Organe Musterklauseln

Organe. 7 – Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen. Auch die Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandes ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können entgeltlich tätig sein. 2. Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich und außergerichtlich. 3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelle. 4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässig. Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werden. 5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist. b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die Xxxx folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte Xxxx ist zulässig. Xxxxxxxx ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins sein. 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefass...
Organe. Die Organe der Landesbank Baden-Württemberg sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
Organe. 4.1 Die Organe des Vereines Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche (PLK) sind: a) PLK-Versammlung; b) Vorstand; c) Ausschuss; d) Revisionsstelle. 4.2 Die PLK-Versammlung kann auf Antrag hin Subkommissionen bilden, welche bestimmte Aufträge ausführen. Als Subkommis- sion können auch regionale paritätische Kommissionen (PK) ein- gesetzt werden. Die Aufträge und Kompetenzen dieser Subkom- missionen werden schriftlich festgehalten und protokolliert. Die von den Subkommissionen gefällten Entscheide sind von der PLK-Versammlung zu bestätigen.
Organe. 4 A. der Vorstand B. der Aufsichtsrat C. die Mitgliederversammlung. Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf- gaben im Unternehmensinteresse zum Wohle der Mitglieder und der Versicherten wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des Vereins gehört auch ein Konzerninteresse im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung von Beteiligungsrechten des Vereins.
Organe. 5 Die Organe des Versicherungsvereins sind: 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Mitgliedervertreter-Versammlung.
Organe. Art. 19 Gemischter Ausschuss (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien vertreten sind. (2) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. (3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. (4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält. (5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Organe. Die Organe des Instituts sind ein Rat, eine Konferenz, ein Vorstand und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.
Organe. Die Organe der Genossenschaft sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Revisions- bzw. Prüfstelle d) die Siedlungsorgane
Organe. Die Organe der Gesellschaft sind: a) Die Generalversammlung b) Der Verwaltungsrat c) Die Geschäftsleitung d) Die Revisionsstelle