einberufung und Abhaltung der außerordentlichen Hauptversammlung entsprechend. 1. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seinem Stellvertreter. 2. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung der Hauptversammlung können von fünf Mitgliedervertretern gestellt werden. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. 4. Jeder Mitgliedervertreter hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben. 5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

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Samples: Satzung

Die Hauptversammlung. 13 Zusammensetzung11.1 Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt. 11.2 Die Einberufung der Hauptversammlung muss, Xxxx und Amtsdauer 1sofern das Gesetz keine abweichende Frist vorsieht, mindestens dreißig (30) Tage vor dem Tag der Hauptversammlung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen. Die Hauptversammlung, das oberste Organ Mindestfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist des Vereins, besteht aus mindestens 15 § 11.3. Für die Fristberechnung gelten die gesetzlichen Vorschriften. 11.3 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und höchstens 21 Vertretern der Mitgliederzur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die nach einer sich zuvor bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung sind nicht mitzurechnen. 11.4 Der Vorstand ist ermächtigt, die auszugsweise oder vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Er macht dies mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt. 11.5 Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Macht der Vorstand von Aufsichtsrat und Vorstand aufgestellten Wahlordnung gewählt werdendieser Ermächtigung Gebrauch, macht er die näheren Einzelheiten des Verfahrens mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt. Für jeden Mitgliedervertreter kann Aktionäre, die gemäß Satz 1 an der Hauptversammlung teilnehmen, sind nicht berechtigt, gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch einzulegen und/oder diese anzufechten. 11.6 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein Stellvertreter gewählt werdenanderes von ihm zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Im Falle der Verhinderung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 13a der Satzung kann auch eine größere Anzahl Mitgliedervertreter zum Versammlungsvorsitzenden bestimmten Aufsichtsratsmitglieds wählen die in der Hauptversammlung angehören. 2anwesenden Aufsichtsratsmitglieder den Versammlungsvorsitzenden. Wahlberechtigt ist jeder Mitgliedervertreter. 3. Wählbar ist jede geschäftsfähige natürliche PersonWenn eine Xxxx nach dem vorstehenden Verfahren nicht zustande kommt, die am Ende des Kalenderjahres, das wird der Bekanntmachung der Xxxx im Bundesanzeiger vorausgeht, mindestens 25 Jahre alt ist, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und dem Verein als Mitglied mindestens seit zwei Jahren angehört. 4. Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes und alle Personen, die in den Diensten des Vereins oder eines anderen Versicherungsunternehmens stehen, sind nicht wählbar. 5. Die Mitgliedervertreter und Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren Versammlungsvorsitzende von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der ersten ordentlichen HauptversammlungGewählt werden kann in den Fällen von Satz 2 und Satz 3 auch eine Person, die auf die Xxxx folgt, und endet mit Beendigung der sechsten, der Xxxx folgenden ordentlichen Hauptversammlung. Wiederwahl ist zulässignicht Mitglied des Aufsichtsrats ist. 611.7 Der Versammlungsvorsitzende leitet die Versammlung. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt vorzeitigEr bestimmt die Reihenfolge, außer im Todesfall a) durch freiwilligen Rücktritt, b) durch Eintreten eines in der die Wählbarkeit ausschließenden Umstandes, c) bei Einleitung des Insolvenzverfahrens über Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Der Versammlungsvorsitzende kann die Reihenfolge der Redebeiträge bestimmen und ist ermächtigt, das Vermögen des Mitgliedervertreters, d) durch Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss der Hauptversammlungzeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag festzusetzen. 7. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter während seiner Amtsdauer aus, so rückt sein Stellvertreter nach. Sind Stellvertreter nicht vorhanden, so kann die nächste 12.1 Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung für die verbleibende Amtszeit eine Ersatzperson wählen. Sinkt die Zahl der Mitgliedervertreter unter die vorgesehene Mindestzahl, so sind von der nächsten Hauptversammlung so viele Ersatzpersonen zu wählen, dass die Mindestzahl wieder erreicht wirdStimme. 1. Im Falle der Verschmelzung eines anderen Versicherungsvereins auf den Verein, bei dem zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister keine Versicherungsverhältnisse, sondern nur noch die daraus resultierenden Mitgliedschaften vorhanden sind, treten zu den gemäß § 13 gewählten Mitgliedervertretern weitere, die Mitglieder des übertragenden Vereins vertretende Mitgliedervertreter („weitere Mitgliedervertreter“) 12.2 Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der Regelungen gemäß Absatz 2 hinzu oder werden gemäß den Absätzen 3 und 4 hinzu gewählt. Die weiteren Mitgliedervertreter sollen auch die Interessen der Mitglieder des übertragenden Vereins repräsentieren. Die Mitgliedervertreter des Vereins und die weiteren Mitgliedervertreter können personenidentisch sein. 2. Für den Zeitraum zwischen Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode gemäß § 13 Abs. 5 treten die amtierenden Mitgliedervertreter des übertragenden Vereins der Hauptversammlung hinzu. Die Hauptversammlung des Vereins wird um die Mitgliedervertreter des übertragenden Vereins entsprechend erweitert. 