DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen. (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- den. (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5). (1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens fünf Ersatzvertreter zu wählen. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen. (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung. (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter und Ersatzvertreter verlangen kann. (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommen. (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis erloschen ist. (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- glieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- ruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens des zehnten Teils der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlung; i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes; j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt; m) Auflösung der Genossenschaft; n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; o) Zustimmung zur Wahlordnung. (1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung; b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; e) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten des Umwandlungsgesetzes; f) Auflösung der Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung. (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden. (1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. (1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt. (1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat. (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifft; e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern der Genossenschaft handelt; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde. (1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 volle 100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß gem. § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, Personen die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren Wahlverfahren, einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; , dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter Ersatz-vertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenauszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machenbekanntzumachen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch je- doch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat muss innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufindenstattfinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß gem. § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. Wer- den außerordentliche Vertreterversammlungen einberufen, beschließt das einberufende Organ über die Festlegungen nach Satz 1.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 300 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe der Rhein-Neckar-zeitung einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung Be- schlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung liegtVertreterversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon hier- von sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes, soweit dieser nicht lediglich beraten wird;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;Vorstandmitglieder,
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß gem. § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern Vorstandes und des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;:
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich, sofern nicht die Vertreterversammlung etwas anderes beschließt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen.
(4) Die Niederschrift
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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte Mitgliedsrecht § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied Mit- glied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es die Mitgliedschaft gekün- digt hat oder wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 70 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählenwäh- len. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens mindes- tens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter Ver- treter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene ein- getragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften des Handelsrechts durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds (§ §7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausübenaus- üben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, ElternEl- tern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss Aus- schluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung Ausüben des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste der mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen Ad- ressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöf- fentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf da- rauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter Er- satzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme An- ▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegtnieder- legt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung Vertre- tung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbe- fugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertre- tungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf Ab- lauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche schriftlich und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung Anfüh- rung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterver- sammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1.500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Verlan- gen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden bestim- menden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter Vertre- ter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe des Bocholter-Bor- kener Volksblattes einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt be- kannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse Adres- se der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- ruftein- beruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung An- führung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1.500 Mitglieder. MitgliederMitglie- der, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens min- destens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außeror- dentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft Ge- nossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter Ver- sammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung Sat- zung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe Beratung zum Prüfungsbericht des Prüfungsberichts des PrüfungsverbandesPrüfungsverbandes und ggf. Beschlussfassung dazu;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder we- gen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossen- schaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den fol- genden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes Ge- nossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie Abberufung von Mitgliedern des AufsichtsratsAufsichts- rats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwand- lungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.;
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung Ände- rung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter Vertre- ter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl Ver- treterzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen er- schienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossen- schaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert ge- ändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat Aufsichts- rat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorge- schlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen Stim- men erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam ge- meinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angele- genheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche ver- tragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen deswürd
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft Genossen- schaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- den.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 75 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand Mitglie- derstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung Festle- gung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter Gesell- schafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertretungs- befugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die WahlordnungWahlord- nung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit Amts- zeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekannt- machung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem wel- chem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter Ver- treter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung Entlas- tung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter Vertre- ter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat Auf- sichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitigZum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, wenn es darauf beruht, dass dessen Gültigkeit mit der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis erloschen istBeendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Geschäfts- jahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat Aufsichts- rat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und verpflichtetEinberufung ver- pflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederGenossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 300 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ver- langen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe der Rotenburger Kreiszeitung und des Achi- mer Kreisblattes einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten be- stimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung Benach- richtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter Ver- treter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 300 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegen- stände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie so- wie über Anträge auf Berufung Einberufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (VersammlungsleiterVer- sammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des JahresfehlbetragesJahresfehlbe- trages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Or- ganstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsratsmit- glieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwand- lungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes Genossen- schaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen ab- gegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere wei- tere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband Prüfungsver- band zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz Abs. 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten entlas- ten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens mindes- tens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten Kandida- ten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlicher- forderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat Kan- didat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wider- sprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft Ge- nossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich er- forderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft Genossen- schaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht Ge- heimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft Ge- nossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Be- schlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftfüh- rer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Nied
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a 26a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- den.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 150 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e 26e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – minde- stens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte können Bevollmächtigte kön- nen nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, ElternEl- tern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), ) sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglie- der mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffent- lichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf da- rauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässigzu- lässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der Annahme der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei der Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter Ver- treter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversamm- lung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerech- net wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertre- tungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger satzungsmä- ßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. Genos- senschaftsmitglieder, höchstens jedoch 300 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden bestim- menden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter un- ter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Vertreterver- sammlung Vertreterversamm- lung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- ruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung An- führung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 300 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied Mit- glied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag Tage der Ver- treterversammlung Vertreter- versammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft Genos- senschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter Versamm- lungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung Sat- zung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrats, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind, sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats Aufsichtsrats, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind, sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der VorstandsmitgliederVorstands- mitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossen- schaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den fol- genden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwand- lungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung Auflö- sung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit Stim- mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorge- schlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbei- tern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterver- sammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desBeweisz
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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a 26a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- den.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen worden ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e 26e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- glieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- ruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens des zehnten Teils der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlung;
i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;
j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
m) Auflösung der Genossenschaft;
n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
o) Zustimmung zur Wahlordnung.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung Vertreter- versammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 einhundertfünfzig Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinktsinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Mail- Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen Nieder- lassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ Annahme der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 fünfzig Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 fünfzig Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des PrüfungsverbandesPrüfungsverbands.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1.500 Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe der Heidenheimer Zeitung oder Heidenheimer Neuen Presse einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a 36 a bis 36c 36 c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossen- schaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- ruftVertreter- versammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;,
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;,
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;,
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;,
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7;Abs. 7,
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;,
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;,
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlung;Organstellung,
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;Genossenschaftsgesetzes,
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;,
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;,
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;,
mn) Auflösung der Genossenschaft;,
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;,
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder den Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem papierhaften oder elektronischen Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;,
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;,
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;,
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;,
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;,
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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Sources: Genossenschaftsvertrag
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- den.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 150 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lungGeneralversammlung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Mail- Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitigZum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, wenn es darauf beruht, dass dessen Gültigkeit mit der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis erloschen istBeendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 200 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 200 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur Wahlordnung.Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a 26a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier fünf Jahre statt. Für je 200 100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird; der Beschluss des Vorstands muss einstimmig gefasst werden. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lungGeneralversammlung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenauszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, ist und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung Spaltung, oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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Sources: Articles of Association
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche na- türliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier fünf Jahre statt. Für je 200 50 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich Maß- geblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter Ersatz- vertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lungGeneralversammlung/VertreterversammlungVertreter- versammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenauszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme An- nahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden set- zenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversamm- lung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr beschließtGeschäftsjahr be- schließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche schrift- liche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ ei- nen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließ- lich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des PrüfungsverbandesPrü- fungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossen- schaftsmitglieder, höchstens jedoch 300 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung Ver- treterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe der Blätter „Lauterba- cher Anzeiger“ und „Schlitzer Bote“ einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung Einberu- fung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung Tages- ordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- ruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung Vertre- terversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Ver- treter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 300 Mitglieder. Mitglieder, auf deren de- ren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenVer- sammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterver- sammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen Vertreterversammlung außerordentlichen Ver- treterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der VorstandsmitgliederAufsichtsrats;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder we- gen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsratsmit- glieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibtvor- schreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den fol- genden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwand- lungsgesetzes ;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungs- guthabens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung Än- derung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter Ver- treter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform Rechts- form beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung Ände- rung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossen- schaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand Vor- stand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen Stim- men es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten er- halten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche ver- tragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifftDritten be- trifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterver- sammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokol- lieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift mu
