Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane Musterklauseln

Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane. 3.1.7.1 Organe Die Organe der Die Sparkasse Bremen AG sind: - der Vorstand - der Aufsichtsrat - die Hauptversammlung 3.1.7.2 Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Der Vorstand der Die Sparkasse Bremen AG besteht satzungsgemäß aus mindestens zwei Mitgliedern. Daneben können stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstandes und bestimmt ihre Anzahl. Mitglieder des Vorstandes sind derzeit: • Dr. rer. nat. Xxx Xxxxxxxx (Vorsitzender des Vorstandes) BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- (Aufsichtsrat) DEUTSCHE FACTORING BANK Deutsche Factoring GmbH & Co. (Aufsichtsrat) Freie Internationale Sparkasse S.A. (Aufsichtsrat, Vorsitzender) GEWOBA Aktiengesellschaft Wohnen und Bauen (Aufsichtsrat) • Xxxxxxx Xxxx Öffentliche Versicherung Bremen (Aufsichtsrat, stv. Mitglied) • Xxxxxx Xxxxx Diakonische Behindertenhilfe gemeinnützige GmbH (Aufsichtsrat, Vorsitzender) Freie Internationale Sparkasse S.A. (Aufsichtsrat) Gesundheit Nord gGmbH Klinikverbund Bremen (Aufsichtsrat) neue Leben Holding AG (Aufsichtsrat) neue Leben Pensionskasse AG (Aufsichtsrat) neue Leben Pensionsverwaltung AG (Aufsichtsrat) neue Leben Unfallversicherung AG (Aufsichtsrat) Sparkassen Kreditpartner GmbH (Aufsichtsrat) • Dr. rer. pol. Xxxxx Xxxxxxxx BREBAU GmbH (Aufsichtsrat, stv. Vorsitzender) Öffentliche Versicherung Bremen (Aufsichtsrat) Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Geschäftsadresse jeweils Xx Xxxxx 0-0, 00000 Xxxxxx. Der Aufsichtsrat der Die Sparkasse Bremen AG setzt sich nach Maßgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes und damit gemäß § 8 Abs. (1) Satz 2 der Satzung der Die Sparkasse Bremen AG aus neun Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Mitgliedern der Aktionärin und drei Mitgliedern der Arbeitnehmer. Mitglieder des Aufsichtsrates sind derzeit: • Dipl.–Kfm. Xxxx Xxxxxxx (Vorsitzender) Geschäftsführender Gesellschafter der XXXXX XXXXXXX OILS GmbH • Dipl. – Kfm. Xxxxx Xxxxxxx (stv. Vorsitzender) Geschäftsführender Gesellschafter der NordCap GmbH & Co. KG • Xxxxxx Xxxxxxxxx Geschäftsführender Gesellschafter der Carbox GmbH & Co. KG • Xxxxx Xxxxxx Angestellter der Die Sparkasse Bremen AG • Xxxxx Xxxxxxxxx Angestellter der Die Sparkasse Bremen AG • WP / StB Xxxxxx Xxxx Geschäftsführer der Westprüfung Emde GmbH & Co. KG, Partner der Emde & Partner mbB • Xxxxxxxxx Xxxxxx Vorstandsvorsitzender der Bremer Heimstiftung • Dipl.-Kffr. Xxxxxx Xxxxxxxxx-Xxxxxxxx Geschäftsführende Gesellschafterin der
Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane. Organe der UniDevice AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die Aufgabenfelder dieser Organe sind im Aktiengesetz, in der Satzung der Emittentin sowie ggf. in Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat geregelt. 1 Zinstragende Verbindlichkeiten sind jene Bestandteile des Fremdkapitals (oder der Schulden) für die das Unternehmen Zinsen zahlen muss. 2 Nicht zinstragende Verbindlichkeiten sind jene Bestandteile des Fremdkapitals (oder der Schulden) für die das Unternehmen keine Zinsen zahlen muss.
Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane. Gesetzliche Organe der Emittentin sind gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Emittentin (zuletzt geändert durch Gesellschafterbeschluss vom 15. September 2016) die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Die Kompetenzen, Rechte und Aufgabenfelder dieser Organe sind im Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), im Gesellschaftsvertrag der Emittentin und in den Anstellungsverträgen der Geschäftsführer geregelt. Außerdem haben die Gesellschafter von der in der Satzung vorgesehen Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Beirat mit beratender Funktion zu bestellen. Die Geschäftsführung der BDT Media Automation GmbH erfolgt durch ihre Geschäftsführer. Die Geschäftsführer der Emittentin werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die Geschäftsführer der BDT Media Automation GmbH führen als Leitungsorgan die Geschäfte, entwickeln die strategische Ausrichtung und setzen diese zusammen mit der Managementebene um. Dabei sind die Geschäftsführer an das Interesse und die geschäftspolitischen Grundsätze des Unternehmens gebunden. Die Geschäftsführer vertreten die Emittentin nach außen, bedürfen aber für Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin wird die BDT Media Automation GmbH, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen allein vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Emittentin entweder durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Gemäß § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags steht dem Gesellschafter Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx als persönliches Sonderrecht (§ 35 BGB) das Recht zur Bestellung als Geschäftsführer zu; er kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Aktuell hat Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx von diesem Recht noch keinen Gebrauch gemacht. Derzeit ist in Person von Xxxxx Xx. Xxxxxx Xxxx nur ein Geschäftsführer bestellt, der die Emittentin allein vertritt (Einzelvertretungsbefugnis). Die Geschäftsführung ist am Sitz der Emittentin unter der Adresse Saline 29, 00000 Xxxxxxxx, erreichbar. Xx. Xxxxxx Xxxx, geboren am 28. September 1967 in Kirchheim unter Teck, ist Geschäftsführer und CFO (Chief Financial Officer) der BDT-Gruppe. Er beendete 1993 sein Studium der Wirtschaftsmathematik an der Universität Kaiserslautern. Bei der Clariant Deutschland war er drei Jahr...
Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane. 3.1.7.1 Organe Die Organe der Kreissparkasse Ludwigsburg sind: der Vorstand, der Verwaltungsrat, der Kreditausschuss Dabei ist der Kreditausschuss lediglich ein Organ im Sinne des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg. Der Kreditausschuss ist kein Organ im Sinne des HGB (Handels- gesetzbuch), weshalb er nicht im Rahmen der historischen Finanzinformationen der Jahre 2019 und 2020 Aufnahme gefunden hat.

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  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Aufsichtsbehörde Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Verwaltung Richtbeispiele: