Common use of Dienstliche Beurteilung Clause in Contracts

Dienstliche Beurteilung. ► vgl. Ziffer 5.7 SchwbVwV Vor jeder Beurteilung hat sich die beurteilende Person über die behinderungsbedingten Aus- wirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hier- zu mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein Gespräch, an dem auf Wunsch der schwerbehin- derten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichti- gen und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quanti- tative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungs- maßstäbe anzulegen. ► vgl. § 164 SGB IX, Ziffer 5.6 SchwbVwV Schwerbehinderte Lehrkräfte haben Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbe- trieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens sowie Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maß- nahmen der beruflichen Bildung.

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Samples: oepr-hn.de, bb.schulamt-bw.de, hpr.kultus-bw.de

Dienstliche Beurteilung. vgl. Ziffer 5.7 SchwbVwV Vor jeder Beurteilung hat sich die beurteilende Person über die behinderungsbedingten Aus- Aus-wirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hier- zu hierzu mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein Gespräch, an dem auf Wunsch der schwerbehin- derten schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichti- gen berücksichtigen und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quanti- tative quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungs- maßstäbe Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. vgl. § 164 SGB IX, Ziffer 5.6 SchwbVwV Schwerbehinderte Lehrkräfte haben Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbe- trieblichen innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens sowie Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maß- nahmen Maßnahmen der beruflichen Bildung.

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Dienstliche Beurteilung. ► vgl. Ziffer 5.7 SchwbVwV Vor jeder Beurteilung hat sich die beurteilende Person über die behinderungsbedingten Aus- wirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hier- zu mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein Gespräch, an dem auf Wunsch der schwerbehin- derten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichti- gen und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quanti- tative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungs- maßstäbe anzulegen. ► vgl. § 164 SGB IX, Ziffer 5.6 SchwbVwV Schwerbehinderte Lehrkräfte haben Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbe- trieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens sowie Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maß- nahmen Maßnah- men der beruflichen Bildung.

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Samples: ma.schulamt-bw.de