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Sources: Genossenschaftsvertrag
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens minde- ▇▇▇▇▇ fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertre- tung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtig- te können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Anschriften oder Telefonnummern oder E-Mail-Adressen Adres- sen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöf- fentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme An- nahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegtnieder- legt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungs- befugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossen- schaftsmitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter Vertre- ter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe der Heilbronner Stimme, Lokalausgabe Landkreis West einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch in § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- ruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens minde- stens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertre- terversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Vor- sitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft Genossen- schaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter Versammlungslei- ter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung Sat- zung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außeror- dentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Auf- sichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsge- setzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes Ge- nossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwandlungs- gesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorge- schlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer besonde- rer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichts- rat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche ver- tragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterver- sammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 50 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe des Blattes Sächsische Zeitung –Ausgaben Löbau und Zittau- einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desNie
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 2.800 übersteigt. § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.. § 26 b Wählbarkeit
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft Ge- nossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- den.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausge- schlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).. § 26 c Wahlturnus und Zahl der Vertreter
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 50 Mitglieder ist nach Maßgabe Maß- gabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens fünf mindestens 20 Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.. § 26 d Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene Mitgliedeingetragene Mit- glied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung ermächtigten Vertretung er- mächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertre- tungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.. § 26 e Wahlverfahren
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter Ersatzver- treter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenNie- derlassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machenbekanntzumachen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter Ersatz- vertreter verlangen kann.. § 26 f Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das GeschäftsjahrGe- schäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit Ge- schäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung gesetzlichen Ver- tretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Aus- weis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt. § 27 Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat Auf- sichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.. § 28 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberu- fung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 250 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen einbe- rufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform Text- form oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung Ver- öffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung Einbe- rufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Ver- öffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossen- schaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der GenossenschaftsmitgliederVertreter bzw. der Genos- senschaftsmitglieder, höchstens jedoch 250 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag Tage der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommenaus- genommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage Werk- tage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. § 29 Versammlungsleitung Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellver- treter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Mitglied einem Mit- glied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter Ver- treter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. § 30 Gegenstände der Beschlussfassung Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten be- zeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordent- liche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUm- wandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur Wahlordnung.Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. § 31 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebe- nen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen abgebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes Genossen- schaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwandlungsgeset- zes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig gül- tig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der VersammlungVer- sammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschrif- ten des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.geändert wer- den. § 32 Entlastung
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.. § 33 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen abgegebe- nen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezähltStimmen ge- zählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden wählen- den Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlage- nen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer beson- derer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl Stich- ▇▇▇▇ zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.an- nimmt. § 34 Auskunftsrecht
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung Tages- ordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft Genos- senschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des§ 35 Versammlungsniederschrift
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werdenwer- den.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellenstel- len.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- den.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresvorhergegange- nen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter Vertre- ter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten Bevollmächtig- ten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevoll- mächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLe- benspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Voll- machtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig ge- schäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werdenwer- den.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/lung/ Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens Mitglieder min- destens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenNieder- lassungen auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf da- rauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenange- nommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mit- gerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitigZum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ ei- nen Ausweis, wenn es darauf beruht, dass dessen Gültigkeit mit der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis erloschen istBeendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger satzungs- mäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung Anfüh- rung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterver- sammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 400 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung Vertreterver- sammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden teilnehmen- den Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen zwi- schen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §Der § 36a bis 36c bleiben unberührtbleibt un- berührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare un- mittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- ruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung An- führung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 400 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied Mit- glied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen au- ßerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft Genos- senschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter Versamm- lungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung Sat- zung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder we- gen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur Wahlordnung.Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den fol- genden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des AufsichtsratsAufsichts- rats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUm- wandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht Rück- sicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten meis- ten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen Stim- men erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbei- tern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desFest- stellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einbe- rufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Ver- zeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen.
(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
(5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall des §
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht Stimm- recht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft Ge- nossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft Genossen- schaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine können natürliche PersonPersonen, die zu deren de- ren gesetzlicher Vertretung befugt istsind, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlos- sen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 angefangene 75 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich Maß- geblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich Zu- sätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene Mitgliedeingetragene Mit- glied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht ▇▇▇▇- recht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertre- tungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten ge- wählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen auszule- gen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite Inter- netseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt be- kannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der BekanntmachungBekanntma- chung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das GeschäftsjahrGeschäfts- jahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung gesetzlichen Ver- tretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Aus- weis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat Auf- sichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse Inte- resse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen einberu- fen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form Text- form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt ange- kündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der GenossenschaftsmitgliederVertreter bzw. der Genossen- schaftsmitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommenausge- nommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls erfor- derlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten be- zeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den Fällen folgenden Fäl- len erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwandlungs- gesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungs- guthabens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform Rechts- form müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband Prü- fungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen bean- tragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werdengeändert wer- den.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangtver- langt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezähltStimmen ge- zählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen Kandidatenvorgeschlagenen Kandida- ten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate Man- date neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wider- sprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklärenerklä- ren, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung Tagesord- nung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversamm- lung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desprotokolli
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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) . Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) . Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) . Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) . Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) . Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) . Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- den.
(2) . Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausge- schlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) . Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 60 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäfts- jahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) . Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) . Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) . Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) . Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) . Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerseines eingetragenen Lebenspartners, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) . Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) . Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) . Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) . Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) . Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenauszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) . Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) . Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ Annahme der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) . Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen ausge- schlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist1. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) . Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) . Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) . Die Vertreterversammlung wird gemeinsam durch den Aufsichtsrat und Vorstand einberufen. Der Sowohl der Aufsichtsrat ist als auch der Vorstand sind zur Ein- berufung alleinigen Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger satzungsgemäßer Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) . Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 1.000 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmenteil- nehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) . Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a 36 a bis 36c 36 c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) . Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung Vertreterver- sammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 1.000 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) . Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterver- sammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) . Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) . In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes Prüfungsverbands übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des PrüfungsverbandesPrüfungsverbands;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenG;
j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
l) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
m) Auflösung der Genossenschaft;
n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
o) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) . Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgege- benen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) . Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes Ge- nossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Spaltung oder und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes Prüfungsverbands ist vom Vorstand rechtzeitig recht- zeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.
(1) . Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) . Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) . Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) . Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) . Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) . Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) . Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) . Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) . Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche ver- tragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterver- sammlung führen würde.
(1) . Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) . Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterver- sammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Vertre- terversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
3. Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen.
4. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschrift über die Vertreterversammlung einzusehen und auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen.
5. Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36 a, 36 b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Je ein Vertreter des zuständigen Prüfungsverbands und des Spitzenverbandes ist berechtigt, an jeder Vertreterversammlung teilzunehmen und mit Zustimmung des Versammlungsleiters, sich zu äußern.
1. Die Vertreterversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Vertreter abgehalten werden (virtuelle Vertreterversammlung). In diesem Fall sind den Vertretern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Vertreter- versammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangs- daten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
2. Die Teilnahme an der virtuellen Vertreterver
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a 26a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine können natürliche PersonPersonen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt istsind, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e 26e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinktabsinkt oder die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen die vorzeitige Neuwahl der Vertreterversammlung beschließt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die der Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), Abs.5) sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird; der Beschluss des Vorstands muss einstimmig gefasst werden. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende zur Einsicht der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenMitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, Zeitpunkt in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Anführung Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch in § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Anfüh- rung Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Übertragung, Ausgliederung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§10 Abs. 2).
