DIENSTFREIE ZEITEN Musterklauseln

DIENSTFREIE ZEITEN. D.1. FREIE TAGE UND ZUSÄTZLICHER URLAUB D.1.1 Zusätzliche freie Tage Der Karfreitag, der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für alle Arbeitnehmer dienstfrei. Für alle Arbeitnehmer, die an einem dieser Tage Dienst haben, ist ein Ersatztag zu gewähren. D.1.2. Zusätzlicher Urlaub Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis bis zum 31. 12. 2018 begonnen hat, erhalten ab 1. 1. 2020 ein um 2 Ur- laubstage erhöhtes Urlaubsausmaß pro Urlaubsjahr. Ist das Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr, gebühren für diesen „Rumpfzeitraum“, das ist der Zeitraum von 1. 1. 2020 bis zum Beginn des nächsten Urlaubsjahres, 2 Urlaubstage. Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ab 1. 1. 2019 be- gonnen hat oder neu beginnt, erhalten nach Vollen- dung des ersten Dienstjahres ab Beginn des darauf- folgenden Urlaubsjahres 2 zusätzliche Urlaubstage. Die Berechnung für Arbeitnehmer, die regelmäßig weniger als 5 Tage/Woche beschäftigt sind, erfolgt aliquot und wird auf ganze Urlaubstage aufgerundet. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die regelmäßig an 3–4 Tagen der Woche beschäftigt sind, 2 zusätzliche Urlaubstage erhalten und Arbeitnehmer, die regel- mäßig an 1–2 Tagen der Woche beschäftigt sind, 1 zu- sätzlichen Urlaubstag erhalten. Diese zusätzlichen Urlaubstage gebühren, bis der Ar- beitnehmer Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche hat (gem § 2 Abs 1 UrlG iVm B.2.8.) D.2. ANSPRÜCHE BEI DIENSTVERHINDERUNG Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren: a) bei eigener Eheschließung 3 Tage b) bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag c) bei Eheschließung von Kindern 1 Tag d) bei Eheschließung von Geschwistern (An- lasstag) 1 Tag e) bei Wohnungswechsel unter Vorausset- zung, dass der neue Wohnsitz der Haupt- wohnsitz wird 2 Tage f) beim Tod des Ehegatten bzw der Ehegattin 3 Tage g) beim Tod eines Kindes 3 Tage h) beim Tod eines Elternteiles 2 Tage i) beim Tod im engsten Familienkreis (zB Ge- schwister, Schwiegereltern, Großeltern) (Anlasstag) 1 Tag j) am ersten Schultag in der ersten Klasse der Volksschule des Kindes (Anlasstag) 1 Tag Den eigenen Kindern sind Stief- bzw Adoptivkinder, den eigenen Eltern Stief- bzw Adoptiveltern gleichzu- halten. Ein im gleichen Haushalt lebender Lebensge- fährte bzw eine im gleichen Haushalt lebende Lebens- gefährtin oder eingetragene/r PartnerIn sind im Be- zug auf a), b) und f) mit EhepartnerInnen gleichge- st...
DIENSTFREIE ZEITEN. D.1. ZUSÄTZLICHE FREIE TAGE UND ZUSÄTZLICHER URLAUB D.1.1. Zusätzliche freie Tage D.1.2. Zusätzlicher Urlaub
DIENSTFREIE ZEITEN. D.1. Zusätzliche freie Tage Der Karfreitag, der 24.12., sowie der 31.12. sind grundsätzlich für alle Arbeitnehmer dienstfrei. Für alle Arbeitnehmer, die an einem dieser Tage Dienst haben, ist ein Ersatztag zu gewähren.

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  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Lieferzeiten 1) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, welcher in der schriftlichen Annahmeerklärung der SAFELIFT als Liefertag angegeben wird. Soweit SAFELIFT die Leistung einer Vorauszahlung (siehe Art. 13 Nr. 3) oder Kaution (siehe Art. 14) gefordert hat, beginnt die Lieferfrist an dem Tag, der auf den Eingang der Vorauszahlung bei der SAFELIFT oder den Kautionsnachweis gegenüber der SAFELIFT folgt. 2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Mietsache bis zu ihrem Ablauf das Werk Witten der SAFELIFT verlassen hat oder im Falle der Selbstabholung durch den Mieter die Versandbereitschaft diesem mitgeteilt worden ist. 3) Haben die Parteien die Montage der Mietsache durch die SAFELIFT vereinbart, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mietsache oder ihre wesentlichen Bestandteile am vereinbarten Ort betriebsbereit aufgestellt worden sind. 4) Verweigert oder verhindert der Mieter die Annahme der Mietsache, kann SAFELIFT sie ihm nochmals schriftlich anbieten und eine angemessene Nachfrist für die Annahme setzen unter Hinweis darauf, dass SAFELIFT nach Ablauf der Nachfrist berechtigt ist, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Verhindert oder verweigert der Mieter die Annahme erneut oder lässt er die Nachfrist fruchtlos verstreichen, kann SAFELIFT den Mietvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Der Mieter hat der SAFELIFT dann einen sofort fälligen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Mietpreises zu leisten, wenn nicht SAFELIFT einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Weitere Ansprüche der SAFELIFT bleiben davon unberührt. 5) Abs. 4 gilt sinngemäß, wenn die Parteien Montage durch die SAFELIFT vereinbart haben und der Mieter es der SAFELIFT nicht ermöglicht, die Montage durchzuführen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.