Organe. 5 Organe der Gesellschaft sind:
Organe. Artikel 7 Die Organe der Gesellschaft sind:
A) Die Generalversammlung
B) Der Verwaltungsrat
C) Die Revisionsstelle
A) Die Generalversammlung
Artikel 8 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1. die Festsetzung und die Änderung dieser Statuten sowie die Beschlussfassung über die Fusion und Auflösung der Gesellschaft;
2. die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
3. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
4. die Genehmigung der Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung gemäss Art. 23 dieser Statuten;
5. die Xxxx und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Präsidenten des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Nomination, Compensation & Governance Committee, der Revisionsstelle und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
6. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen;
7. die Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz, diese Statuten, Organisations- oder weitere Reglemente vorbehalten sind oder die der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle ihr unterbreiten.
Artikel 9 Jede mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragene Aktie hat eine Stimme. Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch seinen gesetzlichen Vertreter, den unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder (mittels schriftlicher Vollmacht) durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten lassen. Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten für die Teilnahme und die Vertretung an der Generalversammlung. Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro Aktie. Hält ein Aktionär mehrere Aktien, kann er sich nur durch eine Person vertreten lassen. Die Generalversammlung wählt den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. Hat die Gesellschaft keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, bezeichnet der Verwaltungsrat den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für die nächste Generalversammlung.
Artikel 10 Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien und die Zahl der anwesenden Aktionäre; sie fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen, vorbehältlich der speziellen Bestimmung von Art. 704 Abs. 1 OR. Für die Bestimmung der vertreten...
Organe. Die Organe der Landesbank Baden-Württemberg sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
Organe. 4
A. der Vorstand
B. der Aufsichtsrat
C. die Mitgliederversammlung. Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf- gaben im Unternehmensinteresse zum Wohle der Mitglieder und der Versicherten wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des Vereins gehört auch ein Konzerninteresse im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung von Beteiligungsrechten des Vereins.
Organe. 4.1 Die Organe des Vereines Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche (PLK) sind:
a) PLK-Versammlung;
b) Vorstand;
c) Ausschuss;
d) Revisionsstelle.
4.2 Die PLK-Versammlung kann auf Antrag hin Subkommissionen bilden, welche bestimmte Aufträge ausführen. Als Subkommis- sion können auch regionale paritätische Kommissionen (PK) ein- gesetzt werden. Die Aufträge und Kompetenzen dieser Subkom- missionen werden schriftlich festgehalten und protokolliert. Die von den Subkommissionen gefällten Entscheide sind von der PLK-Versammlung zu bestätigen.
Organe. Die Organe der Genossenschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisions- bzw. Prüfstelle
d) die Siedlungsorgane
Organe. 5 Die Organe des Versicherungsvereins sind: 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Mitgliedervertreter-Versammlung.
Organe. Die Organe des Instituts sind ein Rat, eine Konferenz, ein Vorstand und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.
Organe. Art. 19 Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien vertreten sind.
(2) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.
(5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Organe. 4.1 Die Organe des Vereines Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (PLK) sind:
a) PLK-Versammlung
b) Revisionsstelle
4.2 Die PLK-Versammlung kann auf Antrag hin Subkommissionen bilden, welche bestimmte Aufträge ausführen. Als Subkommission können auch regionale Paritätische Berufskommissionen (PBK) eingesetzt werden. Die Aufträge und Kompetenzen dieser Subkommissionen werden schriftlich festgehalten und protokolliert. Die von den Subkommissionen gefällten Entscheide sind von der PLK-Versammlung zu bestätigen.
4.3 Ein Beschluss ist dann gültig, wenn sowohl die Mehrheit der Arbeitgeber- wie der Arbeitnehmervertretenden einem solchen zustimmen. Der/die Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit keine Stichentscheidbefugnis.