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen despro
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a 26a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 50 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß ge- mäß § 26 e 26e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge Reihen- folge ihres Nachrückens - min- destens fünf – mindestens zehn Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung Berücksich- ▇▇▇▇▇▇ nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die der Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Aus- geschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte Be- vollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder Mit- glieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt abge- sandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertretungsbefug- nis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewähltge- wählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt er- lischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit Amts- zeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht be- steht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb inner- halb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet Genossen- schaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. PersonengesellschaftPer- sonengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische elektro- nische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und verpflichtetEinberufung verpflich- tet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft Ge- nossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens je- doch von 250 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe der Goslarschen Zeitung – Ausgabe Clausthal-Zellerfeld und St. Andreasberg – sowie im Harzkurier einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei WochenWo- chen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung Benachrich- tigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 250 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübtausge- übt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen zwi- schen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (VersammlungsleiterVersamm- lungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des AufsichtsratsAufsichts- rats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten AngelegenheitenAn- gelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des JahresfehlbetragesJahresfehlbetra- ges;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung außerordentliche Kün- digung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organ- stellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsratsmit- glieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwandlungs- gesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlicherforder- lich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes Genossenschafts- gesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen abgege- benen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht Rück- sicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUm- wandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreter- versammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen Stimm- enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlicherforder- lich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat Kandi- dat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten Kandi- daten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft Genos- senschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht Geheim- haltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft Genossen- schaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desVertreterversamml
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 70 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den und Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, ist und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von --- Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe des Blattes1 einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ §36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von --- Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats Aufsichtsrats; sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz Ge-setz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht Rück-sicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desinne
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht Stimm- recht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft Genos- senschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlos- sen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 Mitglieder ist nach Maßgabe Maß- gabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene Mitgliedeingetragene Mit- glied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter Bevollmäch- tigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten Ehegatten, oder eingetragene Lebens- partnereingetragenen Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehenste- hen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertre- tungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den und Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich nichtöffentlichen Mit- gliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung Auslegefrist oder Zugänglichmachung beginnt mit der BekanntmachungBe- kanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift Ab- schrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, ist und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Be- steht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen juristi- schen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat Auf- sichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 300 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform Text- form oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegen- stände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über GegenständeGegenstände und Wahlvorschläge, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertre- ter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten bezeich- neten Angelegenheiten, insbesondere über
(a) Änderung der Satzung;
(b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
(c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
(d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
(e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
(f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außeror- dentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
(g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
(h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder we- gen ihrer Organstellung;
(i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Auf- sichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
i(j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsge- setzes;
j(k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
k(l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
l(m) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührtwesentlichen Geschäftsbereiches;
m(n) Auflösung der Genossenschaft;
n(o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
o(p) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
(a) Änderung der Satzung;
(b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes Ge- nossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
(c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
(d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
(e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwandlungs- gesetzes;
(f) Auflösung der Genossenschaft;
(g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.;
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform den Formwechsel beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werdengeändert wer- den.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlage- nen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung Tagesord- nung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
(a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
(b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
(c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche ver- tragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
(d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifftDritten be- trifft;
(e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
(f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterver- sammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterver- sammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desVersamm-
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenauszulegen. Dies ist in der durch § 46 45 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 300 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 45 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c und 36b bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 45 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 300 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss v
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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 volle 300 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene Mitgliedeingetragene Mit- glied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht ▇▇▇▇- recht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertre- tungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung▇▇▇▇- ordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit Amts- zeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machenma- chen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem wel- chem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklärener- klären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung Ent- lastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähig- keit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen juris- tischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Be- steht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen juris- tischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat Auf- sichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. Buchstabe f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des PrüfungsverbandesPrü- fungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf be- darf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1.000 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden teil- nehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe der Westfälischen Nachrichten einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz Ab- satz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührtunbe- rührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung Benachrichti- gung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter Ver- treter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der GenossenschaftsmitgliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmit- glieder, höchstens jedoch 1.000 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung Beschluss- fassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht Antrags- recht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden bestimm- enden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung Ver- sammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommenausge- nommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft Vertreterversammlung oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrats, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind, sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats Aufsichtsrats, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind, sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der Ausnahmeder in § 40 des Genossenschaftsgesetzes Genossenschafts- gesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;, soweit sie nicht als Aufsichts- ratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind,
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform Rechts- form müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem die- sem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der VersammlungVersamm- lung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben des selben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform den Formwechsel beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband Prüfungs- verband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ent- lasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratVorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft Genossen- schaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desunzumu
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine können natürliche PersonPersonen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt istsind, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist die Zahl der Mitgliederstand Mitglieder, die am letzten Tag Schluss des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres in der Genossenschaft verbleiben. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenzur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 600 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 600 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die der den Kernbereich der Genossenschaft berührtbetrifft;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur Wahlordnung.Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss..
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung Vertreterversammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl Zahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Vertreterversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Ab
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ent- lasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine können natürliche PersonPerso- nen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt istsind, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 Mitglieder angefangene 50 Mit- glieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresschäfts- jahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens mindes- tens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter Be- vollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig ge- schäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/VertreterversammlungGeneralversammlung / Vertreter- versammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter Ersatz- vertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenzur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten be- stimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig geschäftsun- fähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungs- befugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbe- fugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des PrüfungsverbandesPrü- fungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung verlangenVertreterversammlung verlan- gen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmit- glieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung Vertreterversamm- lung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern Mitglie- dern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung Vertreterver- sammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterver- sammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen Vertreterversammlung außerordentlichen Vertreter- versammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der VorstandsmitgliederAufsichtsrats;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsratsmitglie- der wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abge- gebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwandlungs- gesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.;
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließenden Formwechsel be- schließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossen- schaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele StimmenStim- men, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenhei- ten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche vertrag- liche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterver- sammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokol- lieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen Abstimmun- gen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vor- standsmitgliedern, die an der Vertreterversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Ver- zeichnis der er
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 - Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a - Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denge- wählt werden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand Mitgliederbestand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresvorhergegan- genen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens fünf Nach- rückens – mindestens zehn Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(3) Entfällt nach einer Verschmelzung auf die verbleibenden Mitglieder der übertragenden Genossenschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 mindestens ein Vertreter, so findet für den Bereich der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit der derzeitigen Vertreter statt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten Bevollmächtig- ten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevoll- mächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLe- benspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Voll- machtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/VertreterversammlungVertreterver- sammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenauszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt be- kannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbe- fugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet entschei- det die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder schließliche elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt vor- liegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen Ver- langen des PrüfungsverbandesPrüfungsverbands.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 100 Mitgliedern. Mit- glieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser die- ser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden teil- nehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen einberu- fen, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertre- terversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machenma- chen. Die §§ 36a bis 36c 36 a und 36 b bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse Ad- resse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- ruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform einem von ihnen un- terzeichneten Antrag unter Anfüh- rung des Zwecks und Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung Be- schlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der GenossenschaftsmitgliederVertreter bzw. Genossenschaftsmitglie- der, höchstens jedoch von 100 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden teil- nehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlung;
