Common use of DIE VERTRETERVERSAMMLUNG Clause in Contracts

DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genos- senschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge stellen. (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- ren. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf Jahre statt. Für je angefangene 2200 Mitglieder ist nach Maß- gabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mit- gliederstand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegan- genen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festle- gung der Reihenfolge des Nachrückens – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Ver- hältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren. (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige Personen, beschränkt geschäftsfä- hige Personen sowie juristische Personen üben ihr Xxxx- recht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- schaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell- schafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre- tung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus- üben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- glieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Perso- nen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen die Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachwei- sen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder. (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allge- meiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Xxxx ge- wählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Fest- stellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen- der Beschlüsse erlassen wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf. (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nieder- lassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- machung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Be- kanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mit- glied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. 2 auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Xxxxxxx der Xxxx, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindes- tens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Xxxx als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die An- nahme der Xxxx zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Xxxx zu setzenden Frist von zwei Wochen die Xxxx nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durch- geführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertre- ter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossen- schaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Xxxx in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertre- tungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Er- löschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schrift- liche Erklärung der juristischen Person bzw. Personenge- sellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung muss im Kerngeschäftsgebiet der Genossenschaft stattfinden, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 lit. f deren aus- schließliche schriftliche und/oder elektronische Durchfüh- rung festlegen. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand ein- berufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genos- senschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertre- terversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Vertreter, höchstens jedoch 1 Pro- zent der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der in § 46 Abs. 1 benannten Zeitung einberufen unter Einhal- tung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwi- schen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) und dem Tag der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesord- nung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36 a bis 36 c bleiben unberührt. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- sammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindes- tens des zehnten Teils der Vertreter, höchstens jedoch 1 Prozent der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung an- gekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzei- tig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwi- schen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. (8) Rechtzeitig vor der ordentlichen Vertreterversammlung sollen jedem Vertreter der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht werden.

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Samples: Satzung

DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der MitgliedsrechteMitgliedsrechte § 26a Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist ist, oder ob die Genos- senschaft Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht Stimm- recht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge Anträge stellen. (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft Genos- senschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- ren. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werdenangehören. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den aus- geschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf vier Jahre statt. Für je angefangene 2200 50 Mitglieder ist nach Maß- gabe Maßgabe der gemäß § 26 e 26e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mit- gliederstand Mitgliederstand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegan- genen vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festle- gung Festlegung der Reihenfolge des ihres Nachrückens – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei - mindestens zehn Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung Ber- ücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Ver- hältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren. (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in der Liste der Mitglieder Mitgliederliste eingetragene MitgliedMit- glied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige PersonenGeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- hige geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Xxxx- recht Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- schaften Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell- schafter er- mächtigten Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre- tung Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus- übenausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- glieder Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene LebenspartnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Perso- nenPersonen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), ) sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen die Vertretungsbefugnis ihre Vertre- tungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachwei- sen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kindernachweisen. (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allge- meinerallgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Xxxx ge- wähltgewählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Fest- stellung Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen- der übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p wird; der Beschluss des Vorstands muss einstimmig gefasst werden. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarfVertreterversammlung. (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit Amt- szeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der Vertreter und der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nieder- lassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machenNiederlassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- machung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Be- kanntmachung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisenhinzu- weisen, dass jedes Mit- glied Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen verlan- gen kann. (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. 2 auf fünf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Xxxxxxx der Xxxx, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindes- tens wel- chem mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Xxxx als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die An- nahme Annahme der Xxxx zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Xxxx zu setzenden Frist von zwei Wochen die Xxxx nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durch- geführten durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das GeschäftsjahrGeschäft- sjahr, in dem die Vertre- ter Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossen- schaft Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Xxxx in den Vorstand Vor- stand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitigZum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der Xxxx einen Ausweis, wenn es darauf beruht, dass dessen Gültigkeit mit der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertre- tungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Er- löschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schrift- liche Erklärung der juristischen Person bzw. Personenge- sellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen istBeendigung seines Amtes erlischt. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung muss im Kerngeschäftsgebiet findet am Sitz der Genossenschaft stattfindenstatt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat Auf- sichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 litBuchst. f deren aus- schließliche schriftliche und/oder elektronische Durchfüh- rung einen anderen Tagungsort festlegen. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand ein- berufeneinberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genos- senschaft Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen Verfangen des PrüfungsverbandesPrüfungs- verbandes. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertre- terversammlung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf be- darf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmit- glieder, höchstens jedoch 1 Pro- zent der Genossenschaftsmitgliedervon 250 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung Vertreterver- sammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der in durch § 46 Abs. 1 benannten Zeitung vorgesehenen Form einberufen unter Einhal- tung Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwi- schen zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffent- lichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesord- nung Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36 a bis 36 c bleiben unberührt. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter Ver- treter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- sammlung angekündigt Vertreterversammlung an- gekündigt werden; hierzu bedarf es mindes- tens der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Prozent der Genossenschaftsmitgliedervon 250 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ver- langen Gegenstände zur Beschlussfassung an- gekündigt angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden teil- nehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzei- tig rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwi- schen zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage Tag der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung Ver- sammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung ausgenommenVertreterversammlung ausgen- ommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vor- stands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungs- verbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeich- neten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsrats- mitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Um- wandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. (8) Rechtzeitig vor 1) Die Beschlüsse der ordentlichen Vertreterversammlung sollen jedem Vertreter bedürfen der Jahresabschluss einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung; b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genos- senschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht werden.Genossenschaft; d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgeset- zes;