3. Für die nach Ablauf der laufenden Wahlperiode gemäß § 13 Abs. 5 folgende Wahlperiode erfolgt eine getrennte Xxxx der Mitgliedervertreter für die Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 a) und der weiteren Mitgliedervertreter für die Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b). Der Anteil der nach Satz 1 zu wählenden weiteren Mitgliedervertreter an der Zahl der Mitgliedervertreter gemäß § 13 Abs. 1 bemisst sich gemäß demselben prozentualen Verhältnis, das sich aus der Gegenüberstellung der Anzahl der Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b) zu den Vereinsmitgliedern nach § 3 Abs. 1 a) am 31.12. des der jeweiligen Mitgliedervertreterwahl vorangehenden Jahres ergibt. Bei der Berechnung der jeweiligen Anzahl der weiteren Mitgliedervertreter finden die Grundsätze der kaufmännischen Rundung Anwendung. Zur Wahrung der Rechte der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b) sind Entscheidungen der Hauptversammlung, für die das Gesetz oder die Satzung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorsieht, nur dann wirksam, wenn mehr als ein Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden weiteren Mitgliedervertreter dem jeweiligen Beschluss zugestimmt hat. 4. Zum weiteren Mitgliedervertreter gemäß § 13a Abs. 3 kann nur gewählt werden, wer im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bereits Mitglied des übertragenden Versicherungsvereins war. Soweit in § 13a Abs. 3 und 4 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die weiteren Mitgliedervertreter im Übrigen die Bestimmungen des § 13 entsprechend. 1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten acht Monaten des Kalenderjahres statt. 2. Den Tagungsort und den Zeitpunkt bestimmt der Einberufer der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung findet am Sitz des Vereins statt. 3. Die Hauptversammlung wird mindestens 30 Tage vorher vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit Tagesordnung und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften einberufen. 4. Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Außerdem ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt oder wenn mindestens fünf Mitgliedervertreter unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Bestimmungen für die ordentliche Hauptversammlung gelten für die Einberufung und Abhaltung der außerordentlichen Hauptversammlung entsprechend. 1. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seinem Stellvertreter. 2. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung der Hauptversammlung können von fünf Mitgliedervertretern gestellt durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 312.3 Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Jede ordnungsgemäß einberufene Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, macht er die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Briefwahl mit der Einberufung der Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähigbekannt. 4. Jeder Mitgliedervertreter hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben. 5. 12.4 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit nicht zwingend vorschreibt. Sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, es sei denn das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

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Samples: Satzung

Die Hauptversammlung. 13 Zusammensetzung, Xxxx und Amtsdauer 1. Die Hauptversammlung, das Hauptversammlung ist die oberste Organ Vertretung des Vereins, . Sie besteht aus mindestens 15 40 und höchstens 21 Vertretern der Mitglieder48 Mitgliedervertretern, die nach einer von Aufsichtsrat und Vorstand aufgestellten Wahlordnung gewählt werdensich auf die einzelnen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitglieder- verhältnissen entsprechend verteilen sollen. Für jeden Jeder Mitgliedervertreter kann ein Stellvertreter gewählt werden. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 13a der Satzung kann auch hat eine größere Anzahl Mitgliedervertreter der Hauptversammlung angehörenStimme. 2. Wahlberechtigt ist jeder Mitgliedervertreter. 3. Wählbar ist jede geschäftsfähige natürliche PersonMitgliedervertreter kann nur ein volljähriges, die am Ende des Kalenderjahres, das der Bekanntmachung der Xxxx im Bundesanzeiger vorausgeht, mindestens 25 Jahre alt ist, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet befindliches Mitglied des Vereins werden. 3. Die Mitgliedervertreter werden von der Hauptversammlung auf höchstens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich scheidet ein Viertel der Mitgliedervertreter mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung aus dem Amt aus. Für innerhalb der Amtszeit ausscheidende Mitgliedervertreter erfolgt in der nächsten Hauptversammlung eine Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Für jede Xxxx unterbreitet ein aus Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates und dem Verein als Mitglied mindestens seit zwei Jahren angehörtder Mitgliedervertreterversammlung bestehender Wahlausschuss einen Vorschlag. 4. Mitglieder Das Amt eines Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt und erlischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit – durch Wegfall der Mitgliedschaft, – durch Eröffnung des AufsichtsratesKonkursverfahrens über sein Vermögen, des Vorstandes und alle Personen– durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die in den Diensten des Vereins oder eines anderen Versicherungsunternehmens stehen, sind nicht wählbar. 5. Die Mitgliedervertreter und Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren von – durch Abwahl seitens der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf die Xxxx folgt, und endet mit Beendigung der sechsten, der Xxxx folgenden ordentlichen Hauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. 6. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt vorzeitig, außer im Todesfall a) durch freiwilligen Rücktritt, b) durch Eintreten eines die Wählbarkeit ausschließenden Umstandes, c) bei Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedervertreters, d) durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss der Hauptversammlung. 7. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter während seiner Amtsdauer aus, so rückt sein Stellvertreter nach. Sind Stellvertreter nicht vorhanden, so kann die nächste Hauptversammlung für die verbleibende Amtszeit eine Ersatzperson wählen. Sinkt die Zahl der Mitgliedervertreter unter die vorgesehene Mindestzahl, so sind von der nächsten Hauptversammlung so viele Ersatzpersonen zu wählen, dass die Mindestzahl wieder erreicht wird.§ 12 1. Im Falle Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verschmelzung eines anderen Versicherungsvereins auf den Verein, bei dem zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister keine Versicherungsverhältnisse, sondern nur noch die daraus resultierenden Mitgliedschaften vorhanden sind, treten zu den gemäß § 13 gewählten Mitgliedervertretern weitere, die Mitglieder des übertragenden Vereins vertretende Mitgliedervertreter („weitere Mitgliedervertreter“) nach Maßgabe der Regelungen gemäß Absatz 2 hinzu oder werden gemäß den Absätzen 3 und 4 hinzu gewählt. Die weiteren Mitgliedervertreter sollen auch die Interessen der Mitglieder des übertragenden Vereins repräsentieren. Die Mitgliedervertreter des Vereins und die weiteren Mitgliedervertreter können personenidentisch seinanwesend ist. 2. Für den Zeitraum zwischen Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode gemäß § 13 Abs. 5 treten die amtierenden Mitgliedervertreter des übertragenden Vereins der Hauptversammlung hinzu. Die Hauptversammlung des Vereins wird um die Mitgliedervertreter des übertragenden Vereins entsprechend erweitert. 