i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;
j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
m) Auflösung der Genossenschaft;
n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
o) Zustimmung zur Wahlordnung.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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Sources: Genossenschaftsvertrag
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ge- gen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hörenhö- ren.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied Mit- glied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denge- wählt werden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 50 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresvorhergegange- nen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter Vertre- ter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl Mindest- zahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten Bevollmächtig- ten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevoll- mächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLe- benspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Voll- machtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig ge- schäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werdenwer- den.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre ih- re Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- Vertreterversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Be- kanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste Lis- te der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner sei- ner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Ge- schäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet Genossen- schaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt be- schränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung Vertre- tung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertre- tungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat soll innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf Ab- lauf des Geschäftsjahres stattzufindenstattfinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß gem. § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt vor- liegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen Ver- langen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung Anfüh- rung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterver- sammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 300 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren de- ren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung Versamm- lung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter Vertre- ter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe des Magazins „VR Aktuell“ einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung Tagesord- nung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen al- len Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet In- ternet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- ruftein- beruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung Beschluss- fassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 300 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt an- gekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht Antrags- recht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen au- ßerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Vor- sitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft Genossen- schaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter Versammlungs- leiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung Sat- zung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung De- ckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der VorstandsmitgliederAufsichtsrats;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglie- der wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder Aufsichts- ratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß gem. § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossen- schaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften Vorschrif- ten des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit Mehr- heit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den fol- genden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUm- wandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres Geschäftsjah- res über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert ge- ändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat Aufsichts- rat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen abgege- benen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen Fäl- len das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die KandidatenKandi- daten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche MehrheitMehr- heit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angele- genheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Ge- genstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertre- terversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desun
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 150 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der dem durch § 46 bestimmten Form Blatt bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen in Textform formulierten Antrag unter Anführung Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in den papierhaften Ausgaben der durch § 46 vorgesehenen Form „Schwäbischen Post“ und den „Aalener Nachrichten“ sowie der „Remszeitung“ und der „Gmünder Tagespost“ einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in dem durch § 46 bestimmten Blatt oder im Internet unter der Einberufung ist die Tagesordnung Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in einem in Textform formulierten Antrag unter Anfüh- rung Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, Mitglieder auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter einer seiner Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
m) Auflösung der Genossenschaft;
n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
o) Zustimmung zur Wahlordnung.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft Genos- senschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands Vorstandes und Aufsichtsrats des Aufsichtsrates nehmen an der Vertreterversammlung Vertreterver- sammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen Genossen- schaft ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 Mitglieder 100 Mitglie- der ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche gesetz- liche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen Perso- nen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen Gesell- schafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen gemeinschaft- lichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis An- stellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ab- gesandt ist (§ 9 Abs. 5), ) sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt Wahlergebnis- ses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse über- einstimmender Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Mail- Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen Geschäfts- räumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Zugäng- lichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, Zeitpunkt in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb inner- halb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens mindes- tens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig geschäfts- unfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der VertretungsbefugnisVer- tretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werdenwer- den.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. Buchstabe f einen anderen Tagungsort Tagungs- ort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/und / oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger satzungsmäßi- ger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. Mitglieder, der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmenteil- nehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern Mit- gliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe des Blattes Grafschafter Nachrichten einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform Text- form unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der GenossenschaftsmitgliederVertreter bzw. der Genossenschafts- mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser der Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden teilneh- menden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge An- träge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner AnkündigungAnkün- digung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats Aufsichtsrates oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung Vertreterversamm- lung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des VorstandsVorstandes, des AufsichtsratsAufsichtsrates, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls erforder- lichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands Vorstandes und des AufsichtsratsAufsichtsrates;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands Vorstandes und des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsrats- mitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;wesentlichen Geschäftsbereiches
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands Vorstandes mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes GenG geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des AufsichtsratsAufsichtsrates;
c) Ausschluss von Vorstands- und oder Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinanderset- zungsguthabens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung Auf- lösung der Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen ge- setzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert Voraussetzun- gen geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigtbe- rücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet ent- scheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele StimmenStim- men, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer be- sonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen abgege- benen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten Kandi- daten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber ge- genüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten An- gelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es das zur sachgemäßen Beurteilung Beurtei- lung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen deso
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a 26a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch An- spruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft Ge- nossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft Ge- nossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausge- schlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 100 Mitglieder ist nach Maßgabe Maß- gabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht ▇▇▇▇- recht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung ermächtigten Vertretung ermäch- tigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter Bevoll- mächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis Anstellungsver- hältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie so- wie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt be- vollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertre- tungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer gehei- mer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse erlassen Beschlüsse erlas- sen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten ge- wählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens Mitglieder min- destens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten be- stimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit je- derzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, Geschäftsjahr in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitigvor- zeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung Erklä- rung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f f) einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberu- fung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des PrüfungsverbandesPrüfungsver- bandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung verlangenVertreterversammlung verlan- gen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmit- glieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung Vertreterversamm- lung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform Text- form oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe des Blattes „DIE RHEINPFALZ“ einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei drei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung Vertreterver- sammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilneh- men; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden teil- nehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversamm- lung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf Ab- lauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen Vertreterversammlung außerordentlichen Vertreterver- sammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage Werkta- ge vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter ein Stellver- treter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der VorstandsmitgliederAufsichtsrats;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder we- gen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsratsmitglie- der wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsge- setzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebe- nen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwandlungs- gesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgut- habens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig gül- tig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter Vertre- ter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließenbe- schließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezähltStimmen ge- zählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang ▇▇▇▇- gang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten Stimmen erhal- ten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl Stich- ▇▇▇▇ zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten habenha- ben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenKan- didaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt abge- stimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklärenerklä- ren, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung Ta- gesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche vertrag- liche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifftDritten be- trifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterver- sammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterver- sammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters Ver- sammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Ver- sammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben we
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a 26a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- den.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lungGeneralversammlung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und der Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitigZum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, wenn es darauf beruht, dass dessen Gültigkeit mit der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis erloschen istBeendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; , das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe der Tageszeitungen Westfälisches Volksblatt Paderborn sowie „Die Glocke“, Ausgabe Gütersloh einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. Mitglieder, Mitglieder auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne oh ne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; : Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben geb en will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genosse
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Sources: Corporate Governance
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a 26a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht Stimm- recht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft Genos- senschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- den.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 50 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e 26e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens fünf mindestens zehn Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung Ber- ücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die der Mitgliederliste eingetra- gene Mitgliedeingetragene Mit- glied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung ermächtigten Vertretung er- mächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), ) sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertre- tungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird; der Beschluss des Vorstands muss einstimmig gefasst werden. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit Amt- szeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenzur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisenhinzu- weisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen verlan- gen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem wel- chem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das GeschäftsjahrGeschäft- sjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand Vor- stand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit Geschäfts- fähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitigZum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, wenn es darauf beruht, dass dessen Gültigkeit mit der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis erloschen istBeendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat Auf- sichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen Verfangen des PrüfungsverbandesPrüfungs- verbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf be- darf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmit- glieder, höchstens jedoch von 250 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung Vertreterver- sammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung Veröffent- lichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter Ver- treter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt an- gekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 250 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Ver- langen Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden teil- nehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung Ver- sammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommenausgen- ommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des VorstandsVor- stands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes Prüfungs- verbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten bezeich- neten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsrats- mitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUm- wandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes Genos- senschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwandlungsgeset- zes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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Sources: Genossenschaftsvertrag