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Samples: Genossenschaftsvertrag

DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der MitgliedsrechteMitgliedsrechte Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 1.500 übersteigt. § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist ist, oder ob die Genos- senschaft Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge Anträge stellen.. § 26 b Wählbarkeit (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- ren. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werdenangehören. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den worden ist (§ 9 Abs. 55 der Satzung).. § 26 c Wahlturnus und Zahl der Vertreter (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf vier Jahre statt. Für je angefangene 2200 100 Mitglieder ist nach Maß- gabe Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist die Zahl der Mit- gliederstand Mitglieder, die am letzten Tag Schluss des der Xxxx vorhergegan- genen Geschäftsjahresvorhergegangenen Geschäftsjahres in der Genossenschaft verbleiben. Zusätzlich sind - unter Festle- gung Festlegung der Reihenfolge des ihres Nachrückens – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei - mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter wird der Geschäftsbereich (. § 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Ver- hältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren.26 d Aktives Wahlrecht (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige PersonenGeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- hige geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Xxxx- recht Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- schaften Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell- schafter Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre- tung Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds Mitgliedes (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus- übenausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- glieder Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder Kindern oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Perso- nenPersonen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), 5 der Satzung) sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen die ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachwei- sennachweisen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder.§ 26 e Wahlverfahren (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allge- meinerallgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Xxxx ge- wähltgewählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Fest- stellung Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen- der übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarfVertreterversammlung. (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Mail- Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nieder- lassungen Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen nicht öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machenbekanntzumachen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- machung Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Be- kanntmachung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mit- glied Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.. § 26 f Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. 2 auf fünf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Xxxxxxx der Xxxx, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindes- tens mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Xxxx als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die An- nahme Annahme der Xxxx zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Xxxx zu setzenden Frist von zwei Wochen die Xxxx nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durch- geführten durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertre- ter Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossen- schaft Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Xxxx in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, . § 27 Frist und diese Vertre- tungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Er- löschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schrift- liche Erklärung der juristischen Person bzw. Personenge- sellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist.Tagungsort (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung muss im Kerngeschäftsgebiet findet am Sitz der Genossenschaft stattfindenstatt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 litBuchst. f deren aus- schließliche schriftliche und/oder elektronische Durchfüh- rung der Satzung einen anderen Tagungsort festlegen.. § 28 Einberufung und Tagesordnung (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand ein- berufeneinberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genos- senschaft Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertre- terversammlung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Pro- zent der Genossenschaftsmitgliedervon 2 % Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe des „Kölner Stadtanzeigers“ und der „Bergischen Landeszeitung“ sowie in § 46 Abs. 1 benannten Zeitung den Lokalausgaben der „Rheinischen Post“ und des „Leverkusener Anzeigers“ einberufen unter Einhal- tung Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwi- schen zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesord- nung Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36 a bis 36 c bleiben unberührt. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindes- tens mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Prozent der Genossenschaftsmitgliedervon 2 % Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung an- gekündigt angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzei- tig rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwi- schen zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. (8) Rechtzeitig vor der ordentlichen Vertreterversammlung sollen jedem Vertreter der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht werden.. § 29

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Samples: Satzung Und Wahlordnung

DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern/innen. (2) Jeder Vertreter Jede/r Vertreter/in hat eine Stimme. Er Er/Sie kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter Vertreter/innen sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein sein/ihr Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er er/sie zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist ist, oder ob die Genos- senschaft Genossenschaft gegen ihn ihn/sie einen Anspruch geltend machen soll. Er Er/Sie ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge Anträge stellen. (1) Vertreter Vertreter/innen können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- renangehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter Vertreter/in gewählt werden. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter Vertreter/in gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den worden ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf Jahre statt. Für je angefangene 2200 1.200 Mitglieder ist nach Maß- gabe Maßgabe der gemäß § 26 e 26e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung ein Vertreter Wahlordnung ein/e Vertreter/in zu wählen. Maßgeblich ist der Mit- gliederstand Mitgliederstand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegan- genen vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festle- gung Festlegung der Reihenfolge des Nachrückens - je Wahlbezirk (§ 26 c 26c Abs. 3) drei Ersatzvertreter zehn Ersatzvertreter/innen zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter Vertreter/innen unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter Ersatzvertreter/innen unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter Vertreter/innen wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter Vertreter/innen nach dem Ver- hältnis Verhältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss Wahlausschuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren. (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige Personen, beschränkt geschäftsfä- hige geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Xxxx- recht Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- schaften Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell- schafter Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter Vertreter/in oder zur Vertre- tung Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus- übenausüben. Ein Bevollmächtigter Ein/e Bevollmächtigte/r kann nicht mehr als zwei Mit- glieder Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Perso- nenPersonen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter Vertreter/innen oder Bevollmächtigte müssen die Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachwei- sennachweisen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder. (1) Die Vertreter Vertreter/innen sowie die Ersatzvertreter Ersatzvertreter/innen werden in allge- meinerallgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Xxxx ge- wähltgewählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Fest- stellung Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen- der übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p lit. p) der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf. (3) Fällt ein Vertreter ein/e Vertreter/in vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter ein/e Ersatzvertreter/in an seine seine/ihre Stelle; dessen dessen/deren Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des des/r Vertreters/in. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter Vertreter/innen und Ersatzvertreter Ersatzvertreter/innen ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nieder- lassungen Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter Vertreter/in im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- machung Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Be- kanntmachung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mit- glied Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter Vertreter/innen und Ersatzvertreter Ersatzvertreter/innen verlangen kann. (1) Die Vertreter Vertreter/innen werden nach Maßgabe von Abs. 2 auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters Vertreters/der Vertreterin beginnt mit Xxxxxxx Annahme der Xxxx, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindes- tens mindestens 50 Vertreter Vertreter/innen die Xxxx angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Xxxx als Vertreter Vertreter/in besteht nicht. Der Der/die Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die An- nahme Annahme der Xxxx zu erklären. Lehnt er er/sie innerhalb einer ihm ihm/ihr bei Mitteilung seiner Xxxx zu setzenden Frist von zwei Wochen die Xxxx nicht ab, so gilt diese als von ihm ihm/ihr angenommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durch- geführten durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter Vertreter/innen die Xxxx angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertre- ter Vertreter/innen gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter der/die Vertreter/in aus der Genossen- schaft Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Xxxx in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein sein/ihr Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter der/die Vertreter/in zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertre- tungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Er- löschen Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schrift- liche schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personenge- sellschaftPersonengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist. (5) Zum Nachweis des Vertreteramtes erhält jede/r Vertreter/in nach Annahme der Xxxx einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines/ihres Amtes erlischt. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung muss im Kerngeschäftsgebiet Geschäftsbereich der Genossenschaft stattfinden, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 lit. Buchstabe f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließliche ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchfüh- rung Durchführung festlegen. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand ein- berufeneinberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genos- senschaft Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2) Die Vertreter Vertreter/innen oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertre- terversammlung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Vertreter, höchstens jedoch 1 Pro- zent /innen bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter Vertreter/innen in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe des Blattes „sparda aktuell“ der in § 46 Abs. 1 benannten Zeitung Sparda-Bank Hannover eG einberufen unter Einhal- tung Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwi- schen zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. Absatz 7) und dem Tag der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesord- nung Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36 a 36a bis 36 c 36c bleiben unberührt. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter, höchstens jedoch 1 Prozent /innen bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung an- gekündigt angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzei- tig rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwi- schen zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. (8) Rechtzeitig vor der ordentlichen Vertreterversammlung sollen jedem Vertreter jedem/r Vertreter/in der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht werden.

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Samples: Satzung Der Sparda Bank Hannover Eg

DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der MitgliedsrechteMitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist ist, oder ob die Genos- senschaft Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge Anträge stellen. (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- ren. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werdenangehören. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den worden ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf vier Jahre statt. Für je angefangene 2200 150 Mitglieder ist nach Maß- gabe Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mit- gliederstand Mitgliederstand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegan- genen vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festle- gung Festlegung der Reihenfolge des ihres Nachrückens – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Ver- hältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren. (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in der Liste der Mitglieder die Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige PersonenGeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- hige geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Xxxx- recht Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- schaften Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell- schafter Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre- tung Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus- übenausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- glieder Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene LebenspartnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Perso- nenPersonen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen die ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachwei- sen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kindernachweisen. (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allge- meinerallgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Xxxx ge- wähltgewählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Fest- stellung Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen- der übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarfGeneralversammlung/Vertreterversammlung. (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Mail- Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nieder- lassungen Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- machung Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Be- kanntmachung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mit- glied Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. Absatz 2 auf fünf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Xxxxxxx der Xxxx, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindes- tens mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Xxxx als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die An- nahme Annahme der Xxxx zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Xxxx zu setzenden Frist von zwei Wochen die Xxxx nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durch- geführten durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertre- ter Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossen- schaft Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Xxxx in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitigZum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der Xxxx einen Ausweis, wenn es darauf beruht, dass dessen Gültigkeit mit der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertre- tungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Er- löschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schrift- liche Erklärung der juristischen Person bzw. Personenge- sellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen istBeendigung seines Amtes erlischt. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung muss im Kerngeschäftsgebiet findet am Sitz der Genossenschaft stattfindenstatt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 litBuchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließliche ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchfüh- rung Durchführung festlegen. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand ein- berufeneinberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genos- senschaft Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertre- terversammlung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Pro- zent der Genossenschaftsmitglieder200 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der in durch § 46 Abs. 1 benannten Zeitung vorgesehenen Form einberufen unter Einhal- tung Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwi- schen zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesord- nung §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36 a bis 36 c bleiben unberührt. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindes- tens mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Prozent der Genossenschaftsmitglieder200 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung an- gekündigt angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzei- tig rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwi- schen zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. Absatz 7) und dem Tage Tag der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss (1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (8) Rechtzeitig vor 2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der ordentlichen gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung; b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; f) Auflösung der Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Vertreterversammlung sollen jedem Vertreter der Jahresabschluss zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und der gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. (1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3) Wird eine Xxxx geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4) Wird eine Xxxx offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft; e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreterversammlung führen würde.