3. Für die nach Ablauf der laufenden Wahlperiode gemäß § 13 Abs. 5 folgende Wahlperiode erfolgt eine getrennte Xxxx der Mitgliedervertreter für die Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 a) und der weiteren Mitgliedervertreter für die Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b). Der Anteil der nach Satz 1 zu wählenden weiteren Mitgliedervertreter an der Zahl der Mitgliedervertreter gemäß § 13 Abs. 1 bemisst sich gemäß demselben prozentualen VerhältnisBeschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, das soweit sich aus der Gegenüberstellung der Anzahl der Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b) zu den Vereinsmitgliedern nach § 3 Abs. 1 a) am 31.12. des der jeweiligen Mitgliedervertreterwahl vorangehenden Jahres dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit ist der Berechnung der jeweiligen Anzahl der weiteren Mitgliedervertreter finden die Grundsätze der kaufmännischen Rundung AnwendungAntrag abgelehnt. Zur Wahrung Änderung der Rechte der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b) sind Entscheidungen der Hauptversammlung, für die das Gesetz Satzung sowie zur Verschmelzung oder die Satzung Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln Viertel der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden Mitgliedervertreter einem anderen Abstimmungsverfahren zustimmen. Erhält bei einer Xxxx niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gül- tigen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die meisten Stimmen vorsiehterhalten haben, nur dann wirksamin die engere Xxxx. Bei der engeren Xxxx ent- scheidet einfache Stimmenmehrheit, wenn mehr als ein Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden weiteren Mitgliedervertreter dem jeweiligen Beschluss zugestimmt hat. 4Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zum weiteren Mitgliedervertreter gemäß § 13a Abs. 3 kann nur gewählt werden, wer im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bereits Mitglied des übertragenden Versicherungsvereins war. Soweit in § 13a Abs. 3 und 4 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die weiteren Mitgliedervertreter im Übrigen die Bestimmungen des § 13 entsprechend.13 1. Die ordentliche Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten acht Monaten bestimmt nach Anhören des Kalenderjahres stattAufsichtsrates der Vorstand. 2. Den Tagungsort und Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch den Zeitpunkt bestimmt der Einberufer der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung findet am Sitz Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins stattes erfordert. 3. Die Hauptversammlung wird mindestens 30 Tage vorher vom durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch eingeschriebenen Brief mit Tagesordnung Bekanntmachung in dem in § 2 genannten Blatt und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger unter Berücksichtigung schriftliche Benachrichtigung der gesetzlichen Vorschriften Mitgliedervertreter einberufen. § 14 Die Hauptversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und bei seiner Verhinderung oder persönlichen Beteiligung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind der Vorsitzende und die stellver- tretenden Vorsitzenden verhindert oder persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsratsmitgliedern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung. § 15 Die Hauptversammlung beschließt in den in Gesetz und Satzung bestimmten Fällen insbesondere über a) die Xxxx der Mitgliedervertreter, b) die Xxxx der Aufsichtsratsmitglieder, c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, d) die Änderungen der Satzung, e) die Auflösung des Vereins. Anträge der Mitgliedervertreter für die Hauptversammlung müssen späte- stens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einge- reicht sein. § 19 1. Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll 20% der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen. 2. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25% des Jahresüberschus- ses zuzuführen. 3. Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzu- führen. 4. Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einzuberufen, wenn es Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet werden. Über Zuführungen beschließt die Belange des Vereins erfordernHauptversammlung. Außerdem ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt oder wenn mindestens fünf Mitgliedervertreter unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Bestimmungen für die ordentliche Hauptversammlung gelten für die Einberufung und Abhaltung der außerordentlichen Hauptversammlung entsprechend.§ 20 1. Die Leitung Mittel zur Deckung der Hauptversammlung obliegt Ausgaben bestehen in a) den Beiträgen, b) dem Vorsitzenden Ertrag von Kapitalanlagen, c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des Aufsichtsrates oder seinem Stellvertretergesetzlich vorgeschriebenen Garantiefonds nicht unterschreiten, d) den freien Rücklagen. 2. Anträge Reichen in einem Jahr die Mittel von a) – d) nicht aus, so wird der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt, zu deren Entrichtung sämtliche Mitglieder im Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge bis zum fünffachen ihres Jahresbeitrages verpflichtet sind. § 21 Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit, als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse erfolgen sollen. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist. § 22 1. Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Über- schuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließ- lich zur Erweiterung der Tagesordnung der Hauptversammlung Gewährung von Beitragsrückerstattungen bestimmt. 2. Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von fünf Mitgliedervertretern gestellt der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf den Betrag beschränkt werden, um den die Beitragsrückerstattung die Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäfts- jahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von jeglicher Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung können abweichend von Satz 3 auch im Laufe des Geschäftsjahres beige- tretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung berücksichtigt werden. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. 4. Jeder Mitgliedervertreter hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben. 5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Die Hauptversammlung. 13 Zusammensetzung, Xxxx und Amtsdauer16 Einberufung der Hauptversammlung 1. Die HauptversammlungHauptversammlung wird mindestens dreißig Tage vor dem Tag, das oberste Organ des Vereinsbis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Teilnahme an der Versammlung anzumelden haben, besteht aus mindestens 15 und höchstens 21 Vertretern der Mitglieder, die nach einer von Aufsichtsrat und Vorstand aufgestellten Wahlordnung gewählt werden. Für jeden Mitgliedervertreter kann ein Stellvertreter gewählt werden. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 13a der Satzung kann auch eine größere Anzahl Mitgliedervertreter der Hauptversammlung angehöreneinberufen. 2. Wahlberechtigt ist jeder Mitgliedervertreter. 3. Wählbar ist jede geschäftsfähige natürliche Person, die am Ende des Kalenderjahres, das der Bekanntmachung der Xxxx im Bundesanzeiger vorausgeht, mindestens 25 Jahre alt ist, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und dem Verein als Mitglied mindestens seit zwei Jahren angehört. 4. Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes und alle Personen, die in den Diensten des Vereins oder eines anderen Versicherungsunternehmens stehen, sind nicht wählbar. 5. Die Mitgliedervertreter und Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf die Xxxx folgt, und endet mit Beendigung der sechsten, der Xxxx folgenden ordentlichen Hauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. 6. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt vorzeitig, außer im Todesfall a) durch freiwilligen Rücktritt, b) durch Eintreten eines die Wählbarkeit ausschließenden Umstandes, c) bei Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedervertreters, d) durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss der Hauptversammlung. 7. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter während seiner Amtsdauer aus, so rückt sein Stellvertreter nach. Sind Stellvertreter nicht vorhanden, so kann die nächste Hauptversammlung für die verbleibende Amtszeit eine Ersatzperson wählen. Sinkt die Zahl der Mitgliedervertreter unter die vorgesehene Mindestzahl, so sind von der nächsten Hauptversammlung so viele Ersatzpersonen zu wählen, dass die Mindestzahl wieder erreicht wird. 1. Im Falle der Verschmelzung eines anderen Versicherungsvereins auf den Verein, bei dem zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister keine Versicherungsverhältnisse, sondern nur noch die daraus resultierenden Mitgliedschaften vorhanden sind, treten zu den gemäß § 13 gewählten Mitgliedervertretern weitere, die Mitglieder des übertragenden Vereins vertretende Mitgliedervertreter („weitere Mitgliedervertreter“) nach Maßgabe der Regelungen gemäß Absatz 2 hinzu oder werden gemäß den Absätzen 3 und 4 hinzu gewählt. Die weiteren Mitgliedervertreter sollen auch die Interessen der Mitglieder des übertragenden Vereins repräsentieren. Die Mitgliedervertreter des Vereins und die weiteren Mitgliedervertreter können personenidentisch sein. 2. Für den Zeitraum zwischen Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode gemäß § 13 Abs. 5 treten die amtierenden Mitgliedervertreter des übertragenden Vereins der Hauptversammlung hinzu. Die Hauptversammlung des Vereins wird um die Mitgliedervertreter des übertragenden Vereins entsprechend erweitert. 3. Für die nach Ablauf der laufenden Wahlperiode gemäß § 13 Abs. 5 folgende Wahlperiode erfolgt eine getrennte Xxxx der Mitgliedervertreter für die Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 a) und der weiteren Mitgliedervertreter für die Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b). Der Anteil der nach Satz 1 zu wählenden weiteren Mitgliedervertreter an der Zahl der Mitgliedervertreter gemäß § 13 Abs. 1 bemisst sich gemäß demselben prozentualen Verhältnis, das sich aus der Gegenüberstellung der Anzahl der Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b) zu den Vereinsmitgliedern nach § 3 Abs. 1 a) am 31.12. des der jeweiligen Mitgliedervertreterwahl vorangehenden Jahres ergibt. Bei der Berechnung der jeweiligen Anzahl der weiteren Mitgliedervertreter finden die Grundsätze der kaufmännischen Rundung Anwendung. Zur Wahrung der Rechte der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b) sind Entscheidungen der Hauptversammlung, für die das Gesetz oder die Satzung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorsieht, nur dann wirksam, wenn mehr als ein Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden weiteren Mitgliedervertreter dem jeweiligen Beschluss zugestimmt hat. 4. Zum weiteren Mitgliedervertreter gemäß § 13a Abs. 3 kann nur gewählt werden, wer im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bereits Mitglied des übertragenden Versicherungsvereins war. Soweit in § 13a Abs. 3 und 4 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die weiteren Mitgliedervertreter im Übrigen die Bestimmungen des § 13 entsprechend. 1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ers- ten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie be- schließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Bestellung des Abschlussprüfers, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Bestel- lung der Mitglieder des Aufsichtsrats und in den ersten acht Monaten im Gesetz vorge- sehenen Fällen über die Feststellung des Kalenderjahres stattJahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses. 2. Den Tagungsort und den Zeitpunkt bestimmt der Einberufer der Hauptversammlung3. Die Hauptversammlung findet am Sitz des Vereins der Gesellschaft oder in einer anderen Stadt der Bundesrepublik Deutschland mit min- destens 100.000 Einwohnern statt. 3. Die Hauptversammlung wird mindestens 30 Tage vorher vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit Tagesordnung und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften einberufen. 4. Außerordentliche Hauptversammlungen sind Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand ein- berufen. Eine Hauptversammlung kann darüber hinaus jederzeit vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einzuberufeneinberufen und die Einberu- fung der Hauptversammlung und Aufstellung ihrer Tagesordnung von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, wenn es die Belange des Vereins erfordernsofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 Prozent beträgt. Außerdem ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt oder wenn mindestens fünf Mitgliedervertreter unter Angabe des Zweckes und § 17 Teilnahme an der Gründe die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Bestimmungen für die ordentliche Hauptversammlung gelten für die Einberufung und Abhaltung der außerordentlichen Hauptversammlung entsprechend.Hauptversammlung 1. Die Leitung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung obliegt dem Vorsitzenden und zur Ausübung des Aufsichtsrates oder seinem StellvertreterStimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die a) rechtzeitig angemeldet und b) für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. 