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a 26a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen ma- chen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft Genos- senschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 60 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e 26e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge Rei- henfolge ihres Nachrückens - min- destens mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter Gesellschaf- ter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnereingetrage- ne Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertreterbe- fugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die WahlordnungWahlord- nung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung Wahlord- nung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit Amts- zeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung Ausle- gung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisenhinzu- weisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem wel- chem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen juristi- schen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Geschäfts- jahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat Aufsichts- rat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. Buchstabe f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 400 Mit- glieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung Ver- sammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe der Sächsischen Zeitung - Ausgaben Pirna und Sebnitz - einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung liegen Vertreterversammlung lie- gen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machenma- chen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter Vertre- ter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 400 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können kön- nen an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse Be- schlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen Vertreterversammlung außerordentlichen Vertretersammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (VersammlungsleiterVer- sammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des JahresfehlbetragesJahresfehlbe- trages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Or- ganstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsratsmit- glieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes Genossenschafts- gesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen ab- gegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen müs- sen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen einberu- fenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig recht- zeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten entlas- ten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens mindes- tens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber hierfür gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag An- trag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich erfor- derlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft Genossen- schaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht Ge- heimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeiter der Genossenschaft Genossen- schaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen Vertreterversammlung füh- ren würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche natür- liche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 250 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich Maß- geblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens mindestens fünf Ersatzvertreter Ersatz- vertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter Be- vollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder Mitglie- der der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister Ge- schwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt Wahlergebnisses, regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig geschäfts- unfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche schriftli- che Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einbe- rufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des PrüfungsverbandesPrüfungs- verbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung verlangenVertreterversammlung verlan- gen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmit- glieder, höchstens jedoch 900 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung Vertreterversamm- lung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form Kölnischen Rundschau und dem Kölner Stadtan- zeiger und dem Schleidener Wochenspiegel einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens mindes- tens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossen- schaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung Vertreterver- sammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 900 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenVer- sammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag Tage der Ver- treterversammlung Vertreterver- sammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen Vertreterversammlung außerordentlichen Vertre- terversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen er- nennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außeror- dentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder we- gen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Auf- sichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsge- setzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen VerbändenPrüfungsverbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abge- gebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibtvor- schreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes Genos- senschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen VerbändenPrüfungsverbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwandlungs- gesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgut- habens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl Mitglieder- zahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließtbe- schließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen er- schienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossen- schaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorge- schlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten erhal- ten haben. In diesem Fall Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenhei- ten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche vertragli- che Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifftDritten be- trifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversamm- lung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desVertreterv
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Sources: Genossenschaftsvertrag
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft Volksbank gegen ihn einen ei- nen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne oh- ne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft Volksbank sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- den.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen Volksbank ausge- schlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 125 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählenwäh- len. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindes- tens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter Vertre- ter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene der Liste der Mitglieder ein- getragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertre- tung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausübenausü- ben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte können Bevollmächtigte kön- nen nur Mitglieder der GenossenschaftVolksbank, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt abge- sandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft Volksbank und ihren Niederlassungen Nie- derlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft Volksbank zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Zugäng- lichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisenhinzuwei- sen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenange- nommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversamm- lung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr beschließtGeschäftsjahr be- schließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft Volksbank ausscheidet oder aus- scheidet oder ausgeschlossen geschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft Volksbank statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft Volksbank erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des PrüfungsverbandesPrü- fungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft Volksbank können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung verlangenVertreterversammlung ver- langen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossen- schaftsmitglieder, höchstens jedoch von 200 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- Re- de- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe der Allgemeinen Zei- tung Coesfeld; der Borkener Zeitung; der Dülmener Zeitung; der Gescherer Zeitung und der Münsterland Zeitung oder deren Rechtsnachfolger einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung Veröffentli- chung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung Einberu- fung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a 36 a bis 36c 36 c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Volksbank oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- ruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft Volksbank können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung Vertre- terversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Ver- treter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 200 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser die- ser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertre- terversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter)dessen Stellvertreter. Durch Beschluss Er ist berechtigt, einem Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitglied der Volksbank die Versammlungsleitung zu übertragen. Der Leiter der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls die erforderlichen Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt beschließt, über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung Sat- zung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe Beratung zum Prüfungsbericht des Prüfungsberichts des PrüfungsverbandesPrüfungsverbandes und ggf. Beschlussfassung dazu;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des JahresfehlbetragesJahresfehlbetrags;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft Volksbank nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
m) Auflösung der Genossenschaft;
n) Auflösung der Volksbank;
o) Fortsetzung der Genossenschaft Volksbank nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibtvor- schreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den fol- genden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes Ge- nossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der GenossenschaftVolksbank;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft Volksbank nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwandlungsge- setzes;
f) Auflösung der GenossenschaftVolksbank;
g) Fortsetzung der Genossenschaft Volksbank nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung Än- derung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Volksbank ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen Stim- men es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorge- schlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen Stim- men erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam ge- meinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft Volksbank gegenüber zu erklärener- klären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angele- genheiten der Genossenschaft Volksbank zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft Volksbank einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche ver- tragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft Volksbank handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterver- sammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vor- standsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Ver- zeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen.
(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Volksbank zu gestatten.
(5) Zusätzlich ist der Nie
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und StimmrechtMitgliedsrechte
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, ist oder ob die Genossenschaft Genos- senschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nehmen neh- men an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge An- träge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige geschäfts- fähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehörenangehö- ren. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen worden ausgeschlossen wor- den ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier fünf Jahre statt. Für je 200 angefangene 2200 Mitglieder ist nach Maßgabe Maß- gabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung Wahlord- nung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand Mit- gliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresvorhergegan- genen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung Festle- gung der Reihenfolge ihres des Nachrückens - min- destens fünf – je Wahlbezirk (§ 26 c Abs. 3) drei Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(3) Für die ▇▇▇▇ der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Ver- hältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest.
(4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der ▇▇▇▇ stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlaus- schuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mit- glieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) GeschäftsunfähigeGeschäftsunfähige Personen, beschränkt geschäftsfähige geschäftsfä- hige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht ▇▇▇▇- recht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften Personengesell- schaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter Gesell- schafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung Vertre- tung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausübenaus- üben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder Mit- glieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. PersonenPerso- nen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt abge- sandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre die Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisennachwei- sen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeinerallge- meiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewähltge- wählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung Fest- stellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse übereinstimmen- der Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf wird und die gemäß § 30 Buch- stabe p der Zustimmung der Generalversamm- lung/VertreterversammlungVertreterversammlung bedarf.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen Nieder- lassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Zugänglich- machung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Be- kanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied Mit- glied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens mindes- tens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme An- nahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten durch- geführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter Vertre- ter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet Genossen- schaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit Geschäfts- fähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertre- tungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen Er- löschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche schrift- liche Erklärung der juristischen Person bzw. PersonengesellschaftPersonenge- sellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz muss im Kerngeschäftsgebiet der Genossenschaft stattstattfinden, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstlit. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schließliche schriftliche und/oder elektronische Durchführung Durchfüh- rung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufenein- berufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft Genos- senschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können kön- nen in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertre- terversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter, höchstens jedoch 1 Pro- zent der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch papierhaften Ausgabe der in § 46 vorgesehenen Form Abs. 1 benannten Zeitung einberufen unter Einhaltung Einhal- tung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen zwi- schen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung Tagesord- nung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36 a bis 36 c bleiben unberührt.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung Vertreterver- sammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens des zehnten Teils der Vertreter, höchstens jedoch 1 Prozent der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt an- gekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig rechtzei- tig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen zwi- schen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag Tage der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen Vertreterversammlung außerordentlichen Vertreterversamm- lung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlung;
i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;
j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
m) Auflösung der Genossenschaft;
n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
o) Zustimmung zur Wahlordnung.