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Samples: Satzung

DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der MitgliedsrechteMitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist ist, oder ob die Genos- senschaft Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge Anträge stellen. (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- renangehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den worden ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf vier Jahre statt. Für je angefangene 2200 150 Mitglieder ist nach Maß- gabe Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mit- gliederstand Mitgliederstand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegan- genen vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festle- gung Festlegung der Reihenfolge des ihres Nachrückens – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Ver- hältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren. (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in der Liste der Mitglieder die Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige PersonenGeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- hige geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Xxxx- recht Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- schaften Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell- schafter Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre- tung Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus- übenausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- glieder Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Perso- nenPersonen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen die ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachwei- sen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kindernachweisen. (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allge- meinerallgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Xxxx ge- wähltgewählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Fest- stellung Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen- der übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarfVertreterversammlung. (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nieder- lassungen Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der dem durch § 46 bestimmten Form Blatt bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- machung Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Be- kanntmachung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mit- glied Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. Absatz 2 auf fünf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Xxxxxxx der Xxxx, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindes- tens mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Xxxx als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die An- nahme Annahme der Xxxx zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Xxxx zu setzenden Frist von zwei Wochen die Xxxx nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durch- geführten durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertre- ter Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossen- schaft Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Xxxx in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertre- tungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Er- löschen Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schrift- liche schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personenge- sellschaftPersonengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist. (5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der Xxxx einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung muss im Kerngeschäftsgebiet findet am Sitz der Genossenschaft stattfindenstatt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 litBuchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließliche ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchfüh- rung Durchführung festlegen. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand ein- berufeneinberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genos- senschaft Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen können in einem von ihnen in Textform formulierten Antrag unter Anführung Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertre- terversammlung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Vertreter, höchstens jedoch 1 Pro- zent Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in den papierhaften Ausgaben der papierhaften Ausgabe „Schwäbischen Post“ und den „Aalener Nachrichten“ sowie der in § 46 Abs. 1 benannten Zeitung „Remszeitung“ und der „Gmünder Tagespost“ einberufen unter Einhal- tung Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwi- schen zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesord- nung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der dem durch § 46 bestimmten Form Blatt oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36 a 36a bis 36 c 36c bleiben unberührt. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in einem in Textform formulierten Antrag unter Anführung Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindes- tens der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Vertreter, höchstens jedoch 1 Prozent Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, Mitglieder auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung an- gekündigt angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzei- tig rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwi- schen zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. Absatz 7) und dem Tage Tag der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über (8) Rechtzeitig vor a) Änderung der ordentlichen Vertreterversammlung sollen jedem Vertreter Satzung; b) Umfang der Jahresabschluss Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht werden.Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;

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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der MitgliedsrechteMitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist ist, oder ob die Genos- senschaft Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge Anträge stellen. (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- renangehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den worden ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf vier Jahre statt. Für je angefangene 2200 100 Mitglieder ist nach Maß- gabe Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mit- gliederstand Mitgliederstand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegan- genen vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festle- gung Festlegung der Reihenfolge des ihres Nachrückens – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei - minde- xxxxx fünf Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Ver- hältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren. (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in der Liste der Mitglieder eingetragene die Mitgliederliste eingetra- gene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige PersonenGeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- hige geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Xxxx- recht Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- schaften Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung Vertre- tung ermächtigten Gesell- schafter Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre- tung Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus- übenausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- glieder Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte Bevollmächtig- te können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Perso- nenPersonen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen die ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachwei- sen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kindernachweisen. (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allge- meinerallgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Xxxx ge- wähltgewählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Fest- stellung Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen- der übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarfVertreterversammlung. (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Anschriften oder Telefonnummern oder E-Mail-Adressen Adres- sen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nieder- lassungen Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen nichtöf- fentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- machung Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Be- kanntmachung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mit- glied Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. Absatz 2 auf fünf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Xxxxxxx der Xxxx, frühestens jedoch mit dem ZeitpunktZeit- punkt, in welchem mindes- tens mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme An- nahme der Xxxx als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die An- nahme Annahme der Xxxx zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Xxxx zu setzenden Frist von zwei Wochen die Xxxx nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durch- geführten durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der VertreterversammlungVertreterver- sammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertre- ter Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossen- schaft Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Xxxx in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegtnieder- legt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertre- tungsbefugnis Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Er- löschen Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schrift- liche schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personenge- sellschaftPersonengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis Vertretungs- befugnis erloschen ist. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung muss im Kerngeschäftsgebiet findet am Sitz der Genossenschaft stattfindenstatt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 litBuchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließliche schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchfüh- rung Durchführung festlegen. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand ein- berufeneinberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genos- senschaft Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertre- terversammlung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossen- schaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Pro- zent der Genossenschaftsmitglieder500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter Vertre- ter in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der in § 46 Abs. 1 benannten Zeitung Heilbronner Stimme, Lokalausgabe Landkreis West einberufen unter Einhal- tung Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwi- schen zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesord- nung §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch in § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36 a bis 36 c bleiben unberührt. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberufteinbe- ruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung Anfüh- rung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindes- tens mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Prozent der Genossenschaftsmitglieder500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung an- gekündigt angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzei- tig rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens minde- stens eine Woche zwi- schen zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. Absatz 7) und dem Tage Tag der Vertreterversammlung Vertre- terversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vor- sitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossen- schaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungslei- ter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Sat- zung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außeror- dentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Auf- sichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsge- setzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. (8) Rechtzeitig vor 1) Die Beschlüsse der ordentlichen Vertreterversammlung sollen jedem bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung; b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Ge- nossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungs- gesetzes; f) Auflösung der Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung. (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Jahresabschluss Versammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht Vertreterversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden. (1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. (1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3) Wird eine Xxxx geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorge- schlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4) Wird eine Xxxx offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonde- rer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichts- rat. (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder ver- tragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft; e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreterver- sammlung führen würde.

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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der MitgliedsrechteMitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist ist, oder ob die Genos- senschaft Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men nehmen an der Vertreterversammlung Vertreter- versammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge Anträge stellen. (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- renangehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den worden ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf vier Jahre statt. Für je angefangene 2200 einhundertfünfzig Mitglieder ist nach Maß- gabe Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mit- gliederstand Mitgliederstand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegan- genen vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festle- gung Festlegung der Reihenfolge des ihres Nachrückens – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Ver- hältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidierensinkt. (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in der Liste der Mitglieder die Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige PersonenGeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- hige geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Xxxx- recht Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- schaften Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell- schafter Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre- tung Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus- übenausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- glieder Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Perso- nenPersonen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen die ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachwei- sen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kindernachweisen. (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allge- meinerallgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Xxxx ge- wähltgewählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Fest- stellung Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen- der übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarfVertreterversammlung. (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Mail- Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nieder- lassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- machung Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Be- kanntmachung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mit- glied Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. Absatz 2 auf fünf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Xxxxxxx Annahme der Xxxx, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindes- tens 50 mindestens fünfzig Vertreter die Xxxx angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Xxxx als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die An- nahme Annahme der Xxxx zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Xxxx zu setzenden Frist von zwei Wochen die Xxxx nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durch- geführten durchgeführten Neuwahl mindestens 50 fünfzig Vertreter die Xxxx angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertre- ter Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossen- schaft Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Xxxx in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertre- tungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Er- löschen Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schrift- liche schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personenge- sellschaftPersonengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung muss im Kerngeschäftsgebiet findet am Sitz der Genossenschaft stattfindenstatt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 litBuchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließliche ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchfüh- rung Durchführung festlegen. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand ein- berufeneinberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genos- senschaft Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des PrüfungsverbandesPrüfungsverbands. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertre- terversammlung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Pro- zent der Genossenschaftsmitglieder. 1.500 Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der in § 46 Abs. 1 benannten Heidenheimer Zeitung oder Heidenheimer Neuen Presse einberufen unter Einhal- tung Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwi- schen zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesord- nung §§ 36 a bis 36 c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft Genossen- schaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36 a bis 36 c bleiben unberührt. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung Vertreter- versammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindes- tens mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Prozent der Genossenschaftsmitglieder500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung an- gekündigt angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzei- tig rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwi- schen zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. Absatz 7) und dem Tage Tag der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft, h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung, i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung, j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes, k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, n) Auflösung der Genossenschaft, o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung, p) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. (8) Rechtzeitig vor 1) Die Beschlüsse der ordentlichen Vertreterversammlung sollen jedem bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes f) Auflösung der Genossenschaft g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Jahresabschluss Versammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht Vertreterversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. (1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3) Wird eine Xxxx geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem papierhaften oder elektronischen Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4) Wird eine Xxxx offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreterversammlung führen würde.