2. Anträge zur Erweiterung Der Aktionär kann Stimmrechtsvollmacht erteilen. Die Ertei- lung der Tagesordnung Vollmacht, ihr Widerruf und der Hauptversammlung können von fünf Mitgliedervertretern gestellt werdenNachweis der Bevoll- mächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung der Textform bestimmt werden kann. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben dürfen. § 18 Leiter der Hauptversammlung 1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Aufsichts- ratsvorsitzende. Im Fall seiner Verhinderung führt ein von den Auf- sichtsratsmitgliedern, die Zahl von der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähigHauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner gewählt sind, aus ihren Reihen bestimmtes Mit- glied des Aufsichtsrats den Vorsitz der Hauptversammlung. Über- nimmt kein von der Hauptversammlung als Vertreter der Anteils- eigner gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt. 42. Jeder Mitgliedervertreter hat Der Versammlungsleiter kann eine Stimme von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungs- gegenstände bestimmen. Er regelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere die Reihenfolge der Redner sowie Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung. Er kann sein das Frage- und Rederecht der Aktionäre zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu einzel- nen Tagesordnungspunkten sowie für einzelne Frage- und Rede- beiträge zeitlich angemessen beschränken. Der Versammlungs- leiter ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- oder Ton- übertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu be- stimmenden Weise zuzulassen. § 19 Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausübenund Beschlussfassung 1. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 52. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit bedürfen der Mehr- heit der abgegebenen Stimmen gefasstStimmen, sofern nicht die SE-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001) oder das für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE maßgebliche Recht eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt.

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Samples: Satzung

Die Hauptversammlung. 13 Zusammensetzung, Xxxx und Amtsdauer 1. Die Hauptversammlung, das Hauptversammlung ist die oberste Organ Vertretung des Vereins, . Sie besteht aus mindestens 15 40 und höchstens 21 Vertretern der Mitglieder48 Mitgliedervertretenden, die nach einer von Aufsichtsrat sich auf die einzelnen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitglieder- verhältnissen entsprechend verteilen sollen. Jede und Vorstand aufgestellten Wahlordnung gewählt werden. Für jeden Mitgliedervertreter kann ein Stellvertreter gewählt werden. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 13a der Satzung kann auch jeder Mitgliedervertretende hat eine größere Anzahl Mitgliedervertreter der Hauptversammlung angehörenStimme. 2. Wahlberechtigt ist jeder Mitgliedervertreter. 3. Wählbar ist jede geschäftsfähige natürliche PersonMitgliedervertretend kann nur ein volljähriges, die am Ende des Kalenderjahres, das der Bekanntmachung der Xxxx im Bundesanzeiger vorausgeht, mindestens 25 Jahre alt ist, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet befindliches Mitglied des Vereins werden. 3. Die Mitgliedervertretenden werden von der Hauptversammlung auf höch- stens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich scheidet ein Viertel der Mitgliedervertretenden mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung aus dem Amt aus. Für innerhalb der Amtszeit ausschei- dende Mitgliedervertretende erfolgt in der nächsten Hauptversammlung eine Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Für jede Xxxx unterbreitet ein aus Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates und dem Verein als Mitglied mindestens seit zwei Jahren angehörtder Mitgliedervertreten- denversammlung bestehender Wahlausschuss einen Vorschlag. 4. Mitglieder Das Amt einer oder eines Mitgliedervertretenden ist ein Ehrenamt und erlischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit – durch Wegfall der Mitgliedschaft – durch Eröffnung des AufsichtsratesKonkursverfahrens über ihr oder sein Vermögen – durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte – durch Abwahl seitens der Hauptversammlung. § 12 1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedervertretenden anwesend ist. 2. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Verschmelzung oder Auflösung des Vorstandes und alle Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden Mitgliedervertretenden einem anderen Abstimmungsverfahren zustimmen. Erhält bei einer Xxxx niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gül- tigen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Xxxx. Bei der engeren Xxxx ent- scheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 13 1. Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung bestimmt nach Anhören des Aufsichtsrates der Vorstand. 2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch den Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch Bekanntmachung in dem in § 2 genannten Blatt und durch schriftliche Benachrichtigung der Mitgliedervertretenden einberufen. § 14 Die Hauptversammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und bei ihrer oder seiner Verhinderung oder persönlichen Beteiligung durch eine oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert oder persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsrats- mitgliedern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung. § 15 Die Hauptversammlung beschließt in den Diensten des Vereins oder eines anderen Versicherungsunternehmens stehen, sind nicht wählbar. 5. Die Mitgliedervertreter in Gesetz und Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf die Xxxx folgt, und endet mit Beendigung der sechsten, der Xxxx folgenden ordentlichen Hauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. 6. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt vorzeitig, außer im TodesfallSatzung bestimmten Fällen insbesondere über: a) durch freiwilligen Rücktrittdie Xxxx der Mitgliedervertretenden, b) durch Eintreten eines die Wählbarkeit ausschließenden UmstandesXxxx der Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nicht gemäß § 7 Nr. 1 von der Belegschaft zu wählen sind, c) bei Einleitung die Entlastung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Vorstandes und des MitgliedervertretersAufsichtsrates, d) durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss die Änderungen der Hauptversammlung.Satzung, 7e) die Auflösung des Vereins. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter während seiner Amtsdauer aus, so rückt sein Stellvertreter nach. Sind Stellvertreter nicht vorhanden, so kann die nächste Hauptversammlung Anträge der Mitgliedervertretenden für die verbleibende Amtszeit eine Ersatzperson wählenHauptversammlung müssen späte- stens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Sinkt die Zahl der Mitgliedervertreter unter die vorgesehene Mindestzahl§ 16 Rechte, so sind von der nächsten Hauptversammlung so viele Ersatzpersonen zu wählen, dass die Mindestzahl wieder erreicht wird. 1. Im Falle der Verschmelzung eines anderen Versicherungsvereins auf den Verein, bei dem zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister keine Versicherungsverhältnisse, sondern nur noch die daraus resultierenden Mitgliedschaften vorhanden sind, treten zu den gemäß § 13 gewählten Mitgliedervertretern weitere, die Mitglieder des übertragenden Vereins vertretende Mitgliedervertreter („weitere Mitgliedervertreter“) nach Maßgabe der Regelungen gemäß Absatz 2 hinzu oder werden gemäß den Absätzen 3 und 4 hinzu gewählt. Die weiteren Mitgliedervertreter sollen auch die Interessen der Mitglieder des übertragenden Vereins repräsentieren. Die Mitgliedervertreter des Vereins und die weiteren Mitgliedervertreter können personenidentisch sein. 2. Für den Zeitraum zwischen Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode gemäß § 13 Abs. 5 treten die amtierenden Mitgliedervertreter des übertragenden Vereins der Hauptversammlung hinzu. Die Hauptversammlung des Vereins wird um die Mitgliedervertreter des übertragenden Vereins entsprechend erweitert. 3. Für die nach Ablauf der laufenden Wahlperiode gemäß § 13 Abs. 5 folgende Wahlperiode erfolgt eine getrennte Xxxx der Mitgliedervertreter für die Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 a) und der weiteren Mitgliedervertreter für die Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b). Der Anteil der nach Satz 1 zu wählenden weiteren Mitgliedervertreter an der Zahl der Mitgliedervertreter gemäß § 13 Abs. 1 bemisst sich gemäß demselben prozentualen Verhältnis, das sich aus der Gegenüberstellung der Anzahl der Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b) zu den Vereinsmitgliedern nach § 3 Abs. 1 a) am 31.12. des der jeweiligen Mitgliedervertreterwahl vorangehenden Jahres ergibt. Bei der Berechnung der jeweiligen Anzahl der weiteren Mitgliedervertreter finden die Grundsätze der kaufmännischen Rundung Anwendung. Zur Wahrung der Rechte der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b) sind Entscheidungen der Hauptversammlung, für die das Gesetz oder einer Minderheit von Mitgliedern der obersten Vertretung einräumt, stehen einem Fünftel der Mitgliedervertretenden zu. § 17 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Satzung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorsieht, nur dann wirksam, wenn mehr als ein Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden weiteren Mitgliedervertreter dem jeweiligen Beschluss zugestimmt hat. 4. Zum weiteren Mitgliedervertreter gemäß § 13a Abs. 3 kann nur gewählt werden, wer im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bereits Mitglied des übertragenden Versicherungsvereins war. Soweit in § 13a Abs. 3 und 4 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die weiteren Mitgliedervertreter im Übrigen die Bestimmungen des § 13 entsprechend. 1. Die ordentliche Hauptversammlung findet zu stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung als Zuhörende beizuwohnen. § 18 Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Kalenderjahres stattGeschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. 1. Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen. 2. Den Tagungsort und den Zeitpunkt bestimmt der Einberufer der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung findet am Sitz Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25 % des Vereins stattJahresüberschus- ses zuzuführen. 3. Die Hauptversammlung wird Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 30 Tage vorher vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit Tagesordnung und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften einberufen20 % des Jahresüberschusses zuzu- führen. 4. Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einzuberufen, wenn es Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet werden. Über Zuführungen beschließt die Belange des Vereins erfordern. Außerdem ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt oder wenn mindestens fünf Mitgliedervertreter unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Bestimmungen für die ordentliche Hauptversammlung gelten für die Einberufung und Abhaltung der außerordentlichen Hauptversammlung entsprechendHauptversammlung. 1. Die Leitung Mittel zur Deckung der Hauptversammlung obliegt Ausgaben bestehen in: a) den Beiträgen, b) dem Vorsitzenden Ertrag von Kapitalanlagen, c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des Aufsichtsrates oder seinem Stellvertretergesetzlich vorgeschriebenen Garantiefonds nicht unterschreiten, d) den freien Rücklagen. 2. Anträge Reichen in einem Jahr die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel nicht aus, die Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung zu bedecken, so wird der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt. Nachschüsse werden auch zur Erweiterung Abwendung einer handelsrechtlichen Überschuldung erhoben. Zur Entrichtung der Tagesordnung Nachschüsse sind sämtli- che Mitglieder im Verhältnis und bis zur Höhe eines Jahresbeitrags ver- pflichtet, der auf das letzte Geschäftsjahr entfällt. Der Vorstand setzt mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Höhe des Nachschusses fest. Die Zahlung ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der in Schrift- oder Textform ausgesprochenen Zahlungsaufforderung fällig. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Nachschusszahlung gilt § 38 des Versicherungsvertrags- gesetzes. Hierauf ist das Mitglied in der Zahlungsaufforderung hinzuwei- sen. § 21 1. Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit, als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält- nisse erfolgen sollen. 2. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits auf- grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist. § 22 1. Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Über- schuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließ- lich zur Gewährung von Beitragsrückerstattungen bestimmt. 2. Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von fünf Mitgliedervertretern gestellt der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf den Betrag beschränkt werden, um den die Beitragsrückerstattung die Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäfts- jahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von jeglicher Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung können abweichend von Satz 3 auch im Laufe des Geschäftsjahres beige- tretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung berücksichtigt werden. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. 4. Jeder Mitgliedervertreter hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben. 5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen

Die Hauptversammlung. 13 Zusammensetzung, Xxxx und Amtsdauer 1. Die Hauptversammlung, das Hauptversammlung ist die oberste Organ Vertretung des Vereins, . Sie besteht aus mindestens 15 40 und höchstens 21 Vertretern der Mitglieder48 Mitgliedervertretenden, die nach einer von Aufsichtsrat sich auf die einzelnen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitgliederverhältnissen entsprechend verteilen sollen. Jede und Vorstand aufgestellten Wahlordnung gewählt werden. Für jeden Mitgliedervertreter kann ein Stellvertreter gewählt werden. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 13a der Satzung kann auch jeder Mitgliedervertretende hat eine größere Anzahl Mitgliedervertreter der Hauptversammlung angehörenStimme. 2. Wahlberechtigt ist jeder Mitgliedervertreter. 3. Wählbar ist jede geschäftsfähige natürliche PersonMitgliedervertretend kann nur ein volljähriges, die am Ende des Kalenderjahres, das der Bekanntmachung der Xxxx im Bundesanzeiger vorausgeht, mindestens 25 Jahre alt ist, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet befindliches Mitglied des Vereins werden. 3. Die Mitgliedervertretenden werden von der Hauptversammlung auf höchstens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich scheidet ein Viertel der Mitgliedervertretenden mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung aus dem Amt aus. Für innerhalb der Amtszeit ausscheidende Mitgliedervertretende erfolgt in der nächsten Hauptver- sammlung eine Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Für jede Xxxx unterbrei- tet ein aus Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates und dem Verein als Mitglied mindestens seit zwei Jahren angehörtder Mitglie- dervertretendenversammlung bestehender Wahlausschuss einen Vor- schlag. 4. Mitglieder Das Amt einer oder eines Mitgliedervertretenden ist ein Ehrenamt und er- lischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit – durch Wegfall der Mitgliedschaft – durch Eröffnung des AufsichtsratesKonkursverfahrens über ihr oder sein Vermögen – durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte – durch Abwahl seitens der Hauptversammlung. § 12 1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedervertretenden anwesend ist. 2. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmen- gleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Verschmelzung oder Auflösung des Vorstandes und alle Vereins ist eine Mehrheit von drei Vier- tel der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden Mit- gliedervertretenden einem anderen Abstimmungsverfahren zustimmen. Erhält bei einer Xxxx niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gülti- gen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Xxxx. Bei der engeren Xxxx entscheidet ein- fache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 13 1. Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung bestimmt nach Anhören des Aufsichtsrates der Vorstand. 2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch den Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch Bekanntmachung in dem in § 2 genannten Blatt und durch schriftliche Benachrichtigung der Mitgliedervertretenden einberufen. § 14 Die Hauptversammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und bei ihrer oder seiner Verhinderung oder persönlichen Beteiligung durch eine oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert oder persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsratsmitglie- dern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung. § 15 Die Hauptversammlung beschließt in den Diensten des Vereins oder eines anderen Versicherungsunternehmens stehen, sind nicht wählbar. 5. Die Mitgliedervertreter in Gesetz und Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf die Xxxx folgt, und endet mit Beendigung der sechsten, der Xxxx folgenden ordentlichen Hauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. 6. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt vorzeitig, außer im TodesfallSatzung bestimmten Fällen insbesondere über: a) durch freiwilligen Rücktrittdie Xxxx der Mitgliedervertretenden, b) durch Eintreten eines die Wählbarkeit ausschließenden UmstandesXxxx der Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nicht gemäß § 7 Nr. 1 von der Belegschaft zu wählen sind, c) bei Einleitung die Entlastung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Vorstandes und des MitgliedervertretersAufsichtsrates, d) durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss die Änderungen der Hauptversammlung.Satzung, 7e) die Auflösung des Vereins. Xxxxxxxx ein Mitgliedervertreter während seiner Amtsdauer aus, so rückt sein Stellvertreter nach. Sind Stellvertreter nicht vorhanden, so kann die nächste Hauptversammlung Anträge der Mitgliedervertretenden für die verbleibende Amtszeit eine Ersatzperson wählenHauptversammlung müssen spätes- tens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Sinkt die Zahl der Mitgliedervertreter unter die vorgesehene Mindestzahl§ 16 Rechte, so sind von der nächsten Hauptversammlung so viele Ersatzpersonen zu wählen, dass die Mindestzahl wieder erreicht wird. 1. Im Falle der Verschmelzung eines anderen Versicherungsvereins auf den Verein, bei dem zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister keine Versicherungsverhältnisse, sondern nur noch die daraus resultierenden Mitgliedschaften vorhanden sind, treten zu den gemäß § 13 gewählten Mitgliedervertretern weitere, die Mitglieder des übertragenden Vereins vertretende Mitgliedervertreter („weitere Mitgliedervertreter“) nach Maßgabe der Regelungen gemäß Absatz 2 hinzu oder werden gemäß den Absätzen 3 und 4 hinzu gewählt. Die weiteren Mitgliedervertreter sollen auch die Interessen der Mitglieder des übertragenden Vereins repräsentieren. Die Mitgliedervertreter des Vereins und die weiteren Mitgliedervertreter können personenidentisch sein. 2. Für den Zeitraum zwischen Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode gemäß § 13 Abs. 5 treten die amtierenden Mitgliedervertreter des übertragenden Vereins der Hauptversammlung hinzu. Die Hauptversammlung des Vereins wird um die Mitgliedervertreter des übertragenden Vereins entsprechend erweitert. 