(1) Die Beschlüsse 8) Rechtzeitig vor der ordentlichen Vertreterversammlung bedürfen sollen jedem Vertreter der einfachen Mehrheit Jahresabschluss und der gültig ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ent- lasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter Verteter gewählt werdenwarden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 angefangene 125 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter Ver - treter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresvorherge- gangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- eingetra - gene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund auf Grund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter Er- satzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenzur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme An- nahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden set- zenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen Vertretungsbefugnis er- loschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche schrift- liche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- Ein - berufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossen - schaftsmitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung Ver - treterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührtma- chen. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare unmittel - bare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- ruftein- beruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung Ver - treterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Ver- treter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Bes- chlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordent- lichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- Stell - vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außeror- dentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder we- gen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Auf- sichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den fol- genden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwandlungs- gesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung Änder - ung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl Zahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter Ver- treter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließenden Formwechsel beschlie - ßen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele StimmenStim- men, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men gülti- gen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche ver- tragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifftDritten be- trifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterver- sammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokol- lieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen Abstim- mungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Ein- berufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fälle
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und StimmrechtMitgliedsrechte
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern/innen.
(2) Jeder Vertreter Jede/r Vertreter/in hat eine Stimme. Er Er/Sie kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter Vertreter/innen sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein sein/ihr Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er er/sie zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn ihn/sie einen Anspruch geltend machen soll. Er Er/Sie ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter Vertreter/innen können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter Vertreter/in gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter Vertreter/in gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier fünf Jahre statt. Für je 200 angefangene 1.200 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e 26e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter ein/e Vertreter/in zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres des Nachrückens - min- destens fünf Ersatzvertreter je Wahlbezirk (§ 26c Abs. 3) zehn Ersatzvertreter/innen zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter Vertreter/innen unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter Ersatzvertreter/innen unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(3) Für die ▇▇▇▇ der Vertreter/innen wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter/innen nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest.
(4) Für die Durchführung der Vertreterwahl ist durch die letzte vor der ▇▇▇▇ stattfindende Vertreterversammlung ein Wahlausschuss zu bilden, der aus je zwei Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und fünf Mitgliedern der Genossenschaft besteht. Den Vorsitz in dem Wahlausschuss führt ein von diesem gewähltes Mitglied. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich für die Vertreterwahl kandidieren.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) GeschäftsunfähigeGeschäftsunfähige Personen, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter Vertreter/in oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter Ein/e Bevollmächtigte/r kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter Vertreter/innen oder Bevollmächtigte müssen ihre die Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen. Dies gilt nicht für Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder.
(1) Die Vertreter Vertreter/innen sowie die Ersatzvertreter Ersatzvertreter/innen werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wirdwird und die gemäß § 30 lit. Die Wahlordnung bedarf p) der Zustimmung der Generalversamm- lung/VertreterversammlungVertreterversammlung bedarf.
(3) Fällt ein Vertreter ein/e Vertreter/in vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter ein/e Ersatzvertreter/in an seine seine/ihre Stelle; dessen dessen/deren Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des des/r Vertreters/in.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter Vertreter/innen und der gewählten Ersatzvertreter Ersatzvertreter/innen ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter Vertreter/in im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter/innen und Ersatzvertreter Ersatzvertreter/innen verlangen kann.
(1) Die Vertreter Vertreter/innen werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters Vertreters/der Vertreterin beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ Annahme der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter Vertreter/innen die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter Vertreter/in besteht nicht. Der Der/die Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er er/sie innerhalb einer ihm ihm/ihr bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenihm/ihr angenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter Vertreter/innen die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter Vertreter/innen gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter der/die Vertreter/in aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein sein/ihr Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter der/die Vertreter/in zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis des Vertreteramtes erhält jede/r Vertreter/in nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines/ihres Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz muss im Geschäftsbereich der Genossenschaft stattstattfinden, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. Buchstabe f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter Vertreter/innen oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter/innen bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter Vertreter/innen in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe des Blattes „sparda aktuell“ der Sparda-Bank Hannover eG einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter/innen bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag Tage der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlung;
i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;
j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
m) Auflösung der Genossenschaft;
n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
o) Zustimmung zur Wahlordnung.
(1) Die Beschlüsse 8) Rechtzeitig vor der ordentlichen Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl sollen jedem/r Vertreter/in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Jahresabschluss und der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert gesetzliche Lagebericht zugänglich gemacht werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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Sources: Satzung Der Sparda Bank Hannover Eg
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, haben spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Abs.1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1.000 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1.000 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlung;
i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;
j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
m) Auflösung der Genossenschaft;
n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
o) Zustimmung zur Wahlordnung.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine können natürliche PersonPersonen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt istsind, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 50 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenzur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der VorstandsmitgliederAufsichtsrats;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.,
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Vertreterversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen.
(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme is
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 1.500 übersteigt. § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.. § 26 b Wählbarkeit
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- den.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 55 der Satzung).. § 26 c Wahlturnus und Zahl der Vertreter
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist die Zahl der Mitgliederstand Mitglieder, die am letzten Tag Schluss des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres in der Genossenschaft verbleiben. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.. § 26 d Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitgliedes (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder Kindern oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), 5 der Satzung) sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.. § 26 e Wahlverfahren
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Mail- Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- nicht öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machenbekanntzumachen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.. § 26 f Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, . § 27 Frist und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis erloschen ist.Tagungsort
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f der Satzung einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.. § 28 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 2 % Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe des „Kölner Stadtanzeigers“ und der „Bergischen Landeszeitung“ sowie in den Lokalausgaben der „Rheinischen Post“ und des „Leverkusener Anzeigers“ einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 2 % Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag Tage der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlung;
i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;
j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
m) Auflösung der Genossenschaft;
n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
o) Zustimmung zur Wahlordnung.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des29
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Sources: Satzung Und Wahlordnung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 50 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/VertreterversammlungVertreter- versammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreter- versammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet Genossen- schaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungs- befugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossen- schaftsmitglieder, höchstens jedoch 200 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe des Blattes „Waldeckische Landeszeitung“ und der „Hessisch/Niedersächsische Allgemeine“ einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 200 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der VorstandsmitgliederAufsichtsrats;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsrats- mitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen Beschränkung bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungs- guthabens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desde
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine können natürliche PersonPersonen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt istsind, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 50 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens fünf – mindes- tens 20 Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter Vertre- ter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertre- tung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausübenausü- ben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte können Bevollmächtigte kön- nen nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds Mit- glieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis Anstellungsverhält- nis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie so- wie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüs- se erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenNieder- lassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten bestimm- ten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Be- kanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenange- nommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversamm- lung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr beschließtGeschäftsjahr be- schließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegtnieder- legt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung gesetzli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Ver- tretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung Anfüh- rung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterver- sammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden bestimmen- den Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversamm- lung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung Tages- ordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder o- der im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung Benachrichti- gung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- ruft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. MitgliederMitglie- der, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außeror- dentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Vor- sitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft Genossen- schaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter Versammlungs- leiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung Sat- zung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der VorstandsmitgliederAufsichtsrats;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsratsmit- glieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;,
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den fol- genden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des UmwandlungsgesetzesUmwand- lungsgesetzes ;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungs- guthabens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung Än- derung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossen- schaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand Vor- stand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert ge- ändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der VorstandVor- stand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel Stimmzet- tel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die KandidatenKan- didaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angele- genheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche ver- tragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterver- sammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des
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Sources: Genossenschaftsvertrag
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 150 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene der Liste der Mitglieder eingetragenes Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte sowie die Ersatzvertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse überein- stimmender Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenzur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreter- versammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der VertretungsbefugnisVertretungs- befugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. PersonengesellschaftPersonen- gesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Anführung Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. Mitgliederder Genossenschaftsmitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird höchstens jedoch von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt500 Mitgliedern.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe der „Allgemeinen Zeitung“ - Ausgaben Alzey, Wormser Zeitung und Mainz•Rheinhessen sowie der „Rheinpfalz“- Ausgabe Kirchheimbolanden einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Anfüh- rung des Zwecks und Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird höchstens jedoch von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt500 Mitgliedern.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Verhinderungsfall sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des zusammengefassten Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder der Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
im ) Führung von Prozessen gegen in Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten des UmwandlungsgesetzesGenossenschaft;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform den Formwechsel beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes Prüfungs- verbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der VersammlungVer- sammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen.