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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 - Ausübung der MitgliedsrechteMitgliedsrechte § 26 a - Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genos- senschaft Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge Anträge stellen. (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- renangehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt ge- wählt werden. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den worden ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf vier Jahre statt. Für je angefangene 2200 200 Mitglieder ist nach Maß- gabe Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mit- gliederstand Mitgliederbestand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegan- genen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festle- gung Festlegung der Reihenfolge des Nachrückens ihres Nach- rückens je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei mindestens zehn Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter Entfällt nach dem Ver- hältnis der einer Verschmelzung auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden verbleibenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor übertragenden Genossenschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 mindestens ein Vertreter, so findet für den Bereich der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, Mitglieder der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern übertragenden Genossenschaft eine Neuwahl für den Rest der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidierenAmtszeit der derzeitigen Vertreter statt. (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in der Liste der Mitglieder eingetragene die Mitgliederliste eingetra- gene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige PersonenGeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- hige geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Xxxx- recht Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- schaften Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell- schafter Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre- tung Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus- übenBevollmächtig- ten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- glieder Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte Bevoll- mächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene LebenspartnerLe- benspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber Voll- machtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Perso- nenPersonen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen die ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachwei- sen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kindernachweisen. (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allge- meinerallgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Xxxx ge- wähltgewählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Fest- stellung Feststellung des Wahlergebnisses regelt re- gelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen- der übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarfVertreterver- sammlung. (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nieder- lassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machenNiederlassungen auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt be- kannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- machung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Be- kanntmachung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mit- glied Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. Absatz 2 auf fünf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Xxxxxxx der Xxxx, frühestens jedoch mit dem ZeitpunktZeit- punkt, in welchem mindes- tens mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Xxxx als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die An- nahme Annahme der Xxxx zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Xxxx zu setzenden Frist von zwei Wochen die Xxxx nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durch- geführten durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der VertreterversammlungVertreterver- sammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr Geschäfts- jahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertre- ter Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet mitge- rechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossen- schaft ausscheidet Genossenschaft aus- scheidet oder ausgeschlossen wird, die Xxxx in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertre- tungsbefugnis Vertretungsbe- fugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Er- löschen Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet entschei- det die schrift- liche schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personenge- sellschaftPersonengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist. (5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der Xxxx einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung muss im Kerngeschäftsgebiet findet am Sitz der Genossenschaft stattfindenstatt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 litBuchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließliche schriftliche und/oder elektronische Durchfüh- rung Durchführung festlegen. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand ein- berufeneinberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt vor- liegt oder wenn dies im Interesse der Genos- senschaft Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen Ver- langen des PrüfungsverbandesPrüfungsverbands. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen können in Textform unter Anführung Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertre- terversammlung Vertreterversamm- lung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Pro- zent der Genossenschaftsmitgliedervon 100 Mitgliedern. MitgliederMit- glieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser die- ser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden teil- nehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der in durch § 46 Abs. 1 benannten Zeitung einberufen vorgesehenen Form einberu- fen, unter Einhal- tung Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwi- schen zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterversammlung Vertre- terversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machenma- chen. Die Tagesord- nung §§ 36 a und 36 b bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse Ad- resse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36 a bis 36 c bleiben unberührt. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberufteinbe- ruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform einem von ihnen un- terzeichneten Antrag unter Anführung des Zwecks und Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung Be- schlussfassung in der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindes- tens der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. Genossenschaftsmitglie- der, höchstens jedoch 1 Prozent der Genossenschaftsmitgliedervon 100 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung an- gekündigt angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden teil- nehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzei- tig rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens mindes- tens eine Woche zwi- schen zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. Absatz 7) und dem Tage Tag der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. (8) Rechtzeitig vor der ordentlichen Vertreterversammlung sollen jedem Vertreter der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht werden.

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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der MitgliedsrechteMitgliedsrechte § 26a Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist ist, oder ob die Genos- senschaft Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge Anträge stellen. (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- ren. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werdenangehören. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf vier Jahre statt. Für je angefangene 2200 100 Mitglieder ist nach Maß- gabe Maßgabe der gemäß § 26 e 26e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mit- gliederstand Mitgliederstand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegan- genen vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festle- gung Festlegung der Reihenfolge des ihres Nachrückens – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Ver- hältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren. (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige Personen, beschränkt geschäftsfä- hige Personen sowie juristische Personen üben ihr Xxxx- recht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- schaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell- schafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre- tung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus- üben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- glieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Perso- nen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen die Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachwei- sen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder. (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allge- meiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Xxxx ge- wählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Fest- stellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen- der Beschlüsse erlassen wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf. (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nieder- lassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- machung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Be- kanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mit- glied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. 2 auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Xxxxxxx der Xxxx, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindes- tens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Xxxx als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die An- nahme der Xxxx zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Xxxx zu setzenden Frist von zwei Wochen die Xxxx nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durch- geführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertre- ter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossen- schaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Xxxx in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertre- tungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Er- löschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schrift- liche Erklärung der juristischen Person bzw. Personenge- sellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung muss im Kerngeschäftsgebiet der Genossenschaft stattfinden, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 lit. f deren aus- schließliche schriftliche und/oder elektronische Durchfüh- rung festlegen. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand ein- berufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genos- senschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertre- terversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Vertreter, höchstens jedoch 1 Pro- zent der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der in § 46 Abs. 1 benannten Zeitung einberufen unter Einhal- tung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwi- schen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) und dem Tag der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesord- nung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36 a bis 36 c bleiben unberührt. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- sammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindes- tens des zehnten Teils der Vertreter, höchstens jedoch 1 Prozent der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung an- gekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzei- tig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwi- schen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. (8) Rechtzeitig vor der ordentlichen Vertreterversammlung sollen jedem Vertreter der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht werden.