3. Für die nach Ablauf der laufenden Wahlperiode gemäß § 13 Abs. 5 folgende Wahlperiode erfolgt eine getrennte Xxxx der Mitgliedervertreter für die Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 a) und der weiteren Mitgliedervertreter für die Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b). Der Anteil der nach Satz 1 zu wählenden weiteren Mitgliedervertreter an der Zahl der Mitgliedervertreter gemäß § 13 Abs. 1 bemisst sich gemäß demselben prozentualen Verhältnis, das sich aus der Gegenüberstellung der Anzahl der Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b) zu den Vereinsmitgliedern nach § 3 Abs. 1 a) am 31.12. des der jeweiligen Mitgliedervertreterwahl vorangehenden Jahres ergibt. Bei der Berechnung der jeweiligen Anzahl der weiteren Mitgliedervertreter finden die Grundsätze der kaufmännischen Rundung Anwendung. Zur Wahrung der Rechte der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b) sind Entscheidungen der Hauptversammlung, für die das Gesetz oder einer Minderheit von Mitgliedern der obersten Vertretung einräumt, stehen einem Fünftel der Mitgliedervertretenden zu. § 17 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Satzung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorsieht, nur dann wirksam, wenn mehr als ein Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden weiteren Mitgliedervertreter dem jeweiligen Beschluss zugestimmt hat. 4. Zum weiteren Mitgliedervertreter gemäß § 13a Abs. 3 kann nur gewählt werden, wer im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bereits Mitglied des übertragenden Versicherungsvereins war. Soweit in § 13a Abs. 3 und 4 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die weiteren Mitgliedervertreter im Übrigen die Bestimmungen des § 13 entsprechend. 1. Die ordentliche Hauptversammlung findet zu stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung als Zuhörende beizuwohnen. § 18 Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Kalenderjahres stattGeschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. § 19 1. Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll 20 % der Beitrags- einnahme für eigene Rechnung betragen. 2. Den Tagungsort und den Zeitpunkt bestimmt der Einberufer der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung findet am Sitz Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25 % des Vereins stattJahresüberschus- ses zuzuführen. 3. Die Hauptversammlung wird Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 30 Tage vorher vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit Tagesordnung und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften einberufen20 % des Jahresüberschusses zuzuführen. 4. Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einzuberufen, wenn es Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet werden. Über Zuführungen beschließt die Belange des Vereins erfordernHauptversammlung. Außerdem ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt oder wenn mindestens fünf Mitgliedervertreter unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Bestimmungen für die ordentliche Hauptversammlung gelten für die Einberufung und Abhaltung der außerordentlichen Hauptversammlung entsprechend.§ 20 1. Die Leitung Mittel zur Deckung der Hauptversammlung obliegt Ausgaben bestehen in a) den Beiträgen, b) dem Vorsitzenden Ertrag von Kapitalanlagen, c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des Aufsichtsrates oder seinem Stellvertretergesetzlich vorgeschriebenen Garantiefonds nicht unterschreiten, d) den freien Rücklagen. 2. Anträge Reichen in einem Jahr die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel nicht aus, die Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanfoderung zu bedec- ken, so wird der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt. Nachschüsse werden auch zur Erweiterung Abwendung einer handelsrechtlichen Überschuldung erhoben. Zur Entrichtung der Tagesordnung Nachschüsse sind sämtliche Mitglieder im Verhältnis und bis zur Höhe eines Jahresbeitrags verpflichtet, der auf das letzte Geschäftsjahr entfällt. Der Vorstand setzt mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Höhe des Nachschusses fest. Die Zahlung ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der in Schrift- oder Textform ausgesprochenen Zahlungsaufforderung fällig. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Nach- schusszahlung gilt § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes. Hierauf ist das Mitglied in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. § 21 1. Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit, als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse erfolgen sollen. 2. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits auf- grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist. § 22 1. Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Über- schuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließ- lich zur Gewährung von Beitragsrückerstattungen bestimmt. 2. Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von fünf Mitgliedervertretern gestellt der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf den Betrag beschränkt werden, um den die Beitragsrückerstattung die Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäfts- jahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von jeglicher Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung können abweichend von Satz 3 auch im Laufe des Geschäftsjahres beige- tretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung berücksichtigt werden. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. 4. Jeder Mitgliedervertreter hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben. 5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

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Samples: Private Liability Insurance