(4) Die Niederschr
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine können natürliche PersonPersonen, die zu deren gesetzlichen Vertretung befugt istsind, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 einhundertfünfzig Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinktsinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenzur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ Annahme der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 fünfzig Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 fünfzig Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des PrüfungsverbandesPrüfungsverbands.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1.500 Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 1 500 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet zur Post gegeben worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;,
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;,
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;,
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;,
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7;Abs. 7,
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;,
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;,
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlung;Organstellung,
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes;Genossenschaftsgesetzes,
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;,
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;,
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;,
mn) Auflösung der Genossenschaft;,
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;,
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder den Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;,
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;,
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;,
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;,
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;,
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Vertreterversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der e
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 volle 100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten Bevollmäch- tigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnereinge- tragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse überein- stimmender Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenzur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der VertretungsbefugnisVertretungs- befugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. PersonengesellschaftPersonen- gesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, ist – namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe der Aachener Tageszeitungen, nämlich in den Aachener Nachrichten, der Aachener Zeitung bzw. deren Nachfolgeorganen, einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossen- schaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände zur Beschlussfassung angekündigt werdeneine Vertreter- versammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden bestim- menden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag Tage der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlicher Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner AnkündigungAnkündi- gung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der VorstandsmitgliederAufsichtsrats;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes Prüfungsver- bandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; , Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mit- arbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der VersammlungVersam- mlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a 26a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 300 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen papierhaften Ausgabe der Tageszeitung Trierischer Volksfreund einberufen, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch von 300 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu zum bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlung;Organstellung
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;.
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;,
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten des UmwandlungsgesetzesGenossenschaft;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.;
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform den Formwechsel bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform den Formwechsel müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung der Rechtsform den Formwechsel beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform den Formwechsel beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft, ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desVersammlungs
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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a 26a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an die Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausübenVertreter, wenn darüber Beschluss gefasst wirdwelche an einem zu beratenden Gegenstand unmittelbar beteiligt sind, ob er zu entlasten oder sind von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist der Ausübung des Stimmrechts über diesen Gegenstand ausgeschlossen; sie sind jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands Vorstandes und Aufsichtsrats des Aufsichtsrates nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es die Mitgliedschaft gekündigt hat oder wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 50 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e 26e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand Mitgliederbestand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Die Anzahl der zu wählenden Vertreter muss somit mindestens 60 betragen. Zusätzlich sind - unter Festlegung Feststellung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens fünf mindestens 5 Ersatzvertreter zu wählen. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl Anzahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. Vertreter, zur Vertretung ermächtigte Vertreter Gesellschafter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; , dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. Für seine ▇▇▇▇ sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet Bank ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. Buchstabe f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Anführung Angabe des Zwecks und der Gründe die der Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung eine außerordentliche Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederMitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe des Blattes Frankenberger Allgemeine (HNA) einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Anfüh- rung des Zwecks und Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens Unterschrift mindestens des zehnten Teils der GenossenschaftsmitgliederMitglieder; höchstens jedoch von 150 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag Tage der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung Versammlungen sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls StimmzählerStimmenzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
dc) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
ed) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
fe) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats Aufsichtsrats;
f) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft, sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss Führung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung von Regressansprüchen Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ih) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
ji) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kj) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lk) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
ml) Auflösung der Genossenschaft;
nm) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
on) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen VerbändenVerbunden;
e) Verschmelzung, die Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform den Formwechsel bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform den Formwechsel müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung Vertreterversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung der Rechtsform den Formwechsel beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform den Formwechsel beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausübenVertreter, wenn darüber Beschluss gefasst wirdder durch die Beschlussfassung entlastet werden soll, ob er zu entlasten isthat insoweit kein Stimmrecht.
(2) Über die Entlastung von Vorstand des Vorstands und Aufsichtsrat des Aufsichtsrats ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende vergebene Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit von Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a 26a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerEhegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenzur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 250 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung Versammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung Vertreterversammlung teilnehmen; , das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch papierhaften Ausgabe des in § 46 vorgesehenen Form Blattes einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 250 Mitgliedern. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz Abs. 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform den Formwechsel beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ist ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und
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DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a 26a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter einer seiner Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung Vertreterversammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl Zahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlun
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht Stimm- recht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft Ge- nossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied Mitglied der Genossenschaft Genossen- schaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- denwerden.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlos- sen worden ist (§ 9 Abs. 5).
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 60 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand Mit- gliederstand am letzten Tag des der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahresGeschäftsjahres. Zusätzlich sind - – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene Mitgliedeingetragene Mit- glied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht ▇▇▇▇- recht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertre- tungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung▇▇▇▇- ordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversamm- lung/Vertreterversammlung.
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten ge- wählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens Mitglieder mindes- tens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen auszule- gen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite Inter- netseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.,
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklärener- klären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlungVertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr Geschäftsjahr beschließt, wobei das GeschäftsjahrGeschäfts- jahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der juristischen ju- ristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis erloschen ist.
(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Aus- weis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat Auf- sichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung berechtigt und Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse Inte- resse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmit- gliederVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchs- tens jedoch 150 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform Text- form oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form papierhaften Ausgabe der Blätter Nordbayerischer Kurier und Fränkischer Tag einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zu- gangs Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Vertreterver- sammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. Die Tagesordnung Tagesord- nung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anfüh- rung Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt ange- kündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens mindestens des zehnten Teils der Genossenschaftsmitglieder, höchs- tens jedoch 150 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt ange- kündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmenteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung Ver- sammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommenausge- nommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter Stellvertre- ter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls erfor- derlichenfalls Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten bezeich- neten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
e) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der VorstandsmitgliederAufsichtsrats;
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Verfolgung ▇▇▇▇ eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ij) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kl) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mn) Auflösung der Genossenschaft;
no) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
op) Zustimmung zur WahlordnungWahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den Fällen folgenden Fäl- len erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
e) Verschmelzung, Verschmelzung und Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
f) Auflösung der Genossenschaft;
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.;
(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform Rechts- form müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere wei- tere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform Genossenschaft ist der Prüfungsverband Prü- fungsverband zu hören. Ein Gut- achten Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen beantra- gen und in der Ver- treterversammlung Vertreterversammlung zu verlesen.
(5) Die Absätze 3 und 5 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten Kandida- ten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer besonde- rer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten Stimmen er- halten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem die- sem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagenvorge- schlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsratAufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desFest- stellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstand
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Sources: Satzung
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 a Zusammensetzung und StimmrechtStimmrechte
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.
(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausübenVertreter, wenn darüber Beschluss gefasst wirdwelche an einem zu beratenden Gegenstand unmittelbar beteiligt sind, ob er zu entlasten oder sind von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist der Ausübung des Stimm- rechts über diesen Gegenstand ausgeschlossen; sie sind jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(6) Teilnahme-, jedoch nicht redeberechtigt sind alle Mitglieder.
(7) Näheres regelt die Geschäftsordnung zur Vertreterversammlung.
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mit- glied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, kann je- weils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer- den.
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es die Mitgliedschaft gekündigt hat oder wenn es aus der Genossenschaft aus- geschlossen ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5)ist.
(1) Die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 200 475 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 der Satzung aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter sowie ein Ersatzvertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag 30.06. des Jahres, das der ▇▇▇▇ vorhergegangenen Ge- schäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung konstituierenden Sitzung der Reihenfolge ihres Nachrückens - min- destens fünf Ersatzvertreter neu zu wählenwählenden Vertreterversammlung voraus geht.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der ▇▇▇▇ in die Mitgliederliste eingetra- gene der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Ausge- schlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5)Wahlrecht.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Ver- tretung Vertretung ermächtigten Gesellschafter Gesellschafter, aus.