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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der MitgliedsrechteMitgliedsrechte Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 2.800 übersteigt. § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist ist, oder ob die Genos- senschaft Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge Anträge stellen.. § 26 b Wählbarkeit (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft Ge- nossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- ren. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werdenangehören. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den ausge- schlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).. § 26 c Wahlturnus und Zahl der Vertreter (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf vier Jahre statt. Für je angefangene 2200 50 Mitglieder ist nach Maß- gabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mit- gliederstand Mitgliederstand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegan- genen vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festle- gung Festlegung der Reihenfolge des ihres Nachrückens – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei - mindestens 20 Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter wird der Geschäftsbereich (. § 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Ver- hältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren.26 d Aktives Wahlrecht (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in der Liste der Mitglieder die Mitgliederliste eingetragene MitgliedMit- glied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige PersonenGeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- hige geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Xxxx- recht Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- schaften Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell- schafter er- mächtigten Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre- tung Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus- übenausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- glieder Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene LebenspartnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Perso- nenPersonen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen die Vertretungsbefugnis ihre Vertre- tungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachwei- sennachweisen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder.§ 26 e Wahlverfahren (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allge- meinerallgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Xxxx ge- wähltgewählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Fest- stellung Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen- der übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarfVertreterversammlung. (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter der gewählten Ersatzver- treter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nieder- lassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machenNie- derlassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machenbekanntzumachen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- machung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Be- kanntmachung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mit- glied Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter Ersatz- vertreter verlangen kann.. § 26 f Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. 2 auf fünf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Xxxxxxx der Xxxx, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindes- tens mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Xxxx als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die An- nahme Annahme der Xxxx zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Xxxx zu setzenden Frist von zwei Wochen die Xxxx nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durch- geführten durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das GeschäftsjahrGe- schäftsjahr, in dem die Vertre- ter Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossen- schaft Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Xxxx in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit Ge- schäftsfähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung gesetzlichen Ver- tretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertre- tungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Er- löschen Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schrift- liche schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personenge- sellschaftPersonengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist. (5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der Xxxx einen Aus- weis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt. § 27 Frist und Tagungsort (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung muss im Kerngeschäftsgebiet findet am Sitz der Genossenschaft stattfindenstatt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat Auf- sichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 litBuchst. f deren aus- schließliche schriftliche und/oder elektronische Durchfüh- rung einen anderen Tagungsort festlegen.. § 28 Einberufung und Tagesordnung (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand ein- berufeneinberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung Einberu- fung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genos- senschaft Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertre- terversammlung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Pro- zent der Genossenschaftsmitglieder250 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen einbe- rufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform Text- form oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der in durch § 46 Abs. 1 benannten Zeitung vorgesehenen Form einberufen unter Einhal- tung Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwi- schen zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Ver- öffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung Einbe- rufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesord- nung Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung Ver- öffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft Genossen- schaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36 a bis 36 c bleiben unberührt. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindes- tens mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genos- senschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Prozent der Genossenschaftsmitglieder250 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung an- gekündigt angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzei- tig rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwi- schen zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung ausgenommenVertreterversammlung aus- genommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage Werk- tage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. § 29 Versammlungsleitung Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellver- treter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mit- glied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Ver- treter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. § 30 Gegenstände der Beschlussfassung Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung be- zeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordent- liche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Um- wandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. § 31 Mehrheitserfordernisse (1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebe- nen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (8) Rechtzeitig vor 2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der ordentlichen gültig abgebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung; b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossen- schaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgeset- zes; f) Auflösung der Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung. (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gül- tig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Ver- sammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschrif- ten des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Vertreterversammlung sollen jedem zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert wer- den. § 32 Entlastung (1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. § 33 Abstimmungen und Wahlen (1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Jahresabschluss Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebe- nen Stimmen es verlangt. (2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen ge- zählt; Stimmenthaltungen und der gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählen- den Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlage- nen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein beson- derer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stich- xxxx zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx an- nimmt. § 34 Auskunftsrecht (1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tages- ordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genos- senschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft; e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreterversammlung führen würde. § 35 Versammlungsniederschrift

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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der MitgliedsrechteMitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist ist, oder ob die Genos- senschaft Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge Anträge stellen. (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- renangehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den worden ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf vier Jahre statt. Für je angefangene 2200 200 Mitglieder ist nach Maß- gabe Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mit- gliederstand Mitgliederstand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegan- genen vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festle- gung Festlegung der Reihenfolge des ihres Nachrückens – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Ver- hältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren. (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in der Liste der Mitglieder die Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige PersonenGeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- hige geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Xxxx- recht Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- schaften Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell- schafter Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre- tung Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus- übenausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- glieder Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Perso- nenPersonen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen die ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachwei- sen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kindernachweisen. (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allge- meinerallgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Xxxx ge- wähltgewählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Fest- stellung Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen- der übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarfVertreterversammlung. (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nieder- lassungen Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- machung Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Be- kanntmachung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mit- glied Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. Absatz 2 auf fünf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Xxxxxxx der Xxxx, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindes- tens mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Xxxx als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die An- nahme Annahme der Xxxx zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Xxxx zu setzenden Frist von zwei Wochen die Xxxx nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durch- geführten durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben, haben spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertre- ter Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossen- schaft Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Xxxx in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertre- tungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Er- löschen Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schrift- liche schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personenge- sellschaftPersonengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung muss im Kerngeschäftsgebiet findet am Sitz der Genossenschaft stattfindenstatt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 litAbs.1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließliche ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchfüh- rung Durchführung festlegen. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand ein- berufeneinberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genos- senschaft Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertre- terversammlung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Pro- zent der Genossenschaftsmitglieder1.000 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der in § 46 Abs. 1 benannten Zeitung einberufen unter Einhal- tung Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwi- schen zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesord- nung §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36 a bis 36 c bleiben unberührt. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindes- tens mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Prozent der Genossenschaftsmitglieder1.000 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung an- gekündigt angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzei- tig rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwi- schen zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. Absatz 7) und dem Tage Tag der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. (8) Rechtzeitig vor der ordentlichen Vertreterversammlung sollen jedem Vertreter der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht werden.

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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der MitgliedsrechteMitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist ist, oder ob die Genos- senschaft Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats neh- men nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und An- träge Anträge stellen. (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäfts- fähige geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- renangehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine können natürliche PersonPersonen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt istsind, als Vertreter gewählt werden. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen wor- den worden ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die Xxxx zur Vertreterversammlung findet alle fünf vier Jahre statt. Für je angefangene 2200 50 Mitglieder ist nach Maß- gabe Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlord- nung Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mit- gliederstand Mitgliederstand am letzten Tag des der Xxxx vorhergegan- genen Geschäftsjahresvorhergegangenen Ge- schäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festle- gung Festlegung der Reihenfolge des ihres Nachrückens – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei mindes- tens 20 Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter Vertre- ter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (3) Für die Xxxx der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Ver- hältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest. (4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der Xxxx stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren. (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Xxxx in der Liste der Mitglieder eingetragene die Mitgliederliste eingetra- gene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige PersonenGeschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- hige geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Xxxx- recht Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesell- schaften Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung Vertre- tung ermächtigten Gesell- schafter Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre- tung Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds Mit- glieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aus- übenausü- ben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- glieder Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können kön- nen nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene LebenspartnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds Mit- glieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis Anstellungsverhält- nis stehen. Perso- nenPersonen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie so- wie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen die ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachwei- sen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kindernachweisen. (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allge- meinerallgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Xxxx ge- wähltgewählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Fest- stellung Feststellung des Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen- der Beschlüsse übereinstimmender Beschlüs- se erlassen wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarfGeneralversamm- lung/Vertreterversammlung. (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Nieder- lassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machenzur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten bestimm- ten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- machung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Be- kanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mit- glied Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Abs. Absatz 2 auf fünf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Xxxxxxx der Xxxx, frühestens jedoch mit dem ZeitpunktZeit- punkt, in welchem mindes- tens mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Xxxx als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die An- nahme Annahme der Xxxx zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Xxxx zu setzenden Frist von zwei Wochen die Xxxx nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommenange- nommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durch- geführten durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die Xxxx angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der VertreterversammlungVertreterversamm- lung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließtbe- schließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertre- ter Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossen- schaft Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Xxxx in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegtnieder- legt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- fähigkeit Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxx einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertre- tungsbefugnis Ver- tretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Er- löschen Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schrift- liche schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personenge- sellschaftPersonengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist. (5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der Xxxx einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung muss im Kerngeschäftsgebiet findet am Sitz der Genossenschaft stattfindenstatt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 litBuchst. f deren aus- schließliche schriftliche und/oder elektronische Durchfüh- rung einen anderen Tagungsort festlegen. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand ein- berufeneinberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genos- senschaft Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft kön- nen können in Textform unter Anführung Anfüh- rung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertre- terversammlung Vertreterver- sammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Pro- zent der Genossenschaftsmitglieder500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden bestimmen- den Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der in durch § 46 Abs. 1 benannten Zeitung vorgesehenen Form einberufen unter Einhal- tung Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwi- schen zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterversammlung Vertreterversamm- lung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesord- nung Tages- ordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder o- der im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung Benachrichti- gung bekannt zu machen. Die §§ 36 a bis 36 c bleiben unberührt. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einberufteinbe- ruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung Anfüh- rung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindes- tens mindestens des zehnten Teils der VertreterVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 Prozent der Genossenschaftsmitglieder500 Mitglieder. MitgliederMitglie- der, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung an- gekündigt angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzei- tig rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens mindes- tens eine Woche zwi- schen zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. Absatz 7) und dem Tage Tag der Vertreterversammlung Ver- treterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung außeror- dentlichen Vertreterversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vor- sitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossen- schaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungs- leiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Sat- zung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmit- glieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. (8) Rechtzeitig vor 1) Die Beschlüsse der ordentlichen Vertreterversammlung sollen jedem bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in fol- genden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung; b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c) Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwand- lungsgesetzes ; f) Auflösung der Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung, h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungs- guthabens. (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Än- derung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Jahresabschluss Versammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossen- schaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vor- stand rechtzeitig zu beantragen und in der gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht Vertreterversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen ge- ändert werden. (1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. (1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vor- stand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzet- tel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kan- didaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angele- genheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat. (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder ver- tragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft; e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreterver- sammlung führen würde.

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