(4) Mitglieder, Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter kön- nen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mit- glieds Mitglieds (§ 77 der Satzung) können das Wahlrecht Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmäch- tigte Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebens- partnerLebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtge- ber Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei- lung Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer ▇▇▇▇ gewählt.
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses re- gelt regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Be- schlüsse Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung Zustim- mung der Generalversamm- lung/VertreterversammlungVertreterversammlung (§ 43 a Abs. 4 GenG).
(3) Für jeden Vertreter ist zugleich ein Ersatzvertreter zu wählen. Fällt ein der Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein sein Ersatzvertreter an seine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. Für seine ▇▇▇▇ sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Eine Liste mit den Namen sowie entweder den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter Ver- treter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mit- glieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nicht- öffentlichen Mitgliederbereich nichtöffentlichen Mitglieder- bereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu ma- chenmachen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten der Satzung be- stimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der BekanntmachungBekannt- machung. In der Bekanntma- chung Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Ver- treter Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit ▇▇▇▇▇▇▇ der ▇▇▇▇, frühestens jedoch mit dem Zeit- punktZeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der ▇▇▇▇ als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der ▇▇▇▇ zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner ▇▇▇▇ zu setzenden Frist von zwei Wochen die ▇▇▇▇ nicht ab, so gilt diese als von ihm an- genommenangenommen.
(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl mindestens 50 Vertreter die ▇▇▇▇ angenommen haben, spätestens jedoch mit Ablauf der Vertreterver- sammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäfts- jahr beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitge- rechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft aus- scheidet ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die ▇▇▇▇ in den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit Geschäfts- fähigkeit beschränkt wird.
(4) Das Vertreteramt endet vorzeitigZum Nachweis der Vertreterbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annahme der ▇▇▇▇ einen Ausweis, wenn es darauf beruhtdessen Gültigkeit mit der Beendigung seines Amts erlischt.
(5) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Ersatzvertreter; jedoch ist für den Beginn seines Amts nicht erforderlich, dass der Vertreter zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefug- nis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet mindestens 50 Ersatzvertreter die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass die Ver- tretungsbefugnis erloschen ist▇▇▇▇ annehmen.
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat soll innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufindenstatt- finden. Der Termin wird vom Vorstand bestimmt.
(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 23 Buchstabe e der Satzung deren aus- schließlich ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegenfestlegt.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Ein- berufung Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag in Textform unter Anführung Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversamm- lung Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens des zehnten Teils einem Zehntel der Genossenschaftsmit- gliederVertreter, bzw. Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, kön- nen können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch den in § 46 der Satzung vorgesehenen Form Blättern einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zu- gangs (Absatz 7) Zugangs bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Vertreterver- sammlung Vertreterversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a 36 a bis 36c 36 c der Satzung bleiben unberührt. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentli- chung Veröffentlichung in der durch § 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genos- senschaft Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreterversammlung einbe- rufteinberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder Mitglie- der der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag in Textform unter Anfüh- rung Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften mindes- tens des zehnten Teils von mindestens einem Zehntel der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder. MitgliederMitglie- der, auf deren Verlangen Ge- genstände Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an dieser Versammlung teil- nehmen; das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden teilnehmen Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes- tens mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und oder dem Tag der Ver- treterversammlung Veröffentlichung in der in § 46 der Satzung bestimmten Form und dem Tage der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Be- schlüsse Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung Einberufung einer außer- ordentlichen außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommenausge- nommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell- vertreter (Versammlungsleiter)einer seiner Stellvertreter. Durch Beschluss Bei deren Verhinderung bestimmt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte diesen Vorsitzenden. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung kann der Vorsitz ei- nem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt ei- nen einen Schriftführer und erforderlichenfalls die erforderlichen Stimmzähler. Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung;
b) Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen;
c) Verlängerung der Kündigungsfrist von Geschäftsanteilen;
d) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes;
ce) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
df) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
eg) ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung von Auslagen und Vergütungen im Sinne von § 22 Abs.7Abs. 7 der Satzung;
fh) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außer- ordentliche Kündigung der Dienstverträge der VorstandsmitgliederAufsichtsrats;
gi) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
hj) Verfolgung Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer OrgansteIlungOrganstellung;
ik) Erhöhung oder Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Haftsumme;
l) Zerlegung des Geschäftsanteils;
m) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzesGenossenschaftsgesetzes;
j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;
kn) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel Änderung der Genossenschaft nach den Vorschriften des UmwandlungsgesetzesRechtsform der Genossenschaft;
l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt;
mo) Auflösung der Genossenschaft;
np) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
oq) Zustimmung zur Wahlordnung.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibtvorschreiben.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgen- den folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Änderung des Unternehmensgegenstandes der Genossenschaft;
c) Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen;
d) Verlängerung der Kündigungsfrist von Geschäftsanteilen auf eine längere Zeit als zwei Jahre;
e) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
cf) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
dg) Austritt aus genossenschaftlichen VerbändenErhöhung oder Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Haftsumme;
eh) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten Zerlegung des UmwandlungsgesetzesGeschäftsanteils;
fi) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft;
j) Auflösung der Genossenschaft;
gk) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3) Ein Der Beschluss über die Änderung der Rechtsform sowie die Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Än- derung Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben des gleichen Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
(4) Vor Beschlussfassung über Über die Auflösung, Änderung der Rechtsform, Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder sowie Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hörenGenossen- schaft kann nur beschlossen werden, wenn zuvor ein Gutachten des gesetzlichen Prüfungsverbandes verlesen worden ist. Ein Gut- achten des Prüfungsverbandes Dieses ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Ver- treterversammlung zu verlesenbeantragen.
(5) Die Absätze Absatz 3 und sowie dieser Absatz 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geän- dert geändert werden.
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausübenVertreter, wenn darüber Beschluss gefasst wirdder durch die Beschlussfassung entlastet werden soll, ob er zu entlasten isthat insoweit kein Stimmrecht.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
(1) Bei Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn entscheidet – soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend etwas anderes bestimmt – die einfache Mehrheit der Vorstand, der Aufsichtsrat abgegebenen Stimmen. Ungültig abgegebene Stimmen oder mindestens der vierte Teil der Stimmenthaltungen zählen bei der Beschlussfassung hierüber gültig Zahl der abgegebenen Stimmen es verlangtnicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Wird bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Losdie einfache Mehrheit nicht erreicht, so findet § 24 Abs. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden4 Satz 2 und 3 der Satzung entsprechend Anwendung.
(3) Wird eine ▇▇▇▇ geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vor- geschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine ▇▇▇▇ offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim- men erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der ▇▇▇▇ der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die ▇▇▇▇ annimmt.
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegen- heiten Angelegenheiten der Genossenschaft Ge- nossenschaft zu geben, soweit es das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen- stands Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf- sichtsrat.
(2) Die Der Vorstand darf die Auskunft darf verweigert werdenverweigern, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c) die sich der Vorstand durch Erteilung der Auskunft strafbar wäre machen oder soweit er eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt verletzen würde;
d) das Auskunftsverlangen die geschäftlichen oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Drit- ten Mitglieds oder eines Dritten betrifft;
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar- beitern Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreter- versammlung Vertreterversammlung führen würde.
(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- kollierenprotokollieren.
(2) Die In der Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Vertre- terversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen desdes Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen.
(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschrift ein- zusehen. Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36 a, 36 b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Vertreter beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes und der Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Vertreterversammlung teilzu- nehmen und sich zu äußern.
(1) Die Vertreterversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Vertreter abgehalten werden (virtuelle Vertreter- versammlung). In diesem Fall sind den Vertretern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die
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Sources: Satzung